Bundesfinanzhof
v. 24.10.1951, Az.: IV 365/51 U
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- IV 365/51 U
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1951, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- AO § 235 Ziffer 5
- EStG 1950 § 3 Ziffer 9
Fundstellen
- DB 1951, 952 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1952, 568 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In allen Fällen, in denen nach erfolgter Zahlung eines Steuerbetrages ein Vergütungs- oder Erstattungsanspruch begründet wäre, gibt § 235 Ziffer 5 AO einen im Berufungsverfahren verfolgbaren Anspruch auf die Feststellung, daß nicht gezahlt zu werden braucht. Der Bundesfinanzhof folgt hierbei der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. 2. Für im Jahre 1950 an Mitglieder von Entnazifizierungsausschüssen gezahlte Übergangsgelder besteht keine Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht).
Tatbestand:
Der Beschwerdeführer (Bf.) war bis zum 30. April 1950 hauptberuflich Berufungsausschußvorsitzender und seitdem nebenberuflich in gleicher Eigenschaft tätig. Auf Grund der Verordnung über Abfindung für die Mitglieder der Entnazifizierungsausschüsse vom 7. März 1950 des Landes ... erhielt er im Jahre 1950 ein Übergangsgeld für sechs Monate (4560 DM).
Streitig ist, ob das Übergangsgeld lohnsteuerpflichtig ist.
Die Vorinstanzen haben die Steuerpflicht bejaht. Das Finanzgericht hält die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 3 Ziffer 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950, nach der Übergangsgelder auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis steuerfrei sind, nicht für anwendbar, weil es sich bei dem Ausscheiden des Bf. aus seiner Tätigkeit um keine Entlassung im Sinne der Gesetzesvorschrift handele. Unter Berufung auf eine, die persönliche Ansicht des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande ....... darstellende Auskunft könne von einer Entlassung nicht gesprochen werden, da eine Kündigung nicht vorausgegangen sei. Da bestimmte Vereinbarungen über die Dauer des Dienstverhältnisses nicht getroffen seien, komme § 620 Absatz 2 BGB zur Anwendung. Aus der Beschaffenheit und dem Zwecke der vom Bf. geleisteten Dienste ergebe sich das Ende des Dienstverhältnisses von selbst, so daß es einer Kündigung auch nicht bedürfe. Wenn den ausgeschiedenen Ausschußmitgliedern regelmäßig mit einer Frist von vier Wochen das Ausscheiden mitgeteilt worden sei, so liege darin nur die Feststellung, daß das Ende des Dienstverhältnisses mit dem angegebenen Zeitpunkt ende. Die Mitglieder der Ausschüsse seien sich nach der Überzeugung des Finanzgerichts auch darüber im klaren gewesen, daß ihre Tätigkeit nur vorübergehend und zweckbedingt gewesen sei, und daß es für die Beendigung des Dienstverhältnisses einer Entlassung nicht bedürfe.
Gründe
Der Rechtsbeschwerde (Rb.) kann der Erfolg nicht versagt werden.
Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens ist die Verfügung des Finanzamts vom 9. November 1950, mit der ohne Anforderung eines Steuerbetrages die Steuerpflicht des Übergangsgeldes bejaht wird. Danach ist nur die Frage des Steueranspruchs im Streit. -- Den gegen lediglich Steueransprüche behandelnde Verfügungen der Steuerbehörde erforderlichen Rechtsschutz gibt § 235 der Reichsabgabenordnung (AO). Von den hier aufgezeichneten Möglichkeiten kommt im Streitfalle nur die Ziffer 5 in Betracht. Hiernach sind die Rechtsmittel der §§ 228 bis 230 AO unter anderem gegeben gegen Bescheide über Erstattungs- und Vergütungsansprüche, sowie gegen Bescheide über sonstige Steuervergünstigungen, auf deren Gewährung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht.
Ein Bescheid über Erstattungs- oder Vergütungsansprüche liegt nicht vor, da der Bf. für das Übergangsgeld eine Steuer bisher noch nicht gezahlt hat. Es würde aber einen überflüssigen Leerlauf bedeuten, wollte man das Rechtsmittelverfahren erst zulassen, nachdem gezahlt ist. Es wäre ein nicht gerechtfertigter Formalismus, wenn man sagen wollte, erst müsse gezahlt werden, dann könne die Erstattung im Rechtsmittelverfahren durchgesetzt werden. Es ist vielmehr das Rechtsmittelverfahren auch in all den Fällen zuzulassen, in denen nach der Entrichtung der Steuer ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt; eine Steuer, die sofort zu erstatten wäre, darf nicht erst festgesetzt werden. § 235 Ziffer 5 AO gibt daher einen im Rechtsmittelverfahren verfolgbaren Anspruch auf die Feststellung, daß nicht gezahlt zu werden braucht.
Zudem stellt die Verfügung des Finanzamts vom 9. November 1950 auch eine Entscheidung über eine Steuervergünstigung dar, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht. Ein solcher ist im Zweifel stets dann anzunehmen, wenn die Zubilligung der Vergünstigung nicht in das Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt ist. Da es sich bei der Vorschrift des § 3 Ziffer 9 EStG 1950 um keine Ermessensvorschrift handelt, ist § 235 Ziffer 5 AO daher auch aus diesem Grunde anzuwenden (siehe Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 627/27 vom 15. März 1928, Slg. Bd. 23 S. 191, Steuer und Wirtschaft -- StW -- 1928 Nr. 376, Mrozeks Kartei, EStG 1925 § 102 Absatz 1 Rechtssspruch 1 -- 3, § 49 Rechtsspruch 8 -- 9; II A 261/31 vom 15. Juli 1931, Slg. Bd. 29 S. 196, Reichssteuerblatt --RStBl. -- 1931 S. 735, Mrozeks Kartei, Grunderwerbsteuergesetz -- GrEStG -- § 14 Rechtsspruch 6 -- 7; Gutachten Gr. S. D 2/32 vom 12. Februar 1932, Slg. Bd. 30 S. 65, Mrozeks Kartei, Reichsfluchtsteuergesetz -- RFlStG -- § 2 Nr. 3 Rechtsspruch 1 -- 3).
Sind sonach auch verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben, so kann jedoch sachlich der Vorentscheidung nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Finanzgerichts, es handele sich bei dem Dienstverhältnis des Bf. um ein solches von bestimmter Dauer, wäre vertretbar, wenn festgestellt wäre, daß die in die Entnazifizierungsausschüsse berufenen Mitglieder von vornherein für die Dauer der Entnazifizierung tätig sein sollten und entsprechend angestellt worden sind. Es ist richtig, daß nach der dem § 620 Absatz 2 BGB gegebenen Auslegung ein Dienstverhältnis von bestimmter Dauer auch dann vorliegt, wenn es bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll; das gilt sogar nicht nur für den Fall, wenn der Eintritt des Ereignisses noch ungewiß ist, sondern auch, wenn ungewiß ist, ob das betreffende Ereignis überhaupt eintritt. Das Ereignis muß nur ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar sein (Reichsgericht in Zivilsachen -- RGZ -- Bd. 130 S. 284). Die Beschaffenheit und der Zweck des Dienstverhältnisses müssen aber beim Abschluß des Vertrages derart zum Ausdruck gekommen sein, daß beide Teile sie erkennen konnten. Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses der Beschaffenheit und dem Zwecke der Dienste entnommen werden soll, dann muß im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse die Erreichung des Vertragszweckes unzweifelhaft in die äußere Erscheinung treten, und zwar so, daß sie von beiden Vertragsteilen ohne umständliche Ermittlungen bei Anlegung eines objektiven Maßstabes bestimmbar sind. Derartige Feststellungen hat das Finanzgericht nicht getroffen, sofern man überhaupt die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag für anwendbar halten will; das Finanzgericht hat lediglich aus der Tatsache, daß irgendwann das Entnazifiizierungsverfahren beendet sein wird, und aus der die persönliche Ansicht des Sonderbeauftragten wiedergebenden Auskunft, die dieser inzwischen aber widerrufen hat, geschlossen, daß ein von vornherein befristeter Vertrag vorliege, kraft dessen sich die Ausschußmitglieder im klaren gewesen sein müßten, daß ein zweckgebundenes und ohne Kündigung endendes Dienstverhältnis vorliege. Ob aber bereits bei Vertragsschluß eine derartige, für beide Teile erkennbare Zweckgebundenheit bestanden hat, steht nicht fest.
Die Vorentscheidung kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Das Finanzgericht hätte prüfen müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ausschußmitglieder berufen worden sind.
Die Frage ist nach den für das Land ... geltenden Vorschriften zu verneinen. Nach der für die Ausschußmitglieder geltenden Verfahrensordnung werden die Mitglieder der Ausschüsse auf Vorschlag der Kreise bzw. Stadtvertretungen durch den Sonderbeauftragten ernannt. Dieser kann ein Mitglied des Ausschusses oder den Vorsitzenden aus seiner Stellung abberufen. Im übrigen gelten ähnliche Grundsätze auch nach dem für die amerikanische Zone geltenden Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt -- Bay.GVBl. -- 1946 S. 145). Hieraus ergibt sich, daß von einem von vornherein befristeten Dienstverhältnis nicht gesprochen werden kann. Die Mitglieder wurden weder für die Dauer des Entnazifizierungsverfahrens ernannt, noch ist im Hinblick auf die jederzeitige Abberufung die Annahme gerechtfertigt, daß die Dauer des Vertragsverhältnisses aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste unzweifelhaft entnommen werden kann. In diesem Sinne hat auch der Sonderbeauftragte seine frühere Auskunft berichtigt; danach konnten die Ausschußmitglieder ohne Angabe von Gründen jederzeit entlassen werden. Wenn daher den Mitgliedern mitgeteilt worden ist, daß ihre Tätigkeit in vier Wochen beendet sei -- eine nicht mehr bestrittene Tatsache --, so kann hierin nur eine der Kündigung gleichzustellende Willenserklärung erblickt werden mit der Folge, daß der Empfänger einer solchen Mitteilung nach Ablauf der Frist als entlassen anzusehen ist.
Die vom Finanzgericht vertretene Auffassung wird im übrigen der Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltes nicht gerecht; aus diesen ergibt sich bereits, daß der Bf. ausgeschieden ist, obwohl das Entnazifizierungsverfahren noch nicht beendet ist. Nach der Auffassung des Finanzgerichts dürfte danach der Bf. noch nicht entlassen werden, da das das Dienstverhältnis beendigende Ereignis noch nicht eingetreten ist. Die Mitteilung, daß der Bf. nach vier Wochen auszuscheiden habe, kann daher nicht lediglich als eine Feststellung bezeichnet werden, die das Ende des Dienstverhältnisses im Sinne der Auffassung des Finanzgerichts bezeichnet.
Wenn man das Dienstverhältnis nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilen will, so dürfte es dahin zu charakterisieren sein, daß es nichtlänger als bis zum Ende der Entnazifizierung dauern sollte, daß aber eine frühere Kündigung zulässig ist. Dann endet das Dienstverhältnis spätestens mit dem Ablaufe der Beendigung der Arbeit, aber auch schon früher durch Kündigung. Es handelt sich dann um einen auf bestimmte Zeit eingegangenen Vertrag, der allerdings bei Eintritt der Zweckerfüllung abläuft. Damit wird aber der Vertrag nicht ein solcher von bestimmter Dauer im Sinne von § 620 Absatz 2 BGB, es liegt vielmehr ein im Rahmen der Höchstdauer geschlossener Vertrag auf unbestimmte Zeit vor, aber nicht ein solcher mit einer von vornherein befristeten Dauer. Es ist danach auch eine Kündigung zulässig. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn die Ausschußmitglieder als Beamte auf Widerruf (Kündigung) angesehen werden.
Der Senat hat bereits in drei nichtveröffentlichten Entscheidungen (IV 82/51, IV 193/51 und IV 310/51) die Steuerfreiheit der im Jahre 1950 gezahlten Übergangsgelder an Mitglieder der Entnazifizierungsausschüsse bejaht und ausgesprochen, daß es sich bei den durch Kündigungen beendeten Dienstverhältnissen um Entlassungen im Sinne des § 3 Ziffer 9 EStG 1950 handelt. Es bestehen keine Bedenken, eine Entlassung auch dann als vorliegend anzusehen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine einer Kündigung gleichzuachtenden Mitteilung der zuständigen Stelle erfolgt. Die zur Steuerbefreiung des Übergangsgeldes weiter erforderliche Voraussetzung, daß es auf Grund gesetzlicher Vorschrift gewährt wird, ist nicht bestritten und auch nicht zweifelhaft. Die hierfür maßgebende Verordnung vom 7. März 1950 "...""..." "..."...... beruht auf der Verordnung Nr. 110 Artikel I Ziffer 5 der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands -- Britisches Kontrollgebiet -- S. 608). Die Verordnung vom 7. März 1950 ist daher eine dem Gesetz gleichstehende Rechtsverordnung.
Hiernach waren die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung des Finanzamts "...". vom 30. Januar 1951 und die Verfügung des gleichen Finanzamts vom 9. November 1950 aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Es war festzustellen, daß das Übergangsgeld des Bf. nicht einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflichtig) ist.