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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: 4 StR 127/98

Änderung des Schuldspruchs bei fehlerhaft festgestellter Anzahl der Einzelstraftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
4 StR 127/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg - 01.07.1997

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. Juli 1997 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen versuchter Erpressung, Computerbetruges in vier Fällen und wegen versuchten Computerbetruges in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen versuchter Erpressung und wegen Computerbetruges in 10 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe" verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Die Sachbeschwerde führt zu den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs und - zur Klarstellung - des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet lediglich die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begangenen Delikte des - in einigen der Fälle nur versuchten - Computerbetruges. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Entgegen der Formulierung des Tenors (10 Einzelakte) sind bei rechtlicher Würdigung lediglich sechs Fälle des Computerbetruges verwirklicht, wovon es sich in zwei Fällen um Versuchstatbestände handelt. Soweit die Strafkammer am 26.10.1996 um 16.19 Uhr von drei Fällen, am 28.10.1996 um 10.56 Uhr von zwei Fällen und am 29.10.1996 um 15.09 Uhr von zwei weiteren Fällen der Tatbestandsverwirklichung ausgeht, ist jedoch jeweils nur eine Tathandlung zu sehen. Die Einzelakte der Tatbestandsverwirklichung beruhen hier nicht nur auf dem dazu einzigen Willensentschluß des Angeklagten, sondern die Tathandlungen der versuchten Geldabhebungen, die als Durchgangsstation in der Vollendung oder dem beendeten Versuch münden, gehen zeitlich derart ineinander über, daß das verfolgte Ziel, nämlich 'unberechtigt Geld zu Lasten der beiden Konten der Geschädigten abzuheben' (UA S. 8), diese Akte als eine Tat im Rechtssinne darstellt (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Entschluß, einheitlicher 1). Dies muß jedenfalls insoweit gelten, als zu einem exakt festgestellten Zeitpunkt jeweils eine bestimmte Bank-Kundenkarte der Geschädigten benutzt wurde.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der - insoweit geständige - Angeklagte ohnehin nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall der für die Fälle 1, 2, 6 und 8 des Computerbetruges verhängten Einzelgeldstrafen von 30 und 60 Tagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von fünf und acht Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt."

4

Dem tritt der Senat bei.

5

Zur Klarstellung hat der Senat ferner den Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt ist.

Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann