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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1969, Az.: 4 StR 506/68

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1969
Aktenzeichen
4 StR 506/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 27.06.1968

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

2

Sie hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte wollte in der Silvesternacht 1966/67 gegen 3.00 Uhr zunächst die Eheleute B. und dann Frau Christa L., mit der er befreundet war, aus der in Witten an der Westfeldstraße gelegenen Gaststätte Wösthoff mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord, nach Hause bringen. Bereits beim Einsteigen kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem damaligen Ehemann der Frau L., Dieter L., der sich in Begleitung der Frau A. und des Ulrich V. befand, einerseits und dem Angeklagten und dem Ehemann B. andererseits. Vor der Wohnung der Eheleute B., die von der Gaststätte Wösthoff zu Fuß in drei Minuten zu erreichen ist, wurde der Angeklagte von Dieter L. niedergeschlagen, der in ihm den Geliebten seiner damaligen Ehefrau vermutete und mit seinen Begleitern vor der Gastwirtschaft Wösthoff zu der Wohnung der Eheleute B. gegangen war.

4

Der Angeklagte war über die Prügel, die er bezogen hatte, sehr wütend und beschloß, statt Frau L. nach Hause zu fahren, dem Dieter L. aufzulauern, um sich an ihm zu rächen. Er fuhr über eine halbe Stunde lang herum, um ihn zu suchen. Dabei kam er gegen 3.45 Uhr in langsamer Fahrt ohne Scheinwerferlicht durch die Otto-Laue-Straße. Diese verläuft zunächst in südlicher Richtung und macht dann an der Einmündung der Immermannstraße einen scharfen Bogen nach rechts. Als der Angeklagte sich dieser Stelle näherte, entdeckte er auf der rechten Fahrbahnseite der Otto-Laue-Straße, die hier auf ihrer nördlichen Seite keinen Bürgersteig hat, in Höhe des Hauses Nr. 30 Viebahn und einige Meter vor ihm L. und Frau A.. Er bog im Verlauf der Otto-Laue-Straße nach rechts ab und fuhr mit beschleunigter Geschwindigkeit auf die Fußgängergruppe zu. Während V. noch zur Seite springen konnte, wurden L. und Frau A. vom rechten Kotflügel und der Stoßstange des Wagens des Angeklagten erfaßt. L. wurde durch den Anprall auf die Fahrbahn geschleudert, Frau A. kam zu Fall und geriet mit Kopf und Armen vor die Vorderräder des Fahrzeugs des Angeklagten.

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Dieser hielt kurz an, da er durch eine Gartenmauer an der Weiterfahrt gehindert war. Obwohl er genau wußte, daß er einen Unfall verursacht hatte, und damit rechnete, daß mindestens Frau A. schwer verletzt war, verließ er den Wagen nicht, sondern setzte, nachdem L. Frau A. zur Seite gezogen hatte, seinen Wagen ein kurzes Stück zurück und fuhr fort.

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Frau A. hatte eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie mußte deswegen fast drei Wochen im Krankenhaus bleiben.

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II.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

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1.

Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht in mehreren Punkten geltend. Die Rüge ist unbegründet. Da die Strafkammer sich schon auf Grund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen der von ihr festgestellten Tatsachen gebildet hatte, verletzte sie die Aufklärungspflicht nicht, wenn sie keine weiteren Beweise erhob. So wie sich das Beweisergebnis ihr nach dem Inhalt der Hauptverhandlung darstellte, war sie keinesfalls gedrängt, von Amts wegen noch die zusätzlichen von der Revision angeführten Beweise zu erheben. Die Revision hat nichts dafür dargetan, daß die von ihr erwähnten Umstände und Möglichkeiten bei verständiger Würdigung der Sachlage bei der Strafkammer begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283 Nr. 22; BGH Urteil vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58). Ihrem Kern nach richtet sich die Rüge auch nicht gegen die Nichtbenutzung weiterer Beweismittel durch die Strafkammer, sondern gegen die Beweiswürdigung und deckt sich insoweit mit der Sachrüge.

9

2.

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, um einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), der gefährlichen Körperverletzung und der Unfallflucht in einem besonders schweren Fall (dazu BGH VRS 28, 359, 361) rechtsbedenkenfrei bejaht. Die Ausführungen der Revision, mit denen insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze und den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gerügt wird, erschöpfen sich in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.

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3.

Zutreffend hat die Strafkammer Tatmehrheit zwischen den Tatbeständen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung einerseits und der Unfallflucht andererseits angenommen.

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Tateinheit scheidet schon darum aus, weil sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten in keinem Handlungsteil decken (RGSt 32, 137, 139). Auch eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Einheit im Anschluß an RGSt 58, 113, 116 dann angenommen, wenn ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht,

"daß sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht";

12

ob das der Fall ist, entscheidet im wesentlichen die Auffassung des Lebens (BGHSt 4, 219, 220) [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]. Im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 76, 140, 144 hat der Bundesgerichtshof für die Zusammenfassung mehrerer körperlichen Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ferner verlangt, daß es sich um gleichartige Betätigungen handelt, also um solche, die ihrem Inhalt und ihrem äußeren Bild nach gleichartig sind (BGH a.a.O. 221). Auch soweit in späteren Entscheidungen (so BGH VRS 28, 359; vgl. ferner BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]) auf eine Einheitlichkeit des Entschlusses abgestellt ist, wie sie BGHSt 4, 219, 221 f [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]ür nicht unbedingt erforderlich gehalten hatte, handelt es sich immer um Fälle, in denen ein gleichgearteter Handlungswille vorlag (in VRS 28, 359 der Wille, vor der Polizei zu fliehen, in BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56] ein Tötungswille). Im zur Entscheidung stehenden Fall war der sich aus den Feststellungen des Urteils ergebende von vornherein bestehende einheitliche Entschluß des Angeklagten jedoch nicht auf ein gleichartiges Betätigen gerichtet, sondern auf ein ganz verschiedenes Tun, nämlich einmal auf das Anfahren der Fußgängergruppe und zum anderen auf das Fortfahren nach gelungener Tat. Weil dieses Tun des Angeklagten nach Sinngehalt und Ziel verschieden war, konnte allein der einheitliche Entschluß, mehrere strafbare Handlungen zu begehen, diese nicht zu einer Einheit verklammern.

13

4.

Schließlich gibt auch die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlaß, ebenso nicht die zwar kurze aber zutreffende Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rotberg
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal