Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.12.1971, Az.: 1 AZR 126/71
Fortsetzungskrankheit; Arbeitsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.12.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 126/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 09.02.1971 - 6 Sa 598/70
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 LohnFG
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 LohnFG
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 LohnFG
- § 6 LohnFG
- § 2 BRTV-Bau
- § 242 BGB
- § 616 BGB (a.F.)
- § 63 HGB
- § 133c GewO
- § 6 BUrlG
Fundstellen
- BAGE 24, 90 - 95
- DB 1972, 733
- DB 1972, 734 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 888 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Fortsetzungskrankheit i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LohnFG liegt nicht vor, wenn ein Arbeiter, der von seinem Arbeitgeber zu einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber selbst beteiligt ist, "abgestellt" war und dort erkrankte, nach Beendigung der "Abstellung" und Rückkehr in das Stamm-Arbeitsverhältnis erneut an derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt. Wie der Fall liegt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitsgemeinschaft eine mehr oder weniger große oder, sofern das möglich sein sollte, sogar eine volle wirtschaftliche Identität besteht, ist nicht entschieden.