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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.12.1971, Az.: 1 AZR 126/71

Fortsetzungskrankheit; Arbeitsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.12.1971
Aktenzeichen
1 AZR 126/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 09.02.1971 - 6 Sa 598/70

Fundstellen

  • BAGE 24, 90 - 95
  • DB 1972, 733
  • DB 1972, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 888 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Fortsetzungskrankheit i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LohnFG liegt nicht vor, wenn ein Arbeiter, der von seinem Arbeitgeber zu einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber selbst beteiligt ist, "abgestellt" war und dort erkrankte, nach Beendigung der "Abstellung" und Rückkehr in das Stamm-Arbeitsverhältnis erneut an derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt. Wie der Fall liegt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitsgemeinschaft eine mehr oder weniger große oder, sofern das möglich sein sollte, sogar eine volle wirtschaftliche Identität besteht, ist nicht entschieden.