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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.2008, Az.: BVerwG 2 B 108.07; 2 C 9.08

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.2008
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 108.07; 2 C 9.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.07.2005 - AZ: VG 2 A 911/03
OVG Niedersachsen - 10.07.2007 - AZ: 5 LC 33/07
nachfolgend
OVG Niedersachsen - 10.07.2007 - AZ: OVG 5 LC 33/07
BVerwG - 11.12.2008 - AZ: BVerwG 2 C 9.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2007 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren kann weiter geklärt werden, welchen Grenzen das durch § 12 BeamtVG eröffnete Ermessen unterliegt.

Albers
Prof. Dr. Kugele
Groepper