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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1953
Aktenzeichen
VI ZR 329/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 14.07.1952

Prozessführer

der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion K., K., W.str. ...,

Prozessgegner

die R. Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau und Brikettfabrikation, vertreten durch ihren Vorstand, K., K.,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein öffentlicher Weg verlegt, so kann die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von demjenigen ersetzt verlangen, der die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Eigentümerin der Braunkohlengrube S., deren Kohlenabbaugebiet sich im Jahre 1948 zwischen Benzelrath und Grefrath an die Bundesstrasse 264 herangeschoben hatte. Da eine weitere Ausdehnung nur bei Verlegung eines Teilstücks der Bundesstrasse möglich war, beantragte die Beklagte, nachdem der Verkehrsminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugestimmt hatte, beim Regierungspräsidenten in K. die behördliche Genehmigung zur Wegeverlegung. Die Genehmigung wurde am 20. April 1949 mit der Auflage erteilt, dass die Beklagte eine Ersatzstrasse zu bauen habe. In der Genehmigung wurden der Beklagten für den Bau der neuen Strasse besondere Bedingungen gestellt und in Ziffer 7 bestimmt:

"Für alle aus dem Bau, dem Bestehen und dem Betrieb der Strasse entstehenden Schäden sowie für Schadensersatzansprüche Dritter haftet die R. AG für Braunkohle".

2

Die Klägerin benutzt die Bundesstrasse 264 zwischen Benzelrath und Grefrath für ihre Telegraphenlinien. Sie war infolge der Einziehung eines Teiles dieser Strasse und der Übereignung der Strassengrundstücke an die Beklagte gezwungen, ihre Anlagen auf der alten Strasse abzubauen und auf die Ersatzstrasse zu verlegen.

3

Verhandlungen, die die Klägerin mit der Beklagten über die Tragung der durch die Kabelverlegung verursachten Kosten führte, scheiterten. Daraufhin versuchte die Klägerin ohne Erfolg, Ziffer 7 der Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten dahin abändern zu lassen, dass auch die durch die Kabelverlegung entstandenen Kosten von der Beklagten zu erstatten seien.

4

Am 22. Dezember 1950 schloss die Bundesrepublik Deutschland (Verwaltung der Bundesstrassen) mit der Beklagten über die Strassenverlegung einen Vertrag, in dessen § 1 Abs. 2 folgendes bestimmt ist:

"Die Gesellschaft (Beklagte) erklärt sich bereit, als Ersatz für diese abzubaggernde Strasse eine Ersatzstrasse mit den erforderlichen Bauwerken und Nebenanlagen nach Massgabe der beigehefteten genehmigten Entwürfe und Zeichnungen zu bauen und alle durch die Verlegung der Strasse sowie den Bau der Ersatzstrasse verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für den Grunderwerb zu übernehmen."

5

An demselben Tage verkaufte der Provinzialverband der R. die zwischen Benzelrath und Grefrath gelegene eingezogene Teilstrecke der alten Bundesstrasse 264 an die Beklagte. Zu diesem Verkauf gab der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Juli 1951 seine Zustimmung.

6

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 100.926,19 DM verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr diese durch die Verlegung der Telegraphenlinien entstandenen Kosten zu ersetzen. Das ergebe sich aus dem Telegraphenwegegesetz (= TWG), dessen § 6 zumindest analog anzuwenden sei. Ferner sei der Ersatzanspruch auch aus Ziffer 7 des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidenten und aus § 1 Abs. 2 des zwischen der Beklagten und der Deutschen Bundesrepublik (Verwaltung der Bundesstrassen) abgeschlossenen Vertrages vom 22. Dezember 1950 herzuleiten. Schliesslich sei ihr Erstattungsanspruch auch auf Grund der Bestimmungen des Preussischen Allgemeinen Berggesetzes (= ABG) und als Aufopferungsanspruch begründet.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, § 3 Abs. 3 TWG schliesse alle gesetzlichen Ansprüche der Klägerin aus; vertragliche Ansprüche seien nicht begründet.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin mit folgender Begründung verneint:

11

Der zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstrassenverwaltung) abgeschlossene Vertrag vom 22. Dezember 1950 umfasse nicht ohne weiteres auch die Belange der Bundespost (Klägerin), denn Bundespost und Bundesstrassenverwaltung seien nicht identisch. Beide seien zwar rechtlich die Bundesrepublik Deutschland, jedoch stelle das Vermögen der Deutschen Bundespost nach Art. I § 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl I, 130) ein von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu haltendes Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland dar, das nur für die Verbindlichkeiten der Bundespost, nicht dagegen für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes hafte. Den Vertragsschliessenden sei es zwar unbenommen gewesen, in den Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der eingeklagten Verlegungskosten aufzunehmen. Das sei aber nicht geschehen. Auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und Dr. G. stehe fest, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages sich nicht auf die der Klägerin durch die Kabelverlegung entstandenen Kosten beziehen sollte. Schon durch das Schreiben vom 23. November 1948 an die Telegraphenbauverwaltung habe die Beklagte ausdrücklich eine Beteiligung an den der Klägerin durch die Kabelverlegung entstandenen Auslagen abgelehnt. Der Zeuge K. habe bekundet, bei den Verhandlungen und bei Abschluss des Vertrages vom 22. Dezember 1950 sei über die Kosten, die der Bundespost durch die Verlegung ihrer Telegraphenlinien entstanden, nicht gesprochen worden, weil selbstverständlich gewesen sei, dass die Post diese Kosten selbst tragen müsse. Ferner habe das Landesstrassenbauamt sich nach der Aussage dieses Zeugen in dem Vertrag nur für die Kosten sichern wollen, die der Strassenbauverwaltung entstehen könnten.

12

2.

Es ist eine Frage der Auslegung, ob die im Wortlaut feststehende Vertragsbestimmung, die Beklagte übernehme alle durch die Verlegung der Strasse verursachten Kosten, auch die Verpflichtung zum Inhalt hat, die der Klägerin entstandenen Kosten der Kabelverlegung zu erstatten. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die vorgenommene Auslegung gegen Denkgesetzes oder Sätze der Erfahrung verstösst oder ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (BGHZ 9, 311 [314, 315]). Ferner kann das Revisionsgericht auf eine verfahrensrechtliche Revisionsrüge nachprüfen, ob das Parteivorbringen vollständig gewürdigt ist.

13

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen.

14

Insbesondere sind die Rügen, die von der Revision gegen die Auslegung erhoben werden, nicht begründet. Allerdings ist, wie die Revision mit Recht ausführt, dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Vertrages nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung sich nur auf die der Verwaltung der Bundesstrassen entstehenden Kosten beschränken sollte. Der Wortlaut einer Erklärung ist aber nur ein Teil des Gesamtverhaltens der Beteiligten und der gesamten bei Vertragsabschluss vorliegenden Umstände, die bei der Auslegung einer Willenserklärung heranzuziehen und im Zusammenhang zu würdigen sind (BGH Urteil V ZR 102/51 vom 20. Februar 1953; BGB RGR Komm 10. Aufl. 1952, § 157 Anm. 1). In erster Linie ist bei der Deutung des Sinnes einer Erklärung davon auszugehen, wie sie von den beteiligten Personen aufgefasst wurde und bei unbefangener Würdigung aufgefasst werden musste (Palandt BGBlO. Auf 1952, Einf vor § 116 Anm. 2). Das Berufungsgericht hat mit Recht zur Ermittlung des wirklichen Sinnes der Erklärung die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und ihre Aussage verwertet. Solange dem Richter Mittel zur Verfügung stehen, festzustellen, was die Parteien gewollt haben, ist eine richterliche Auslegung erst zulässig, wenn die Ergebnisse jener Feststellung vorliegen (RGDR 1942, 38). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Vorgänge vor und bei Vertragsabschluss, insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen K. und Dr. G. rechtsirrtumsfrei zu der Feststellung gelangt, dass der Wille der Vertragspartner dahin ging, § 1 Abs. 2 des Vertrages solle sich nicht auf die durch die Kabelverlegung entstandenen Kosten der Klägerin erstrecken.

15

3.

Soweit die Revision mit ihren Ausführungen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. anzweifelt, richtet sich ihr Angriff gegen die dem Tatrichter obliegende und einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogene Beweiswürdigung. An diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der erkennende Senat gebunden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO Beweisangebote übergangen habe. Von einer Beweiserhebung darüber, ob die Klägerin niemals bei vorhergegangenen Strassenverlegungen Ansprüche gestellt hat, konnte das Berufungsgericht absehen, denn der Zeuge K. hat seine Aussage zu dieser Frage noch im Verlauf des Vernehmungstermins dahin berichtigt, dass er keinen Fall kenne, in dem der Post Kosten der Verlegung ihrer Telegraphenlinien erstattet worden seien. Bei Zugrundelegung dieser Aussage hatte die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Bedeutung, zumal die Klägerin auch nur einen Fall angeführt hat, in dem die Beklagte der Post die Hälfte der Kosten erstattet haben soll. Ebenso wenig kann ein Vorwurf gegen das Berufungsgericht daraus hergeleitet werden, dass es davon abgesehen hat, die Zeugen Sch. und K. darüber zu vernehmen, dass in einer Besprechung vom 18. Oktober 1949 von den Herren des Landesstrassenbauamts zum Ausdruck gebracht worden sei, die Beklagte sei verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Dritten durch die Anmassung der Beklagten entstehe. Auch wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, wie das Berufungsgericht es ersichtlich getan hat, so wird das Beweisergebnis nicht mit der Revision angreifbar. Das Berufungsgericht hat erkennbar entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass die Beklagte in den vorhergehenden Verhandlungen mit der Klägerin eindeutig alle Ansprüche abgelehnt hatte, dass bei den Verhandlungen, die zum Vertragsabschluss geführt haben, über die durch die Verlegung der Fernkabel entstehenden Kosten der Bundespost gar nicht gesprochen worden ist und dass nach der Aussage des Zeugen K. das Landesstrassenbauamt, dessen Vorstand er war, nur die der Strassenbauverwaltung entstehenden Kosten sichern sollte. Wenn das Berufungsgericht hiernach von einer Vernehmung der Zeugen Sch. und K. zu dem angeführten Punkt abgesehen und festgestellt hat, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages sich nach dem Willen der Vertragspartner nicht auf die durch die Kabelverlegung entstehenden Kosten beziehen sollte, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken.

16

Angesichts dieser Feststellung des Berufungsgerichts fallen die weiteren Erwägungen der Revision nicht ins Gewicht. Dass aus einem Vertrag, den die Strassenbauverwaltung für die Bundesrepublik abgeschlossen hat, auch Ansprüche der Klägerin gegen den anderen Vertragspartner erwachsen können, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es hat diese Möglichkeit ausdrücklich bejaht. Wenn es hier angenommen hat, dass Ansprüche der Klägerin aus dem von der Strassenbauverwaltung abgeschlossenen Vertrag nicht bestehen, weil der Wille der Vertragspartner ein anderer war, so beruht dies auf der von ihm vorgenommenen bindenden Auslegung des Vertrages und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

17

II.

Ebensowenig kann Ziffer 7 des vom Regierungspräsidenten in Köln erteilten Genehmigungsbescheides als rechtliche Stütze des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs dienen. Das Berufungsgericht versteht diese Bestimmung, nach der die Beklagte für alle aus dem Bau, dem Bestehen und dem Betrieb der Strasse entstehenden Schäden, sowie für Schadensersatzansprüche Dritter haften sollte, dahin, dass sie sich nicht auf die alte eingezogene, sondern die neue Strasse beziehe und dass sie auch Dritten, jedenfalls ausserhalb gesetzlicher Regelung kein selbständiges Recht gebe.

18

Der Genehmigungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Seine Auslegung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ob die erste Erwägung des Berufungsgerichts, dass § 7 des Genehmigungsbescheides sich nur auf die neue Strasse beziehe, Zustimmung verdient, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der zweite Grund, aus dem das Berufungsgericht aus dieser Bestimmung herzuleitende Ansprüche der Klägerin verneint, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass einem Dritten kein selbständiges Recht ausserhalb gesetzlicher Regelung gegeben werden soll, entspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Sie sollte ersichtlich klarstellen, dass bei gesetzlich begründeten Schadensersatzansprüchen nicht die Strassenbauverwaltung, sondern die Beklagte den entstandenen Schaden ersetzen musste. Für die Annahme der Revision, dass einem Dritten weitergehende Rechte hätten gewährt werden sollen, ist dem Genehmigungsbescheid nichts zu entnehmen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 286, 139 ZPO) rügt, sind ihre Rügen unbegründet. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, hat die Klägerin ohne Erfolg versucht, beim Regierungspräsidenten zu erreichen, dass im § 7 eine Bestimmung im Sinne ihres Klagebegehrens aufgenommen werde. Angesichts dieser unstreitigen Tatsache bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, im Rahmen des § 139 ZPO weitere Beweisangebote anzuregen oder die Akten des Regierungspräsidenten beizuziehen.

19

III.

Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob die Klägerin Ansprüche nach dem Telegraphenwegegesetz erheben könne. Es hat das verneint und hierzu ausgeführt:

20

Die der Klägerin durch das Telegraphenwegegesetz eingeräumte Befugnis, die Bundesstrasse 264 für ihre Telegraphenlinien zu benutzen, sei durch die landesaufsichtsbehördliche Genehmigung zur Verlegung dieser Strasse kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 3 TWG erloschen. Das Benutzungsrecht sei der Klägerin nach § 1 TWG an allen öffentlichen Wegen unentgeltlich eingeräumt worden und bringe ihr erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Aus diesem Grunde sei es verständlich, dass die Klägerin, wenn ihr Benutzungsrecht erlösche und infolgedessen eine Verlegung ihrer Anlagen notwendig werde, diese auf ihre Kosten durchführen müsse, gleichsam als Äquivalent für die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung. Dieser Gedanke habe in § 3 Abs. 3 TWG seinen Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung enthalte eine erschöpfende und ausschliessliche Regelung, die jeden Anspruch der Klägerin, der auf andere Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes oder auf allgemeine außerhalb dieses Gesetzes liegende Rechtsvorschriften gestützt werde, ausschliesse, wie auch das Reichsgericht (RGZ 136, 26) angenommen habe.

21

Das Berufungsgericht hat die Ansicht der Klägerin, § 3 TWG betreffe nur das Verhältnis der Telegraphenbauverwaltung zu dem Wegeunterhaltungsplichtigen, nicht gebilligt, weil sie im Gesetz keine Stütze finde. § 3 TWG stelle es nicht darauf ab, auf wessen Kosten und zu wessen Nutzen der Weg eingezogen werde. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber - wohl aus dem Gesichtspunkt der aufgezeigten Interessenabwägung - beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TWG die Kosten der Änderung der Anlagen der Klägerin auferlegt habe. Eine derartige Regelung sei nicht unbillig, da die der Klägerin infolge der wohl nicht häufigen Wegeeinziehungen erwachsenden Kosten im Verhältnis zu den aus der unentgeltlichen Benutzungsbefugnis aller öffentlichen Wege entspringenden Vorteile nur geringfügig seien.

22

Während die Klägerin einen Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 TWG herleiten will, hat das Berufungsgericht für eine Anwendung dieser Vorschrift keine Möglichkeit gesehen, weil sie die Errichtung besonderer Anlagen auf öffentlichen Wegen betreffe. Darunter seien Kanalisationsanlagen, Wasserleitungen und dergleichen zu verstehen. § 6 TWG treffe Bestimmungen über das Verhältnis solcher Anlagen zu Telegraphenanlagen. Um ein solches Verhältnis handele es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Eine analoge Anwendung des § 6 TWG verbiete sich, weil der streitige Tatbestand in § 3 TWG seine eigene Regelung gefunden habe.

23

Die Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen, jedenfalls im Ergebnis, keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Klägerin im Telegraphenwegegesetz ausdrücklich Ansprüche auf Erstattung der durch die Verlegung der Fernsprechleitungen entstandenen Kosten zugesprochen seien, wird auch von der Revision nicht behauptet. Sie will Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 TWG herleiten und meint, in dieser Bestimmung komme der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass bei Veränderung der Telegraphenlinie im Interesse eines Dritten dieser der Klägerin die Veränderungskosten zu erstatten habe, während die Klägerin diese Kosten nur zu tragen habe, wenn die Telegraphenlinie im Interesse des Wegebaupflichtigen verlegt oder verändert werde.

24

Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat sich nicht anzuschliessen. § 6 TWG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattungspflicht eines nicht wegeunterhaltungspflichtigen Dritten nur für den Fall vor, dass an einem Wege, der bereits für Fernsprechleitungen benutzt wird, später besondere Anlagen errichtet werden, die eine Verlegung oder Veränderung der bestehenden Telegraphenlinien notwendig machen. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass damit der von der Revision angenommene Grundsatz zum Ausdruck gekommen sei. Der im Gesetz geregelte Fall der Errichtung einer besonderen Anlage unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu entscheidenden Fall der Wegeverlegung. Während der Telegraphenverwaltung im Falle des § 6 TWG ein Recht zur Benutzung des Verkehrsweges zusteht (§ 1 TWG) und durch die neue Anlage in diesem ihrem Recht beeinträchtigt wird, hat die Klägerin im vorliegenden Falle, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, mit der Einziehung des öffentlichen Weges nach § 3 TWG ihre Benutzungsbefugnis verloren. Dass ihr auch in diesem Falle Ansprüche gegen einen Dritten zustehen sollen, nur weil er ein Interesse an der Wegeverlegung hat, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die Wegeverlegung angeregt hat. Denn massgebend für die Einziehung des Weges ist die von der Behörde nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von dem Interesse und dem Antrag eines Dritten zu treffende Entscheidung über die Entwidmung. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher nicht angenommen werden, dass in § 6 TWG ein über den unmittelbar geregelten Fall hinausgehender allgemeiner Rechtsbedanke zum Ausdruck gekommen sei.

25

Sind somit Ansprüche der Klägerin nach dem Telegraphenwegegesetz schon aus diesem Grunde zu verneinen, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die vom Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26) vertretene Auffassung zu billigen ist, dass § 3 Abs. 3 TWG nicht nur Ansprüche gegen den Wegeunterhaltungspflichtigen, wie die Revision meint, sondern jeden Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Verlegungskosten, also auch Ansprüche gegen einen Dritten, ausschliesst.

26

IV.

Des weiteren können entgegen der Ansicht der Revision auch keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, dass das Berufungsgericht aus dem Allgemeinen Berggesetz herzuleitende Ansprüche der Klägerin verneint hat.

27

Es hat Ansprüche aus §§ 135, 137 ABG verneint, weil die Klägerin weder Eigentümerin noch Nutzungsberechtigte sei. Nutzungsberechtigt im Sinne dieser Vorschriften seien nur Personen, denen auf Grund eines obligatirischen oder dinglichen Rechts an dem in Frage stehenden Grundstück ein Besitzrecht zustehe. Die Mitbenutzungsbefugnis der Klägerin sei aber nicht als ein derartiges Besitzrecht anzusehen. Das Eigentum an den der Beklagten übereigneten Strassengrundstücken habe zwar der Bundesrepublik Deutschland zugestanden, aber nicht zum Sondervermögen der Deutschen Bundespost gehört.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche aus dem Berggesetz aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ausscheiden. Denn ein Entschädigungsanspruch entfällt hier schon deshalb, weil der Weg im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte bereits eingezogen war und daher ein Recht der Beklagten zu dessen Benutzung gar nicht mehr bestand (§ 3 Abs. 3 TWG). Auch die Tatsache, dass die Verlegung des Weges dem Interesse der Beklagten diente und von ihr angeregt wurde, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

29

V.

Schliesslich hält das Berufungsgericht auch einen Aufopferungsanspruch im Sinne der §§ 74, 75 Einl ALR nicht für gegeben, weil die der Klägerin durch § 1 TWG eingeräumte Befugnis kein dingliches Recht, sondern eine bedingte und beschränkte öffentlich-rechtliche Mitbenutzungsbefugnis sei. Diese Befugnis erlösche mit der Einziehung des Weges durch Einziehungsbeschluss der zuständigen Landesbehörde. Den ihr dadurch entstehenden Vermögensnachteil müsse die Klägerin auf sich nehmen, da er eine Folge davon sei, dass die Mitbenutzungsbefugnis nur bedingt und beschränkt gewesen sei. Dass die Bedingung für das Erlöschen der Mitbenutzungsbefugnis, nämlich die Einziehung des Weges durch den Beschluss der Landesbehörde, auf die Anregung und zum Nutzen der Beklagten eingetreten sei, ändere daran nichts.

30

Der Revision ist zuzugeben, dass der vom Berufungsgericht in erster Linie angeführte Grund, nämlich das Fehlen der dinglichen Natur der durch § 1 TWG begründeten Benutzungsbefugnis der Klägerin für die Frage, ob ein Aufopferungsanspruch besteht, nicht von Bedeutung ist. Denn nach den dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Grossen Zivilsenats (BGHZ 6, 270) aufgestellt hat, umfasst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG jedes Vermögenswerte Recht. Als solches ist auch die der Klägerin eingeräumte Befugnis zur Mitbenutzung der Verkehrswege anzusehen.

31

Dagegen kann der Revision nicht beigetreten werden, wenn sie weiterhin geltend macht, dass hier ein typischer Tatbestand der Aufopferung im Sinne der Grundsatzentscheidung des Grossen Zivilsenats gegeben sei. Von einem zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff kann keine Rede sein, wenn wie hier, das Recht von vornherein auf Grund gesetzlicher Regelung nur unter einer auflösenden Bedingung gewährt worden ist und der Verlust des Rechts nur eine Folge des Eintritts dieser Bedingung ist. Nach § 3 Abs. 3 TWG erlischt die Befugnis der Telegraphenverwaltung zur Benutzung eines Verkehrsweges, wenn der Verkehrsweg eingezogen wird. Das Erlöschen der Benutzungsbefugnis ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nur eine gesetzliche Folge der Wegeeinziehung. Das Telegraphenwegegesetz hat der Klägerin im öffentlichen Interesse unentgeltlich die Befugnis eingeräumt, die öffentlichen Wege für ihre Fernsprechleitungen zu benutzen. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, die zeitlichen und inhaltlichen Schranken dieses Rechts in der Weise, wie es geschehen ist, festzulegen. Nach dem angeführten Beschluss des Grossen Zivilsenats kann der Gesetzgeber sogar inhaltliche Begrenzungen schon bestehender vermögenswerter Rechte vornehmen. Umso mehr ist dies möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein unentgeltliches Recht von vornherein nur mit einer inhaltlichen Begrenzung begründet wird. Der Verlust der Benutzungsbefugnis mit der Folge, dass die Klägerin die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitungen zu tragen hat, beruht somit nicht auf einem enteignungsgleichen Eingriff. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch einen Aufopferungsanspruch verneint hat.

32

Da nach alledem der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nach keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, ist die Klage von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden. Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Kaul