Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1965, Az.: III ZR 1/64
Anspruch auf Einwilligung zur Übertragung eines Nachlassanteils; Eintritt eines Vorkaufsfalls; Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben; Verkauf eines Nachlassanteils vom Vater an den Sohn; Überfremdung der Erbengemeinschaft; Freie Verfügungsmacht eines jeden Miterben über seinen Anteil am Nachlass; Eintritt in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 1/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.11.1963
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1627-1628 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1966, 242-245
- DVBl 1966, 353 (Kurzinformation)
- JZ 1965, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Lina K. geb. G., P., H.straße ...
Prozessgegner
Remonteur Dieter G., P., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben ist dann nicht gegeben, wenn derjenige Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft einen weiteren Nachlaßanteil kauft, der durch Erwerb eines Nachlaßanteils mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht nach einem Miterben als dessen gesetzlicher Erbe in die Gemeinschaft eingetreten ist; ein solcher Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft ist nicht "Dritter" im Sinne des § 2034 BGB.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin und Großvater des Beklagten, Emil G. sen., wurde nach seinem Tode im Jahre 1937 beerbt zu je einem Viertel Anteil von seinen Kindern, nämlich der Klägerin, Frau Hedwig U., Richard und Emil G. jun.; der Letztgenannte ist der Vater des Beklagten. Der Nachlaß, zu dem auch Grundstücke gehörten, war unter den Miterben verteilt bis auf das Hausgrundstück Pforzheim-Dillstein, H.str. ..., das im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits in dem auf Antrag der Klägerin durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren vom Beklagten im Jahre 1962 für 97.500,- DM ersteigert worden ist. Die Miterbin Hedwig U. hatte bereits 1959 ihren Erbteil auf die Klägerin übertragen. Richard und Emil G. jun. veräußerten und übertrugen ihre beiden Erbanteile durch notariellen Vertrag vom 31. Oktober 1961 an den Beklagten. Dieser verpflichtete sich darin, als Kaufpreis an jeden der beiden Miterben 10.000,- DM zu zahlen. Für den Fall, daß der Beklagte seine erworbenen Anteile weiter veräußern müßte oder das Nachlaßgrundstück verkauft oder durch Zwangsversteigerung veräußert werden sollte, verpflichtete der Beklagte sich, diejenigen Beträge, die er für seine erworbenen Anteile über die an die beiden Miterben gezahlten Kaufpreise hinaus erhalten sollte, an beide Verkäufer sofort herauszugeben.
Nachdem die Klägerin von dieser Veräußerung der Erbanteile durch die beiden Miterben Richard und Emil G. jun. erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 15. November 1961 gegenüber diesen sowie dem Beklagten, sie mache von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht als Miterbin Gebrauch. Unter dem 30. November 1961 richtete der Vater des Beklagten. Emil G. jun., an diesen die schriftliche Erklärung, daß er sein Vorkaufsrecht als Miterbe hinsichtlich des verkauften Erbanteils des Richard G. ebenfalls ausübe und die Übertragung dieses Anteils auf sich allein fordere. Am 3. Februar 1962 schrieb schließlich auch noch die Miterbin Hedwig U. an den Beklagten, daß sie Mitte Dezember 1961 von dem Verkauf der Miterbenanteile Richard und Emil G. an ihn erfahren habe, von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht als Miterbin Gebrauch mache, sowie die Übertragung dieser Anteile auf sich und die "anderen Miterben" verlange.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst die "Herausgabe und Übertragung" der beiden an ihn veräußerten Miterbenanteile ausschließlich an oder auf sich.
Im Laufe des Rechtsstreits nahm sie die Klage im Einverständnis des Beklagten insoweit zurück, als sie die "Herausgabe und Übertragung" des Miterbenanteils des Emil Geist jun., begehrt hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Veräußerung des Nachlaßanteils des Richard G. an den Beklagten sei ein Vorkaufsfall des § 2034 BGB, da es sich um einen Verkauf handele und der Beklagte "Dritter" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sei. Den anderen Miterben stünde infolge der Veräußerung ihrer Miterbenanteile ein Vorkaufsrecht nicht mehr zu. Der Miterbe Emil G. jun. habe zudem durch die gemeinsam mit Richard G. erfolgte Veräußerung seines Anteils an den Beklagten konkludent auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts hinsichtlich des Anteils Richard G. verzichtet. Wenn er es jetzt dennoch geltend mache, so erfolge dies nur zum Schein, nämlich nicht mit dem Willen, diesen Anteil wirklich zu erwerben, sondern lediglich, um den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu unterstützen. Emil G. jun, habe außerdem seine Erklärung vom 30. November 1961 mit dem Begehren der Übertragung des Anteils des Richard G. absichtlich rechtsfehlerhaft ausdrücklich auf sich allein abgegeben, um das Vorkaufsrecht der Klägerin mangels "gemeinschaftlicher" Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben illusorisch zu machen und damit die Klägerin zu schädigen. Sein Verhalten sei deshalb auch sittenwidrig und schikanös, mithin seine Erklärung nichtig. Das Vorkaufsrecht der Miterbin Hedwig U. die im übrigen erst am 25. Januar 1962 von den Einzelheiten des Verkaufs der Erbanteile an den Beklagten erfahren habe, sei durch die Übertragung ihres Erbanteils im Jahre 1959 auf sie - die Klägerin - als Miterbin übergegangen oder jedenfalls erloschen. Sollte den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht trotz der Übertragung ihrer Erbanteile dennoch zustehen, so seien diese entsprechend den von ihnen abgegebenen Erklärungen an dem Erwerb des verkauften Erbanteils des Richard Geist zu beteiligen; dem trügen die gestellten Hilfsanträge Rechnung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
- 1.)
den Beklagten zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Befreiung von der Verbindlichkeit herauszugeben und auf sie zu übertragen den durch notariellen Vertrag vom 31. Oktober 1961 von Richard G. käuflich erworbenen Erbanteil am Nachlaß ihres im Jahre 1937 verstorbenen Vaters,
- 2.)
hilfsweise die Herausgabe und Übertragung des Erbanteils je zur Hälfte auf sie und die Miterbin Hedwig U. oder je zu einem Drittel an sie, Hedwig U. und Emil G. oder je zur Hälfte an sie und an Emil G..
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 2034 BGB aus mehreren Gründen nicht gegeben seien. Dazu hat er geltend gemacht:
Sinn und Zweck seines Erbanteil-Kaufvertrages mit Richard und Emil G. jun. seien die Teilung des (restlichen ungeteilten) Nachlasses unter den Erben des Emil G. sen. und im Verhältnis zu seinem Vater Emil G. jun. eine vorweggenommene Zuwendung in Anrechnung auf seine künftige gesetzliche Erbschaft gewesen. Auch Richard G. habe im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung unter den Geschwistern dem Beklagten als seinem Neffen durch den Verkauf seines Erbanteils eine unentgeltliche Zuwendung machen wollen, indem er nicht den Preis für den vollen oder wahren Wert seines Anteils an dem noch ungeteilten Nachlaß (Grundstück H.str. ...) von dem Beklagten verlangt habe. Das folge schon aus der vertraglich bedingten Festsetzung der Höhe des Kaufpreises für die Anteile. Abgesehen hiervon ergebe sich der Charakter des Vertrages als eines aus Kauf und Schenkung gemischten Vertrages, der nach einhelliger Meinung einen Fall des § 2034 BGB nicht darstelle, aus der unstreitigen Tatsache, daß nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöse des Grundstücks der wahre Wert der verkauften Erbanteile weit über je 10.000,- DM gelegen habe. Er - der Beklagte - sei zudem durch den rechtswirksamen endgültigen Erwerb des Erbanteils seines Vaters Emil G. jun. voll berechtigtes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft geworden und deshalb nicht mehr "Dritter" im Sinne des Vorkaufsrechts beim Erwerb des Anteils seines Onkels Richard G.. Außerdem könne das Vorkaufsrecht der Miterben von diesen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden, woran es hier fehle. Denn ein einzelner Miterbe könne das Vorkaufsrechts wie es die Klägerin getan habe und es in erster Linie noch immer wolle, nicht für sich allein in Anspruch nehmen. Dies sei ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die übrigen Miterben das Vorkaufsrecht nicht ausüben wollten oder es für sie erloschen sei. Dieser Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Denn die Miterbin Hedwig U. und vor allem Emil G. jun. hätten ihr Vorkaufsrecht ebenfalls ausgeübt; beide seien durch den Verkauf ihrer Erbanteile nicht daran gehindert, da trotz der wirksamen Veräußerung ihrer Nachlaßanteile ihre Rechtsstellung als Miterben, jedenfalls hinsichtlich des Vorkaufsrechts und seiner Ausübung, weiter bestehe. So lange die Klägerin und Emil G. jun., das Vorkaufsrecht jeweils für sich allein ausüben wollten, sei die notwendige Voraussetzung der "gemeinschaftlichen" Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gegeben. Abgesehen hiervon verhalte sich die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Klagebegehrens auch arglistig. Denn auch sie habe - ebenso wie die übrigen Miterben - gewußt und gewollt, daß das zum noch nicht verteilten Nachlaß des Emil G. sen. allein noch gehörende Hausgrundstück H.str. ... einmal dem Beklagten zukommen solle. Sie stelle sich durch die Ausübung ihres Vorkaufsrechts jetzt nur streitig, um damit ihren Bruder Richard zu zwingen, das diesem gemeinsam mit der Klägerin je zur Hälfte gehörige Eigentum an dem Nachlaßgrundstück H.str. ... der Klägerin zu dem von ihr gewünschten günstigeren Preis zu überlassen, wie die Klägerin im Rechtsstreit übrigens selbst zugegeben habe. Der Grundgedanke des § 2034 BGB, das Eindringen eines "Fremden" in die Erbengemeinschaft zu verhindern oder wenigstens einzuschränken, sei der Klägerin also völlig gleichgültig; das ergebe sich zudem auch aus der von ihr betriebenen Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks H.str. ..., um das allein es sich bei der Gemeinschaft der Erben noch gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil letztlich eine Willensübereinstimmung zwischen den Miterben über die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts und damit eine wesentliche Voraussetzung des § 2034 BGB nicht vorliege. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht legt die Klageanträge dahin aus, daß mit ihnen (trotz des entgegenstehenden Wortlauts) nicht etwa die "Herausgabe" des zum veräußerten Erbanteil des Richard G. gehörigen Nachlaßgegenstandes, des Grundstücks H.str. ..., sondern lediglich die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Einwilligung des Beklagten zur Übertragung dieses Nachlaßanteils auf die Klägerin - und hilfsweise auf andere Miterben - begehrt wird.
Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. hierzu auch: LM § 2034 BGB Nr. 1) und wird überdies von der Revision ausdrücklich anerkannt (Revisionsbegründung S. 3).
2.)
Das Oberlandesgericht kommt zur Abweisung der Klage, weil die Veräußerung des Nachlaßanteils des Richard G. an den Beklagten, um die es im Rechtsstreit allein noch geht, nicht ein Vorkaufsfall im Sinne des § 2034 BGB sei, nachdem der Beklagte durch den rechtswirksamen und unanfechtbaren Erwerb des Nachlaßanteils seines Vaters Emil G. jun. in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben eingetreten sei, da er hierdurch nicht mehr als "Dritter" im Sinne des § 2034 BGB angesehen werden könne.
Dazu erwägt das Berufungsgericht: Mit Rücksicht auf die freie Verfügungsmacht eines jeden Miterben über seinen Anteil am Nachlaß solle als Gegengewicht durch das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 2034 ff BGB den übrigen Miterben ein Rechtsbehelf in die Hand gegeben werden, der sie vor dem Eindringen unerwünschter "Fremder" in ihre Miterben-Gesamthandsgemeinschaft schützen solle. Jedoch sei dieser Schutzzweck des Gesetzes nicht lückenlos, da sich das Vorkaufsrecht der Miterben beschränke auf den Fall des echten Verkaufs des Nachlaßanteils durch einen Miterben - nicht also beim Erbschaftserwerb durch einen Dritten in anderen Rechtsformen zum Zuge komme -, und nur im Falle des Anteilsverkaufs an einen "Dritten". Mit dem Anteilserwerb gehe die gesamte mitgliedschafts- und vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft auf den Erwerber über, der alle Rechte des veräußernden Miterben erlange, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur und an die Miterbenstellung als solche, die auch dem veräußernden Miterben an sich verbleibe, gebunden seien. Anteilserwerber, die in so umfassendem Ausmaß bereits Aufnahme in die Gemeinschaft gefunden hätten, könnten nicht mehr als "Gemeinschaftsfremde" und damit nicht als "Dritte" im Sinne des § 2034 Abs. 1 BGB angesehen werden. Erwerbe ein solcher Anteilskäufer noch einen weiteren Erbanteil hinzu, so sei darin nicht mehr - was zu verhindern der Schutzzweck des § 2034 BGB sei - das Eindringen eines "Fremden" in die Gesamthandsgemeinschaft zu erblicken. Vielmehr handele es sich dabei nur um den Ausbau der bereits erworbenen Teilhaberschaft innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft, und ein solcher Vorgang werde von dem Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben nicht mit umfaßt. Es sei auch kein triftiger Grund ersichtlich, den Schutzzweck und damit die Anwendung des § 2034 Abs. 1 BGB auf die Erwerbsmöglichkeiten der Teilhaber der Gemeinschaft im Innenverhältnis auszudehnen und den ursprünglich "Fremden", wenn er erst einmal Eingang in die Gesamthandsgemeinschaft gefunden habe, gegenüber den eigentlichen Miterben schlechter zu stellen. Dazu verweist das Oberlandesgericht u.a. darauf, daß der Miterbe - wenn er erst einmal die Erbenstellung als solche endgültig erlangt habe - sich dieser Rechtsstellung nicht mehr entziehen könne, und daß es ihm durch die freie Vergügungsmacht über seinen Nachlaßanteil nur gestattet sei, im persönlichen Bereich der schlichten Teilhaberschaft der Gesamthandsgemeinschaft durch Veräußerung seines Anteils Veränderungen zu bewirken Wenn aber das Vorkaufsrecht des Miterben nur das Gegengewicht der "übrigen" Miterben gegen die freie Verfügungsmacht des "einzelnen" Miterben sei, dann könne sich dieses Gegengewicht auch nur gegen die Änderungsmöglichkeiten im persönlichen Bereich richten. Infolge dieser Zielrichtung könne der Zweck des Vorkaufsrechts nicht auf die Verhinderung einer internenÄnderung der Machtposition im Anteilsumfang jedes Miterben oder Teilhabers hinwirken. Jedenfalls aber könne der Schutzzweck des § 2034 BGB nicht darauf gerichtet sein, allein den übrigen einzelnen Miterben oder einzelnen von ihnen die Möglichkeit einer Machterweiterung (durch Erwerb weiterer Erbanteile und damit eines stärkeren Ausbaus ihrer Position innerhalb der Gemeinschaft) zu gewähren oder zu sichern. Lediglich das aber würde erreicht, falls der - durch den Erwerb eines Erbanteils - bereits in die Gesamthandsgemeinschaft endgültig eingetretene Teilhaber an dem weiteren Ausbau seiner Teilhaberschaft oder deren Umfangs gehindert werden könnte. Ebenso wie dem in die Gesamthandsgemeinschaft eingetretenen schlichten Teilhaber nach dem Prinzip der freien Verfügungsmacht eine Aufhebung seiner Position durch Weiterverkauf seines erworbenen Anteils gestattet sei und in einem solchen Fall nach einhelliger Meinung den übrigen Miterben ein (neues) Vorkaufsrecht nicht zustehe (oder für diese entstehe), ebenso müsse dem schlichten Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft auch eine Erweiterung seiner Machtposition gestattet sein. Hinzu komme, daß der Umfang oder die Größe des Anteils nur in Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemäß § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB Bedeutung habe, während im übrigen die Übereinstimmung aller Teilhaber notwendig sei. Deshalb könne bei der Ausübung des Vorkaufsrechts das Interesse der "übrigen" Miterben gegen den Erwerb eines weiteren Nachlaßanteils durch einen (neu eingetretenen) schlichten Teilhaber lediglich in der Verhinderung der Erweiterung dessen Machtposition im Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Nachlaßgegenstandes liegen. Das wäre jedoch nicht gerechtfertigt, weil der schlichte Teilhaber im Rahmen der bloßen Gesamthandsgemeinschaft den "übrigen" Miterben völlig gleichgestellt sei und diese Gleichstellung auch eine Gleichbehandlung in ihrem Interessenausgleich untereinander erfordere.
II.
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben sei, das Eindringen "Fremder" in die Erbengemeinschaft - das infolge der Zulässigkeit von Verfügungen jedes einzelnen Miterben über seinen Nachlaßanteil gemäß § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist - zumindest einzuschränken, wird von der Rechtslehre und Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 2034 Anm. 1; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2034 Randnote 1; Planck BGB 4. Aufl. § 2034 Ziff. 1; Lange Erbrecht 1962 § 44 unter III Ziff. 1 S. 551; RGZ 170, 203, 207; BGHZ 15, 102, 105) [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54].
2.)
Es kann offen bleiben, ob der Ankauf eines weiteren Nachlaßanteils durch einen in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben bereits eingetretenen Erbteilskäufer grundsätzlich oder ganz allgemein ein Vorkaufsfall im Sinne des § 2034 Abs. 1 BGB nicht ist, wie das Berufungsgericht meint (so auch Lange a.a.O. § 44 unter III Ziff. 2 b S. 552), die Revision dagegen mit verschiedenen Rügen und Überlegungen bekämpft. Denn der zur Entscheidung stehende Fall enthält sein besonderes Gepräge dadurch, daß nach dem vom Berufungsgericht insoweit als unstreitig festgestellten Sachverhalt (BU S. 10) der Vater des Beklagten, Emil G. jun., seinen Nachlaßanteil an den Beklagten als seinen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht veräußert hat, sowie daß der Beklagte diesen Nachlaßanteil seines Vaters auch wirksam und unanfechtbar erworben hat.
a)
Zu der letzteren Annahme führen folgende Erwägungen:
Die Erklärungen der Klägerin und der Miterbin Hedwig U., daß sie auch hinsichtlich des vom Beklagten erworbenen Nachlaßanteils seines Vaters Emil G. jun. das Vorkaufsrecht ausübten, sind nicht geeignet, insoweit eine rechtliche Wirkung zu äußern.
In der Rechtslehre und Rechtsprechung ist nämlich unbestritten, daß auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben im übrigen, d.h. soweit nicht die Bestimmungen der §§ 2034-2037 BGB entgegenstehen und Sonderregelungen treffen oder insoweit Wesensverschiedenheiten bestehen, die Vorschriften über das persönliche Vorkaufsrecht der §§ 504-514 BGB ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 2034 Anm, 5, Staudinger a.a.O. § 2034 Randnoten 12-14; RGZ 158, 57 und 61). Für das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben gilt somit grundsätzlich auch die Bestimmung des § 511 BGB (vgl. Lange a.a.O. § 44 unter III Ziffer 3 d S. 555), nach der das Vorkaufsrecht sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf erstreckt, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, nämlich die Erhaltung des Familienbesitzes (vgl. Soergel BGH 9. Aufl., § 511 Randnote 1), steht der Regelung und vor allem dem Wesen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben nicht entgegen, sondern entspricht dem Sinn dieser Bestimmung. Denn der Zweck des § 2034 BGB geht jedenfalls auch dahin, die durch "familiäre" Bande gebildete Erbengemeinschaft vor dem Eindringen einer "familienfremden" Person zu schützen (vgl. hierzu auch: Staudinger a.a.O. § 2034 Randnote 1); um dem Eintritt eines "Familienfremden" handelt es sich beim Eintritt des Sohnes eines Miterben in die Miterbengemeinschaft mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht des Sohnes aber gerade nicht.
Erstreckte sich somit das gesetzliche Vorkaufsrecht der Klägerin und der Miterbin Hedwig U. nicht auf den tatrichterlich festgestellten Verkauf des Nachlaßanteils des Vaters des Beklagten an diesen mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht, so kommt es auch nicht mehr darauf an, ob - was die Revision in Abrede stellt - in der Klagerücknahme hinsichtlich der ursprünglich von der Klägerin ebenfalls verlangten Abtretung des vom Beklagten gekauften Nachlaßanteils seines Vaters Emil G. jun. ein Verzicht auf den Erwerb dieses Anteils durch die Klägerin liegt, wie der Vorderrichter angenommen hat. Die hierzu auch nach § 551 Ziff. 7 ZPO erhobene Revisionsrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils (BU S. 10) ausdrücklich dargelegt hat, mit der Klagerücknahme habe die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie insoweit das Vorkaufsrecht nicht (mehr) ausüben wolle.
Im Hinblick auf das von der Miterbin Hedwig U. mit Schreiben vom 3. Februar 1962 zugleich auch hinsichtlich des Nachlaßanteils des Emil G. jun. ausgeübte Vorkaufsrecht braucht die damit auftauchende und umstrittene Frage somit ebenfalls nicht entschieden zu werden, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Vorkaufsrecht der Miterbin Hedwig U. durch die Übertragung ihres Erbanteils auf die Klägerin (in deren Stellung als Miterbin) erloschen sei (vgl. zu dieser Frage: Palandt BGB 24. Aufl. § 2034 Anm. 3; BGB RGRK a.a.O. § 2034 Anm. 7; Staudinger a.a.O. § 2034 Randnote 10; Meyer in Gruch-Beitr. Bd. 51 S. 785, 789; OLG Colmar in OLG 26, 302, 303).
Damit ist klargestellt, daß der Beklagte unabhängig von dem gegenüber dem Erwerb des Nachlaßanteils seines Vaters Emil G. jun. von der Klägerin und der Miterbin Hedwig U. ausgeübten Vorkaufsrecht diesen Erbanteil mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht als gesetzlicher Erbe des Erbteils-Verkäufers durch den notariellen Vertrag vom 31. Oktober 1961 mit dinglicher Wirkung erwarb und somit in dieser Eigenschaft endgültig Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft nach dem Erblasser Emil G. sen. geworden und geblieben ist.
b)
Selbst wenn man Bedenken gegen die grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts, im Falle des Erwerbs eines weiteren Nachlaßanteils durch einen Erbteilskäufer komme ganz allgemein ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB nicht in Betracht, aus den Erwägungen der Revision herleiten wollte, daß nämlich § 2034 BGB auch einer "Überfremdung" der Erbengemeinschaft steuern wolle, weil für die verbleibenden Miterben von erheblicher Bedeutung sein könne, wie groß der Anteil des in die Gemeinschaft eingetretenen "Fremden" sei oder bleibe, sowie daß im Falle des Weiterverkaufs des erworbenen Nachlaßanteils durch den Erbteilskäufer entsprechend § 2037 BGB unter bestimmten Voraussetzungen das Vorkaufsrecht der Miterben jedenfalls wieder ausgeübt werden kann, und zwar nur von den Miterben im Rechtssinne (vgl. BGB RGRK a.a.O. § 2034 Anm. 5 und 7 und zu § 2037), so daß die Lage des nur durch Erbschaftskauf in die Erbengemeinschaft eingetretenen Gesamthandsteilhabers insoweit eine grundsätzlich andere sei als die der Miterben selbst, so braucht auch diesen Bedenken hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Eintritt des Beklagten in die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß er mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht nach dem Verkäufer (seinem Vater) als dessen gesetzlicher Erbe Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft geworden ist. Zweifelsfrei kommt aber das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben nicht zum Zuge, wenn der Anteil eines Miterben an einen anderen Miterben veräußert wird (vgl. BGB - RGRK a.a.O. § 2034 Anm. 4; Staudinger a.a.O. § 2034 Randnote 5) oder im Wege des Erbgangs auf einen anderen oder "Dritten" übergeht; vor allem geht der Schutzzweck des § 2034 BGB - wie bereits erwähnt - auch dahin, die durch "familiäre" Bande gebildete Erbengemeinschaft vor dem Eindringen "familienfremder" Personen zu schützen. Deshalb ist jedenfalls dann, wenn jemand anstelle eines Miterben im Wege der "vorweggenommenen" gesetzlichen Erbfolge nach diesem und noch dazu als engster "Familienangehöriger" in die hier lediglich durch die familiären Bande gebildete Erbengemeinschaft eingetreten ist, nirgends ein innerlich und sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, den auf diese Weise in die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben eingetretenen "neuen" Teilhaber zumindest im internen Verhältnis, d.h. der Gesamthandsteilhaber untereinander, wirtschaftlich und rechtlich anders oder schlechter zu stellen als die Miterben selbst. Wenn der Beklagte durch den käuflichen Erwerb des Nachlaßanteils seines Vaters auch nicht formell Miterbe im Rechtssinne geworden ist (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 2033 Anm. 1 und 12; Lange a.a.O. § 44 unter III Ziff. 3 S. 546; RGZ 83, 30), so liegt doch der Sachverhalt hier so, daß der Beklagte überhaupt nicht als "Fremder" zu betrachten ist, vor dessen Eindringen und gegebenenfalls - wie hier unterstellt werden soll - auch vor der Erweiterung seiner Machtposition innerhalb der Gemeinschaft (durch Erwerb weiterer Nachlaßanteile) die Erbengemeinschaft nach § 2034 BGB geschützt werden solle Deshalb kann der im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" als Teilhaber in die Erbengemeinschaft neu eingetretene gesetzliche und präsumptive Erbe desjenigen Erbteilsverkäufers, der bisher als Miterbe Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft war, nicht als "Dritter" im Sinne des § 2034 BGB angesehen werden, ähnlich wie der Miterbe selbst.
Hiernach ist ein Vorkaufsfall im Sinne des § 2034 BGB jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Erbteilskäufer, der mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht als gesetzlicher Erbe eines Miterben dessen Nachlaßanteil erworben hat und so Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft geworden ist, einen weiteren Nachlaßanteil käuflich erwirbt. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 2034 BGB geht dessen Schutzzweck nicht so weit; vielmehr erfordert es die Interessenlage, daß der auf diese Weise in die Erbengemeinschaft eingetretene "neue" Teilhaber zumindest im Innenverhältnis, d.h. hinsichtlich der möglichen Erweiterung seiner Position innerhalb der Gemeinschaft, wirtschaftlich und rechtlich gleichgestellt wird mit den Miterben selbst.
Lediglich ergänzend soll in diesem Zusammenhang noch bemerkt werden:
Für den vorliegenden Fall ergeben sich keine Bedenken aus der Tatsache, daß der Beklagte die Erbanteile seines Vaters Emil G. jun. und seines Onkels Richard G. - nur um diesen letztgenannten Anteilserwerb geht der Streit der Parteien noch - in der notariellen Urkunde vom 31. Oktober 1961 gleichzeitig erworben hat. Abgesehen davon, daß in dieser notariellen Urkunde der Erwerb des Anteils des Vaters des Beklagten, Emil G. jun., jeweils an erster Stelle angeführt ist, hat der Beklagte mit Rücksicht auf die in der notariellen Urkunde gleichfalls enthaltene dingliche.
Übertragung der Anteile auf alle Fälle zugleich mit dem Anteil des Richard G. auch den Nachlaßanteil seines Vaters Emil G. jun. bereits zu Eigentum erworben, wodurch der Beklagte im gleichen Zeitpunkt auch Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft der Miterben wurde. Das bedeutet, daß er zumindest zugleich "als Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft" den Nachlaßanteil des Richard G. erwarb.
3.)
Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem Erwerb des Nachlaßanteils des Richard G. durch den Beklagten im Ergebnis zutreffend einen das Vorkaufsrecht der Klägerin auslösenden Fall des § 2034 BGB nicht gesehen. Schon damit erweisen sich nicht nur der Hauptklageantrag, sondern auch sämtliche Hilfsklageanträge, die sich nur auf den Verkauf des Nachlaßanteils des Richard G. an den Beklagten beziehen, als sachlich unbegründet. Daher ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler