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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1988, Az.: 3 StR 567/87

Schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Revisionsgrund wegen unzulässigem Abweiß eines Befangenheitsantrages; Hervorgerufene Besorgnis einer Voreingenommenheit durch grob unsachliche Äußerungen des Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
3 StR 567/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 03.08.1987

Fundstellen

  • NStZ 1988, 372
  • StV 1988, 281-282

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Fleischermeister Christian L. aus L., dort geboren am ... 1953

Amtlicher Leitsatz

Eine durch grob unsachliche Äußerungen des Richters hervorgerufene Besorgnis der Befangenheit entfällt nicht dadurch, daß er sich, wenn auch widerstrebend, der gesetzlichen Anordnung beugt, eine beantragte Beweisaufnahme vorzunehmen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. August 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Lund wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge genügt noch den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Revisionsvortrag in seiner Gesamtheit die Verfahrens läge, in der die mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden gefallen sind, hinreichend deutlich erkennen läßt.

3

Die Rüge ist auch begründet.

4

Die Gründe, mit denen die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 16. Juli 1987 das Ablehnungsgesuch verworfen hat, tragen diese Entscheidung nicht. Der Senat kann die Auffassung der Kammer nicht teilen, der Befangenheitsantrag sei insoweit wegen Verspätung unzulässig, als er sich auf Gründe stützt, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben haben. Diese Äußerungen des Vorsitzenden können hier verfahrensrechtlich nicht losgelöst von den nach Schluß der Hauptverhandlung gefallenen behandelt werden. Hat sich der Eindruck des Angeklagten von einer Befangenheit des Vorsitzenden, wie die Revision glaubhaft vorträgt, durch die späteren Äußerungen des Vorsitzenden verstärkt und stützte sich seine Auffassung von einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden auf den zusammengefaßten Bedeutungsgehalt aller vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen, dann kann das Ablehnungsgesuch nicht lediglich insoweit als rechtzeitig angebracht bewertet werden, als es mit den am Nachmittag des ersten Verhandlungstags gefallenen Äußerungen des Vorsitzenden belegt ist.

5

Aus dem Vorbringen der Revision, das durch die dienstlichen Äußerungen sowie den Inhalt des das Gesuch ablehnenden Beschlusses insoweit bestätigt wird, ergibt sich, daß der Vorsitzende davon ausgegangen war - und mangels vorheriger Hinweise auf zu erwartende Beweisanträge auch glaubte, davon ausgehen zu können, - daß die Beweisaufnahme am ersten Verhandlungstag abgeschlossen werden könne, und daß er darüber verärgert war, daß die Verteidigung am Nachmittag dieses Tages, für ihn unerwartet, eine ganze Reihe von Beweisanträgen stellte, wodurch eine Fortsetzung der Beweisaufnahme an weiteren Verhandlungstagen unerläßlich wurde. Die Äußerungen, die der Vorsitzende, unmittelbar nachdem ein Verteidiger des Angeklagten die Beweisanträge angebracht hatte, diesem gegenüber machte, können auch in einem besonnenen Angeklagten die Befürchtung wecken, dieser Richter sei ihm gegenüber nicht mehr unbefangen und sei geneigt, auf das prozessuale Vorgehen seines Verteidigers ihm, dem Angeklagten, gegenüber in einer seiner Sache nachteiligen Weise zu reagieren. Das gilt namentlich für die gegenüber dem Verteidiger gemachte Äußerung des Vorsitzenden: "Sie machen die Kammer nicht fertig, wir haben den längeren Arm". Der Senat muß davon ausgehen, daß der Vorsitzende sich, wenn nicht wörtlich, so doch sinngemäß, so geäußert hat, nachdem dieser in seiner dienstlichen Erklärung den ersten Teil dieser Äußerung einräumt und den zweiten nicht anspricht, während der Staatsanwalt die Abgabe einer solchen Erklärung für möglich hält und der Verteidiger des Mitangeklagten sie in vollem Umfang bestätigt. Auch die im selben Zusammenhang der Beweisantragsstellung an den Verteidiger gerichteten Fragen: "Meinen Sie, daß Sie im Interesse Ihres Mandanten handeln?" und "Sie müssen ja wissen, wie Sie Ihren Mandanten verteidigen, Sie werden schon sehen, was Sie davon haben", können von einem Angeklagten dahin verstanden werden, der Vorsitzende beziehe ihn in seinen Ärger ein und kündige nachteilige Folgen für ihn an. Das könnte anders sein, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerungen gefallen sind, ergäbe, daß der Vorsitzende die Beweisanträge nach ihrem Inhalt insofern als für den Angeklagten nachteilig angesehen habe, als das zu erwartende oder für möglich gehaltene Ergebnis einer entsprechenden Beweisaufnahme zu für den Angeklagten belastenden Ergebnissen führen werde. Anhaltspunkte dafür, daß aus den bezeichneten Äußerungen - für den Angeklagten erkennbar - in diesem Sinne ein Bedürfnis des Vorsitzenden nach Fürsorge für den Angeklagten gegenüber einem dessen Interessen mißverstehenden und sie verletzenden Verteidiger spreche, sind aber nicht zu sehen. Namentlich der abgelehnte Richter selbst beruft sich auf eine solche Erwägung nicht. Das gilt auch für die nach Unterbrechung der Hauptverhandlung im Gespräch mit dem Verteidiger - jedenfalls sinngemäß - geäußerte Meinung des Vorsitzenden: "Der Schuß geht nach hinten los, aber Sie werden schon wissen, wie Sie Ihren Mandanten beraten", die im Sinne einer für den Angeklagten nachteiligen Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor Erhebung der beantragten Beweise verstanden werden kann. Die im selben Zusammenhang, jedenfalls sinngemäß, gemachte Äußerung: "Was glauben Sie, was wir zu tun haben, wir haben noch mehr Arbeit" bringt den Unmut des Vorsitzenden in einer Weise zum Ausdruck, daß - jedenfalls im Zusammenhang mit den anderen Äußerungen - auch ein besonnener Angeklagter zu der Annahme kommen kann, der Vorsitzende ziehe eine schnelle Prozeßerledigung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor und nehme eine seine Vorstellung von dem Prozeßablauf störende Stellung von Beweisanträgen "übel". Der Umstand, daß die Strafkammer unter Mitwirkung des Vorsitzenden inzwischen bereits beschlossen hatte, dem anscheinend überwiegenden Teil der Beweisanträge stattzugeben, was dazu führte, daß die Hauptverhandlung sich noch über drei weitere Tage hinzog, ist nicht geeignet, den Äußerungen des Vorsitzenden ihre die Befürchtung der Befangenheit begründende Bedeutung zu nehmen. So wenig wie die rechtsirrige Ablehnung begründeter Beweisanträge allein die Besorgnis der Befangenheit begründet, so wenig entfällt eine durch grob unsachliche Äußerungen des Richters hervorgerufene Besorgnis einer Voreingenommenheit des Richters dadurch, daß er sich, wenn auch widerstrebend, der gesetzlichen Anordnung beugt, eine beantragte Beweisaufnahme vorzunehmen. Der Umstand, daß ein Richter sich zu derart massiven Unmutsäußerungen hinreißen läßt, obgleich der Verteidiger lediglich von einem prozessualen Recht Gebrauch machte, kann einen Angeklagten befürchten lassen, einem Richter gegenüberzustehen, bei dem der Zwang zur Einhaltung der Prozeßordnung eine unsachliche Einstellung bewirkt. Äußerungen solcher Art aus dem Munde eines beruflich überlasteten Richters mögen menschlich verständlich sein. Daran, daß ein Angeklagter, für den in einem Strafverfahren sehr viel auf dem Spiele steht, ein solches Verständnis nicht aufbringt und die Befürchtung hegen kann, er könne das Opfer eines seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigenden Erledigungsdrangs des Richters werden, ändert sich dadurch nichts.

6

Nach allem kann der Revision des Angeklagten der Erfolg nicht versagt bleiben.

Gribbohm
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms