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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2017, Az.: 5 StR 531/16

Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Einziehungsentscheidung; Klarheit über den Umfang der Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.2017
Aktenzeichen
5 StR 531/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR531.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 18.07.2016

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Einzuziehende Gegenstände müssen im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Wird die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet, so genügt diese Anordnung dann dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge beinhalten.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juli 2016 im Ausspruch über die Einziehung

    1. a)

      dahin neugefasst, dass die sichergestellten 81,75 Gramm Amphetamin, 39,42 Gramm Kokain und 77,74 Gramm Cannabis eingezogen werden;

    2. b)

      im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der "sichergestellten Mobiltelefone und Betäubungsmittel" angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 mwN). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht.

3

Soweit die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10). Hinsichtlich der "sichergestellten Mobiltelefone" kommt dies jedoch nicht in Betracht; das Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die sachlich-rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König