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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1956, Az.: I ZR 28/54
„Anhängerkupplung“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1956
Aktenzeichen
I ZR 28/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13859
Entscheidungsname
Anhängerkupplung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 22.04.1952
OLG Karlsruhe - 23.12.1953

Fundstellen

  • DB 1956, 619 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1956, 542 "Anhängerkupplung"

Prozessführer

der Firma Johann R., M., O.-Straße ..., Alleininhaber Johann R. sen.,

Prozessgegner

die Firma A.-Werk GmbH in O., vertreten durch den Geschäftsführer Arthur A., O. L.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Wenn die Erteilungsbehörde einem Unteranspruch selbständigen Schutz versagt hat, so hindert das nicht, einer Unterkombination, bestehend aus Einzelmerkmalen des Hauptanspruchs und einzelnen oder allen Merkmalen des Unteranspruchs, Schutz zu gewähren, wenn der darin zu erblickende allgemeine Erfindungsgedanke offenbart, neu, fortschrittlich und erfinderisch ist (Bestätigung von RG MuW 1940, 214).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1953 und das Teilurteil des Landgerichts Offenburg vom 22. April 1952 dahin abgeändert:

Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Vom Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 13. August 1939 entgegen dem Einspruch der Firma R. GmbH in Ü. am 29. Mai 1942 erteilten DRP 727 019. Die Erteilung des Patents ist am 17. September 1942 bekannt gemacht, die Patentschrift am 24. Oktober 1942 ausgegeben worden. Das - aufrechterhaltene - Patent betrifft eine selbsttätige Anhängerkupplung. Seine Ansprüche lauten:

  1. "1.

    Selbsttätige Anhängerkupplung mit einem senkrecht verschiebbaren Kupplungsbolzen, der durch einen Betätigungshebel in der angehobenen Stellung derart gesichert ist, daß durch ein geringfügiges Anheben des Bolzens bei der Einführung der Zugöse eine Auslösung erfolgt, gekennzeichnet durch einen an dem Kupplungsbolzen angeordneten rohrförmigen, in einer Hülse geführten Kopf, der mit seitlichen, durch Schlitze der Hülse nach außen ragenden Ansätzen versehen ist, die von dem Stellhebel außen erfaßt werden, wobei in den rohrförmigen Kopf eine Schraubenfeder eingreift, die in an sich bekannter Weise nach dem Ausklinken des Stellhebels den Kupplungsvorgang unterstützt.

  2. 2.

    Anhängerkupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an der Schutzkappe eine in die Bahn des Stellhebels ragende weitere Schraubenfeder befestigt ist, die den Stellhebel nach dem Ausklinken aus der Verriegelungsstellung nach unten drückt.

  3. 3.

    Anhängerkupplung nach den Ansprüchen 1 und 2, deren Maul mit der Kupplungsstange über ein Gelenk verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Maul und die Kupplungsstange Riffel- oder Reibscheiben aufweisen, die durch nachspannbare Schraubenfedern in Eingriff miteinander gehalten werden."

2

Zu den Ansprüchen 2) und 3) ist im Erteilungsbeschluß ausgeführt worden:

"Für die Unteransprüche wird selbständiger Schutz nicht gewährt. Für den Anspruch 2 hat die Patentsucherin in der Eingabe vom 29. Januar 1940 (Seite 7) selbst erklärt, daß sie keinen selbständigen Schutz hierfür begehre. Hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 3, der Anordnung des Gelenkes mit den Reibscheiben, wird festgestellt, daß diesem Gegenstande ebenfalls kein selbständiger Schutz zukommt. Die Einsprechende hat nämlich behauptet, die Patentsucherin habe diesen Gegenstand, der ihr durch das Gebrauchsmuster 1 406 060 geschützt sei, seit Jahren selbst offenkundig vorbenutzt. Dieser Behauptung hat die Patentsucherin nicht widersprechen. Sie muß daher als zutreffend angesehen werden, und es ist ausdrücklich festzustellen, daß der Anspruch 3 nur im Rahmen des Hauptanspruchs gilt, denn er trägt zur Lösung der diesem Anspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bei, eine besonders niedrige und raumsparende Kupplung zu schaffen, weil durch das Gelenk eine Verkleinerung des Maules und des Spieles der Kupplungsöse möglich ist. Ein selbständiger Schutz kann im Hinblick auf die offenkundige Vorbenutzung nicht gewährt werden".

3

Die Beklagte stellt Anhängerkupplungen in zwei voneinander abweichenden Ausführungen A und B her.

4

Die Ausführung A entspricht dem Oberbegriff des Anspruchs 1) des Klagepatents. Der über seine gesamte Länge zylindrische Kupplungsbolzen wird in einem hülsenförmigen Ansatz des Kupplungsmaules geführt. Die Hülse ist mit senkrechten Nuten versehen, in die zwei seitlich am Kupplungsbolzen angebrachte Ansätze eingreifen. Der Kupplungsbolzen weist im oberen Teil einen tiefen Schlitz mit einem Querstift auf. Er wird mittels eines Stellhebels angehoben, der mit seinem freien, am Ende mit einer Einkerbung versehenen Arm in den Schlitz unter dem Querstift eingreift. In der oberen Schlußstellung legt sich der Querstift in die Einkerbung des Hebelarmes derart ein, daß der Bolzen in dieser Stellung verriegelt ist. Am Deckel über dem Bolzen ist eine kurze Schraubenfeder angeordnet, die beim Anheben des Bolzens gespannt wird. Sie sichert die Verriegelung des Bolzens in der oberen Schlußstellung und erteilt ihm nach dem Auslösen der Kupplung eine zusätzliche Beschleunigung. Zwei weitere, ebenfalls am Deckel angebrachte Federn greifen mit ihren unteren Enden beiderseits am Stellhebel an und sind bestrebt, ihn herunterzudrücken. Wird die Zugöse in das Kupplungsmaul eingeführt und dadurch der in der oberen Schlußstellung in das Kupplungsmaul hineinragende Bolzen leicht angehoben, so löst sich die Verriegelung zwischen dem Stellhebel und dem Querstift des Bolzens. Der Stellhebel gibt den beiden auf ihn einwirkenden Federn nach und drückt den Bolzen nach unten.

5

Bei der Ausführung B greift der Stellhebel in eine seitliche Ausnehmung des in einer Hülse geführten Kupplungsbolzens ein. Die Auslösung der Kupplung erfolgt hier dadurch, daß die Zugöse beim Einführen in das Kupplungsmaul einen dort hineinragenden Schalthebel zurückdrückt, der seinerseits über einen Zwischenhebel die Verriegelung des Kupplungsbolzens löst. Der Stellhebel wird alsdann durch zwei Schraubenfedern heruntergedrückt und nimmt dabei den Kupplungsbolzen in die untere Schlußstellung mit.

6

Beide Ausführungsformen sehen ein enges Kupplungsmaul und eine Verbindung des Kupplungsmaules mit der Kupplungsstange über ein gemäß Anspruch 3) des Klagepatents ausgestaltetes Gelenk vor. Nach Angabe der Beklagten wird ein solches Gelenk jedoch dann nicht angebracht, wenn entsprechend einer von der Klägerin zur Ausführung B eingereichten Zeichnung ein balliger Kupplungsbolzen verwendet wird, der der Zugöse ein gewisses vertikales Spiel läßt. Ein von den Parteien vorgelegtes kleineres Modell entspricht der Ausführung A, ein größeres Modell der Ausführung B mit engem Kupplungsmaul und nichtballigem Bolzen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte greife mit den Ausführungen A und B und den beiden Modellen schuldhaft in den Schutzbereich der Ansprüche 3) und 1) des Klagepatents ein. Sie hat im Frühjahr 1949 ihren Betrieb aus Thüringen in das Gebiet der Bundesrepublik verlegt und die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 1950 verwarnt. Im November 1950 hat sie Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen:

  1. 1.

    Rechnung zu legen unter Angabe der Zahl und der Preise der von ihr seit dem 9.5.1945 hergestellten und gelieferten selbsttätigen Anhängerkupplungen mit einem senkrecht verschiebbaren Kupplungsbolzen, der durch einen Betätigungshebel angehoben und in der angehobenen Stellung gesichert wird, bis bei Einführung der Zugöse selbsttätig eine Auslösung erfolgt, wobei diese selbsttätige Anhängerkupplung folgende Merkmale besitzt: Das Maul der Anhängerkupplung ist mit der Kupplungsstange über ein Horizontalgelenk verbunden, wobei das Maul und die Kupplungsstange Riffel- bzw. Reibscheiben aufweisen, die durch nachspannbare Schraubenfedern miteinander in Eingriff gehalten werden.

  2. 2.

    An die Klägerin 6.500,- DM zuzüglich 8 % Zinsen seit 27.11.1950 als Teilbetrag des durch die Rechnungslegung festgelegten Schadens wegen der Patentverletzung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

9

Sie hat eingewandt: Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung sei aus der Gemeinschaftsarbeit der Mitglieder des Fachausschusses "Anhängerkupplung" und der zuständigen Wehrmachtsstellen hervorgegangen. Der Ausschuß, dem sie und die Klägerin angehört hätten, sei im Jahre 1939 gebildet worden, um, vornehmlich für Rüstungszwecke, eine Vereinheitlichung der Anhängerkupplungen herbeizuführen. Dabei sei ausdrücklich bestimmt worden, daß die zu schaffende Einheitskupplung, die der Ausführung A entspreche, von Schutzrechten frei sein müsse. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt. Mit der Anmeldung des Klagepatents habe sie vertragswidrig und arglistig gehandelt. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, sich auf Grund der damaligen Vorgänge für berechtigt halten dürfen, auch nach dem Kriege nach den für die Einheitskupplung entwickelten Merkmalen weiter zu bauen; sie habe nicht mit einem Schutzrecht der Klägerin zu rechnen brauchen. Überdies habe sie durch mehrjährigen ungestörten Gebrauch einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt, während die Klägerin ihr Schutzrecht verwirkt habe.

10

Vorsorglich hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß sie das Klagepatent verletze. Sie habe von den Merkmalen des Anspruchs 1) keinen Gebrauch gemacht; dem von ihr allein benutzten Anspruch 3) aber sei durch den Erteilungsbeschluß der selbständige Schutz versagt worden.

11

Die Klägerin hat demgegenüber vorgebracht: Die Einheitskupplung habe zwar von Schutzrechten frei sein sollen. Das habe aber nur bedeutet, daß die beteiligten Firmen aus ihren Schutzrechten keine Ansprüche hätten herleiten dürfen. Weder sei ein Verzicht auf bestehende noch ein Verzicht auf die Anmeldung weiterer Schutzrechte verlangt worden. Die vereinbarte Beschränkung der Ausübung der Schutzrechte sei mit Kriegsende in Fortfall gekommen. Auf die im Erteilungsbeschluß ausgesprochene Beschränkung des Schutzbereichs des Anspruchs 3) könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Beschränkung sei unwirksam, weil sie, die Klägerin, keine Möglichkeit gehabt habe, dagegen durch Einlegung eines Rechtsmittels vorzugehen. Überdies gründe sich die Klage auf die Verletzung einer Kombination von Merkmalen des Anspruchs 1) und des Anspruchs 3). Für Anspruch 3) werde daher kein selbständiger Schutz gefordert.

12

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrage zu Ziff 1 stattgegeben.

13

Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten hin, wie folgt, abgeändert:

"Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen unter Angabe der Zahl und der Preise der von ihr seit dem 9.5.1945 hergestellten und gelieferten selbsttätigen Anhängerkupplungen mit einem senkrecht verschiebbaren Kupplungsbolzen, der durch einen Betätigungshebel angehoben, in der angehobenen Stellung gesichert und bei Einführung der Zugöse angehoben und selbsttätig ausgelöst wird, wobei diese selbsttätige Anhängerkupplung folgende Merkmale besitzt (= Ausführung A):

Das Maul der Anhängerkupplung ist mit der Kupplungsstange über ein Horizontalgelenk verbunden, wobei das Maul und die Kupplungsstange Riffel- bzw. Reibscheiben aufweisen, die durch nachspannbare Schraubenfedern miteinander in Eingriff gehalten werden. Der Stellhebel greift an einem Zapfen in einer Ausnehmung des oberen Bolzenendes an, die von dessen oberer Stirnseite in den Bolzen eingeführt ist. Die Federkraft für das Einkuppeln des Kupplungsbolzens wird zum Teil durch eine über dem oberen Bolzenende angeordnete Schraubenfeder aufgebracht. Die Weite (Höhe) des Kupplungsmaules ist nicht wesentlich größer als die Dicke der Zugöse. Die über dem Bolzenende zentrisch angeordnete Feder ist so kurz, daß sie in zusammengepreßtem Zustand nur einen Bruchteil des freien Raumes über dem oberen Stirnende des in der Kupplungsstellung befindlichen Kupplungsbolzens und unterhalb der oberen Begrenzung (Schutzkappe) der Kupplung einnimmt, so daß die Höhe dieses Raumes nicht wesentlich größer ist, als der Hub des Kupplungsbolzens in die angehobene Stellung.

Mit den weitergehenden Ansprüchen (= Ausführung B) wird die Klägerin abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen".

14

Die Beklagte hat Revision mit dem Antrage eingelegt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin hat sich der Revision mit dem Antrage angeschlossen, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfange, allenfalls mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß am Ende des Urteilssatzes 1) die Worte angefügt werden: "und wobei, die Weite (Höhe) des Kupplungsmaules nicht wesentlich größer ist als die Dicke der Zugöse". Hilfsweise hat sie beantragt:

15

auf die Anschlußrevision die Beklagte ferner zu verurteilen, Rechnung zu legen unter Angabe der Zahl und der Preise der von ihr seit dem 9. Mai 1945 hergestellten und gelieferten selbsttätigen Anhängerkupplungen mit einem senkrecht verschiebbaren Kupplungsbolzen, der durch einen Betätigungshebel angehoben, in der angehobenen Stellung gesichert und bei Einführung der Zugöse selbsttätig ausgelöst wird, wobei diese selbsttätige Anhängerkupplung folgende Merkmale besitzt (= Ausführung B):

16

Das Maul der Anhängerkupplung ist mit der Kupplungsstange über ein Horizontalgelenk verbunden, wobei das Maul und die Kupplungsstange Riffel- bzw. Reibscheiben aufweisen, die durch nachspannbare Schraubenfedern miteinander in Eingriff gehalten werden. Der Stellhebel greift an einem Ansatz in einer Ausnehmung des oberen Bolzenendes an, die von dessen oberer Stirnseite in den Bolzen eingeführt ist. Der Bolzen wird in einer Hülse geführt. Die Federkraft für das Einkuppeln des Kupplungsbolzens wird durch eine oder zwei auf den Bolzenkopf wirkende Schraubenfedern aufgebracht. Die Weite (Höhe) des Kupplungsmaules ist infolge der Anordnung des Horizontalgelenks kleiner (niedriger), als sie beim Fehlen des Horizontalgelenks sein müßte.

17

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision, die Klägerin um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

I.

Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit den Einwendungen befaßt, die die Beklagte aus ihrer Mitarbeit in dem Fachausschuß "Anhängerkupplung" und den Vorgängen ableitet, die sich in diesem Ausschuß abgespielt haben. Es hat diese Einwendungen für unbegründet erachtet. Die Behauptung der Beklagten, bei der Kupplung des Klagepatents handele es sich um eine gemeinschaftliche Erfindung der Mitglieder des Fachausschusses, treffe, wie das Landgericht mit Recht angenommen habe, nicht zu. Ihre weitere Behauptung, sie sei an der Konstruktion der Einheitskupplung erfinderisch beteiligt gewesen, sei unglaubhaft; auch habe sie dafür keinen Beweis angetreten. Ihre Auffassung, der Grad ihrer Beteiligung an der Entwicklung der Einheitskupplung spiele keine Rolle, sei irrig. Die Behauptung, bei der Einheitskupplung handele es sich um eine Gemeinschaftsarbeit des Kupplungsausschusses, sei schon im Erteilungsverfahren durch die Firma R. GmbH aufgestellt worden, habe aber auch dort nicht nachgewiesen werden können. Im übrigen sei die Frage des Bestandes oder der Vernichtbarkeit eines Patents den ordentlichen Gerichten entzogen. Tatsachen, die ein Vorbenutzungsrecht als gegeben erscheinen lassen könnten, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

19

Diese Ausführungen begegnen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

20

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung, daß es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents nicht um eine gemeinschaftliche Erfindung der Mitglieder des Kupplungsausschusses handelt. Aber die Beklagte hat diese von ihr im ersten Rechtszuge aufgestellte Behauptung nicht aufrecht erhalten. Sie hat sich im zweiten Rechtszuge allein darauf gestützt, daß die Einheitskupplung sich als Gemeinschaftsarbeit des Kupplungsausschusses darstelle und vereinbarungsgemäß frei von Schutzrechten habe sein sollen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigt. Sollte die Einheitskupplung von Schutzrechten frei sein, so kommt es für die Frage, ob die Beklagte beim Bau der Einheitskupplung, also ihrer Ausführung A, Konstruktionselemente verwenden darf, die möglicherweise der Klägerin durch das Klagepatent geschützt sind, nicht darauf an, ob und inwieweit die Beklagte tatsächlich als Mitglied des Kupplungsausschusses zur Entwicklung der Einheitskupplung beigetragen hat. Entscheidend kann alsdann nur sein, ob die Bindungen, die die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem Kupplungsausschuß eingegangen ist, bei Bestand geblieben oder mit Kriegsende in Fortfall gekommen sind. Das Berufungsgericht hat diese Frage übereinstimmend mit dem Landgericht dahin entschieden, daß für die Klägerin eine Bindung nur für die Zeit der Rüstungsproduktion, also längstens bis zum 8. Mai 1945, vorgelegen habe. Dem kann indessen nicht beigetreten werden.

21

Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Niederschrift über die Sitzung des Kupplungsausschusses vom 16. März 1939 feststellt, hatten sich die Mitglieder dieses Ausschusses mit dem Verlangen einverstanden erklärt, daß die Einheitskupplung von Schutzrechten frei sein solle. Der Klägerin ist zuzugeben, daß das keinen unbedingten Verzicht auf bestehende Schutzrechte bedeutete, die etwa bei dem Bau der Einheitskupplung benutzt werden sollten. Zu ihren Gunsten kann auch unterstellt werden, daß es den Mitgliedern des Ausschusses unbenommen blieb, neue Schutzrechte auf Bauelemente anzumelden, die sie zur Verwendung beim Bau der Einheitskupplung vorzuschlagen beabsichtigten. Zum mindesten bedeutete das Einverständnis der Ausschußmitglieder mit der Schutzfreiheit der Einheitskupplung aber, wie auch das Berufungsgericht annimmt, den Verzicht auf die Geltendmachung bestehender oder im Verlaufe der Arbeiten des Ausschusses neu angemeldeter Schutzrechte in Ansehung der Einheitskupplung. Die Annahme, dieser Verzicht habe nach dem Willen der Beteiligten von vornherein zeitlich begrenzt sein sollen, ist nicht gerechtfertigt. Sie läßt sich insbesondere mit dem Verlauf, den die Arbeiten des Kupplungsausschusses nach Ausweis der Sitzungsniederschriften genommen haben, nicht in Einklang bringen. Diese Niederschriften geben zwar keinen Anhalt für die Annahme, daß es sich bei der Einheitskupplung im Rechtssinne um eine gemeinschaftliche Erfindung der Ausschußmitglieder gehandelt habe. Ersichtlich beruht die Einheitskupplung vielmehr mindestens zum Teil und hinsichtlich bestimmter Konstruktionselemente auf Vorschlägen, die von den einzelnen Mitgliedern ausgearbeitet und dem Ausschuß unterbreitet worden sind. Aber die Sitzungsniederschriften ergeben doch, daß solche Vorschläge in eingehenden Verhandlungen erörtert, abgelehnt oder gebilligt und im Einvernehmen mit den zuständigen Wehrmachtsstellen ausgeprobt und mit deren Wünschen abgestimmt worden sind. Der Revision ist zuzugeben, daß die Einheitskupplung sich unter diesen Umständen als das Ergebnis einer gemeinschaftlichen Arbeit der Ausschußmitglieder und auch der beteiligten Wehrmachtsstellen darstellt. Ist dem aber so, so könnte der Annahme, der Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schutzrechte in Ansehung der Einheitskupplung sei von vornherein als zeitlich begrenzt gedacht gewesen, nur dann Raum gegeben werden, wenn sich dafür greifbare Anhaltspunkte auffinden ließen. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht gegeben.

22

Das Berufungsgericht glaubt zwar der Niederschrift über die erste Sitzung des Kupplungsausschusses vom 16. März 1939 entnehmen zu können, der Verzicht sei von den beteiligten Firmen nur verlangt worden, soweit und solange vom Reichskriegsminister oder sonstigen Dienststellen die Herstellung und Lieferung der Einheitskupplung befohlen werde. Diese Auffassung findet jedoch in dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Wenn das Berufungsgericht dazu noch meint, die Niederschrift lasse allein schon deshalb keine weitergehende Auslegung zu, weil die Klägerin wenige Monate nach jener Sitzung die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung zum Patent angemeldet habe und das Patent später auch erteilt worden sei, obwohl das Patentamt von den Vorgängen im Kupplungsausschuß Kenntnis gehabt habe, so wird dabei rechtsirrig nicht beachtet, daß der Gegenstand des Klagepatents sich nicht mit der Einheitskupplung deckt und daher die Anmeldung ebenso wie die Erteilung des Patents trotz des Verzichts durchaus sinnvoll waren. Denn da der Verzicht nur bedeutete, daß die Klägerin auf Grund des Klagepatents der Verwendung etwa durch dieses Patent geschützter Konstruktionselemente beim Bau der Einheitskupplung nicht widersprechen konnte, ließ er ihre Rechte im übrigen unberührt. Daher kann - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - aus der Tatsache der Anmeldung des Klagepatents auch nicht entnommen werden, daß jedenfalls die Klägerin den Verzicht auf die Geltendmachung von Schutzrechten nur als zeitlich begrenzt verstanden habe. Aus denselben Erwägungen heraus sind ferner die Schlußfolgerungen verfehlt, die das Landgericht aus dem Einspruch der Firma R. GmbH gegen die Anmeldung des Klagepatents gezogen hat. Da die Anmeldung eine andere Kupplung als die Einheitskupplung betraf, konnte die Firma R. GmbH an dem Einspruch interessiert sein, obwohl sie die Einheitskupplung ungeachtet der Anmeldung herstellen durfte. Wenn schließlich das Landgericht noch meint, die Ausschußmitglieder hätten sich durch die im Zuge der Rüstungsproduktion zu erwartenden Aufträge zu dem Verzicht bereit gefunden, und deshalb müsse angenommen werden, sie hätten den Verzicht nur für die Zeit erklären wollen, in der mit solchen Aufträgen zu rechnen gewesen sei, so wird dabei dem Umstände keine hinreichende Beachtung geschenkt, daß die Kupplung nicht nur für die Wehrmacht, sondern auch für den zivilen Sektor bestimmt war, mit dessen Bedarf auch für die Zeit nach Beendigung der Rüstungsproduktion gerechnet werden könnte.

23

Kann hiernach nicht angenommen werden, daß der Verzicht auf die Geltendmachung von Schutzrechten nur für eine begrenzte Zeit erklärt worden sei, so blieb zu prüfen, ob er unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§242 BGB) als hinfällig geworden angesehen werden kann. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Allerdings ist nicht zu bezweifeln, daß die Entwicklung der Einheitskupplung unter dem Druck des damaligen Regimes eingeleitet worden ist und die Beteiligten zu dem Verzicht genötigt waren, wenn sie sich nicht Benachteiligungen mindestens wirtschaftlicher Art aussetzen wollten. Dieser Umstand vermag jedoch die Annahme, der Verzicht sei mit dem Wegfall jenes Druckes hinfällig geworden, nicht zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist, daß die Einheitskupplung auf der Grundlage des Verzichts entwickelt worden ist und die Ausschußmitglieder demzufolge ihre Produktion auf die Einheitskupplung ausrichten konnten, ohne mit etwaigen Schutzrechten rechnen zu müssen. Wollte man den Verzicht nunmehr allein deswegen, weil er seinerzeit unter einem gewissen Druck erklärt worden ist, als hinfällig ansehen, so würde das einen Eingriff in einen wohlerworbenen Besitzstand bedeuten, der sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben umso weniger rechtfertigen ließe, als die Einheitskupplung, wie dargelegt, in ihrer Gesamtheit als das Ergebnis gemeinschaftlicher Arbeit der Ausschußmitglieder betrachtet werden muß. Im übrigen ist ein Sachverhalt, der die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen könnte, nicht gegeben. Die Entwicklung der Einheitskupplung hat geraume Zeit vor Beginn des Krieges eingesetzt. Es handelte sich daher bei ihr nicht um eine Kriegsmaßnahme, die mit der Beendigung des Krieges ohne weiteres gegenstandslos geworden wäre. Ersichtlich ist sie zwar im Zuge der Aufrüstung unter maßgeblicher Beteiligung der Wehrmacht erfolgt. Aber die Einheitskupplung war dennoch, wie bemerkt, nicht nur für militärische Zwecke, sondern ebenso für den zivilen Gebrauch bestimmt. Daher läßt sich auch nicht sagen, daß die Fortdauer des Wehrmachtbedarfs die Grundlage für den in Rede stehenden Verzicht gebildet und demzufolge der Verzicht mit dem Fortfall dieses Bedarfs hinfällig geworden wäre. Für den zivilen Bedarf hat die Einheitskupplung ihre Bedeutung behalten. Daß hier in den fabrikatorischen und technischen Verhältnissen Änderungen eingetreten sind, die die Weitergeltung des Verzichts unter dem Gesichtspunkt des §242 BGB berühren könnten, ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen.

24

Hiernach kann die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Einheitskupplung identische Ausführung A der Beklagten auf Grund des Klagepatents nicht angegriffen werden. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die im vorliegenden Rechtsstreit besonders interessierende Ausgestaltung des Gelenks zwischen Kupplungsmaul und Kupplungsstange (Anspruch 3 des Klagepatents) ausschließlich auf Arbeiten der Klägerin beruht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe dieses Gelenk in eigener Arbeit entwickelt und alsdann die Anmeldung hinterlegt. Sie hat aber zugegeben, daß sie ihre Konstruktion im Anschluß daran dem Kupplungsausschuß mitgeteilt und der Ausschuß die Konstruktion gebilligt und für die Einheitskupplung benutzt habe. Die Klägerin unterliegt daher auch hinsichtlich dieser Konstruktion den von ihr eingegangenen und fortbestehenden Bindungen. Schon aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil auf die Revision hin aufzuheben, soweit die Beklagte in Ansehung der Ausführung A zur Rechnungslegung verurteilt worden ist.

25

II.

Sodann hat das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob und inwieweit die Beklagte mit den von ihr hergestellten selbsttätigen Anhängerkupplungen in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife. In enger Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Patentanwalt Dipl.-Ing. W., dessen Ausführungen durchweg wörtlich wiedergegeben werden, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß zwar die Ausführung B außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents bleibe, die Ausführung A indessen von einer durch das Klagepatent geschützten Kombination des Anspruchs 3) mit gewissen Merkmalen des Anspruchs 1) Gebrauch mache.

26

Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der Gegenstand des Anspruchs 1) in einer Kombination der dort aufgeführten Merkmale bestehe und weder die Ausführung A noch die Ausführung B der Beklagten diese Kombination in ihrer Gesamtheit benutze. Es erwägt ferner, ob etwa dem Anspruch 1) ein allgemeiner Erfindungsgedanke unterlegt werden könne, der die angegriffenen Ausführungsformen erfasse. Jedoch ist es der Auffassung, daß diese Frage zu verneinen sei. Das Berufungsgericht befaßt sich deshalb mit dem Schutzbereich des Anspruchs 3), dessen Merkmale sowohl bei der Ausführung A wie auch bei der Ausführung B verwirklicht worden seien. Es verkennt nicht, daß es sich bei diesem Anspruch um einen echten Unteranspruch handelt, dem nach dem Erteilungsbeschluß nur im Rahmen des Anspruchs 1) Schutz zukommen sollte, aber kein selbständiger Schutz gewährt worden sei. Doch ist es der Meinung, der Erteilungsbeschluß sei insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Anspruch 3) diene der Aufgabe, die Bauhöhe der Kupplung möglichst niedrig zu halten. Das Patentamt sei ebenso wie der Anmelder davon ausgegangen, diese Aufgabe liege auch dem Anspruch 1) zugrunde. Das treffe aber nur bedingt zu. Die Aufgabe, eine möglichst niedrige Bauhöhe zu erzielen, sei für den Anspruch 1) nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei für diesen Anspruch die Aufgabe, ein Ecken des Bolzens und dessen exzentrische Belastung durch den Stellhebel auszuschließen sowie eine Angriffsmöglichkeit für den Stellhebel zu schaffen, ohne dabei den Bolzen durch Anordnung eines Schlitzes zu schwächen. Das rechtfertige es, den Erteilungsbeschluß dahin auszulegen, daß das Patentamt, indem es den Anspruch 1) nur im Rahmen des Hauptanspruchs für schutzfähig erklärt habe, Schutz für einen Kombinations gegenstand habe gewähren wollen, der neben den Merkmalen des Anspruchs 3) den Gattungsbegriff des Anspruchs 1) erfülle und darüber hinaus diejenigen Merkmale dieses Anspruchs aufweise, die zur Lösung der Aufgabe des Anspruchs 3), nämlich der Erzielung einer möglichst niedrigen Bauhöhe, vorteilhaft beitrügen. Diese Merkmale beständen darin, den Angriff des Stellhebels auf die in Anspruch 1) vorgeschlagenen seitlichen Ansätze des Bolzenkopfes zu verlegen und den Bolzenkopf rohrförmig derart auszubilden, daß die auf den Bolzen wirkende Kupplungsfeder - raumsparend - in die so geschaffene Höhlung des Bolzenkopfes eingreife. Von diesem Kombinations gegenstand machten zwar die Ausführungen A und B der Beklagten keinen Gebrauch. Bei der Ausführung A erfolge weder der Angriff des Stellhebels an der Außenseite des Bolzens noch greife die Kupplungsfeder in eine Höhlung des Bolzenkopfes ein. Die Ausführung B weise nicht einmal die Merkmale des Gattungsbegriffes auf. Indessen frage es sich, ob nicht dem gekennzeichneten Kombinationsgegenstand ein allgemeiner Erfindungsgedanke zugrunde liege, in dessen Rahmen die vorerwähnten beiden Merkmale durch äquivalente Mittel ersetzt werden könnten. Das sei zu bejahen, sofern eine Kupplung mit den Merkmalen des Gattungsbegriffs des Anspruchs 1) vorausgesetzt werde, bei der es auf geringes Spiel der Kupplungsöse im Kupplungsmaul ankomme, die Weite des Kupplungsmaules also die Stärke der Kupplungsöse nicht wesentlich überschreite. Als äquivalente Mittel kämen dabei solche Maßnahmen in Betracht, die geeignet seien, die Bauhöhe einer derartigen Kupplung niedrig zu halten. Äquivalente Mittel in diesem Sinne würden bei der Ausführung A verwendet, da der Angriff des Stellhebels im Innern des Bolzenkopfes ebenso raumsparend wirke wie bei dem Klagepatent der Angriff des Stellhebels an den seitlichen Ansätzen des Bolzenkopfes und ferner die Verwendung einer - wenig Raum beanspruchenden - kurzen, aber dennoch den Kupplungsvorgang unterstützenden Kupplungsfeder der in die Höhlung des Bolzenkopfes eingreifenden langen Kupplungsfeder des Klagepatents im Sinne der Problemstellung gleichwertig sei. Die Ausführung A greife sonach in den Schutzbereich des Anspruchs 3) und damit des Klagepatents ein. Bei der Ausführung B erübrige sich die Prüfung, ob raumsparende äquivalente Mittel verwendet würden. Sie bleibe schon deshalb außerhalb jenes allgemeinen Erfindungsgedankens, weil der Gattungsbegriff des Anspruchs 1) nicht erfüllt sei und auch das Kupplungsmaul eine zu große Weite aufweise.

27

III.

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Teilen standhalten.

28

A.

1)

Nach der Beschreibung des Klagepatents waren Anhängerkupplungen bekannt, die einen in senkrechter Richtung verschiebbaren Kupplungsbolzen aufwiesen, der in der angehobenen Stellung durch einen in den Bolzenkopf eingreifenden Hebel festgehalten wurde. Auch war eine Kupplung bekannt, bei der das Auslösen des Kupplungsbolzens durch das Einführen der Kupplungsöse aus der Kupplungsgabel durch ein kurzes Anheben des Bolzens bewirkt wurde. Der Erfinder des Klagepatents hat es jedoch als nachteilig empfunden, daß bei solchen Kupplungen der Angriffspunkt des Stellhebels an das über die Führungshülse hinausragende Ende des Bolzens verlegt wurde, da hierdurch die Bauhöhe der Kupplung zu groß werde und auch die Gefahr des Eckens des Bolzens in der Hülse und einer erheblichen Abnutzung der einzelnen Teile bestehe. Er hat es mit Rücksicht auf die damit verbundene Schwächung des Kupplungsbolzens aber auch als nachteilig angesehen, einen tiefgreifenden Schlitz in den Bolzenkopf anzuordnen, um so eine Angriffsmöglichkeit für den Stellhebel im Bereich der Führungshülse zu schaffen. Der Erfinder hat sich dem zufolge die Aufgabe gestellt, bei Kupplungen der bezeichneten Art diese Nachteile zu vermeiden und eine besonders geringe Bauhöhe zu erzielen. Zur Lösung dieser Aufgabe hat er vorgeschlagen, an dem Kupplungsbolzen einen rohrförmigen, in einer Hülse geführten Kopf anzuordnen, der mit seitlichen, durch Schlitze der Hülse nach äußern ragenden Ansätzen versehen ist, die von dem Stellhebel außen erfaßt werden, und zugleich in den rohrförmigen Kopf eine Schraubenfeder eingreifen zu lassen, die in an sich bekannter Weise nach dem Ausklinken des Stellhebels den Kupplungsvorgang unterstützt. Dieser Vorschlag, bei dem der Erfinder nach dem Inhalt der Beschreibung des Klagepatents als selbstverständlich davon ausgeht, daß aus Gründen der Raumersparnis zwischen Zugöse und Kupplungsmaul kein Spiel gelassen werde, bildet, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, den Gegenstand des Anspruchs 1) des Klagepatents.

29

2)

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die mit der Klage angegriffenen Kupplungen der Beklagten von dem so gekennzeichneten Gegenstand des Anspruchs 1) keinen Gebrauch machen. Die Ausführung A erfüllt zwar den Gattungsbegriff dieses Anspruchs. Sie weist auch eine Führungshülse und zwei seitliche Ansätze am Bolzenkopf auf, die in senkrechte Schlitze der Hülse eingreifen. Es fehlt aber der rohrförmige Kopf des Bolzens, der hier zylindrisch und ohne Bohrung gestaltet ist. Der Stellhebel ferner greift nicht an den seitlichen Ansätzen, sondern in einem tiefen Schlitz des Bolzens an. Zudem wird eine nur kurze Kupplungsfeder verwendet, die beim Auslösen der Kupplung lediglich der ersten Beschleunigung dient und nicht in den Bolzen eingreift. Der Bolzen wird hier - und ebenso bei der Ausführung B - im Gegensatz zum Klagepatent nicht durch die Kraft der Kupplungsfeder und sein eigenes Gewicht in die untere Schlußstellung geführt, sondern in diese Schlußstellung durch den unter Federdruck stehenden Stellhebel mitgenommen. Bei der Ausführung B erfolgt die Auslösung des Kupplungsvorganges dadurch, daß die Zugöse beim Einführen in das Kupplungsmaul einen Schalthebel zurückdrückt. Diese Kupplung erfüllt mithin nicht den Gattungsbegriff des Anspruchs 1), der erfordert, daß die Zugöse beim Einführen in das Kupplungsmaul den Kupplungsbolzen kurz anhebt und dadurch den Kupplungsvorgang auslöst. Der Bolzen ist zudem mit einer Ausnehmung versehen, in die der Stellhebel eingreift. Auch fehlt die unmittelbar auf den Bolzen wirkende Kupplungsfeder. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geäußerte Annahme des Berufungsgerichts, die Ausführung B lasse ferner ein Spiel zwischen Zugöse und Kupplungsmaul zu, steht allerdings mit dem Tatbestand des Urteils in Widerspruch, wonach zwar in der Zeichnung, die die Klägerin hierzu vorgelegt hat, ein Spiel zwischen Öse und Maul vorgesehen ist, die Beklagte diese Ausführung aber auch mit engem Maul herstellt (größeres Modell).

30

3)

Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Anspruch 1) des Klagepatents ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der auch die eine oder die andere der angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten erfasse, nicht unterlegt werden könne. Die Klägerin hat einen solchen Erfindungsgedanken auch nicht für sich in Anspruch genommen.

31

B.

Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch bei den mit der Klage angegriffenen Anhängerkupplungen der Beklagten das Kupplungsmaul mit der Kupplungsstange über ein Gelenk verbunden, das, wenn auch vielleicht in unvollkommener Form, die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 3) des Klagepatents aufweist. Damit stellt sich die Frage, ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents zu erblicken ist.

32

1)

Anspruch 3) ist nach seiner Fassung auf Anspruch 1) des Klagepatents zurückbezogen. Da die Beklagte, wie dargelegt, weder den Gegenstand des Anspruchs 1) benutzt, noch diesem Anspruch ein allgemeiner, die angegriffenen Ausführungsformen umfassender Erfindungsgedanke zugrunde liegt, könnte eine gegenständliche Verletzung des Anspruchs 3) und damit des Klagepatents in der Benutzung der Merkmale dieses Anspruchs nur dann liegen, wenn dem Anspruch 3) selbständiger Schutz zukäme. Ein solcher Schutz besteht jedoch für diesen Anspruch nicht. Das Patentamt hat in dem Erteilungsbeschluß vom 29. Mai 1942 ausdrücklich erklärt, daß der Anspruch 3) nur im Rahmen des Hauptanspruchs gelte und ein selbständiger Schutz dafür nicht gewährt werden könne. Die damit erfolgte Ablehnung des selbständigen Schutzes ist für den Verletzungsstreit bindend. Dabei ist es unerheblich, ob die Ablehnung sachlich zu Recht erfolgt ist oder ob in Wahrheit die Voraussetzungen für einen selbständigen Schutz (Neuheit, technischer Fortschritt und Erfindungshöhe) gegeben gewesen wären (RGZ 165, 209; Krausse-Katluhn-Lindenmaier, 4. Aufl., Anm. 21 zu §6 PatG mit weiteren Nachweisen). Ebensowenig bedarf es der Feststellung, daß ein Einverständnis der Anmelderin mit der Schutzbeschränkung vorgelegen habe. Eine im Erteilungsverfahren erfolgte Schutzbeschränkung bindet den Verletzungsrichter auch dann, wenn sie ohne vorgängigen Verzicht des Anmelders auf weitergehenden Schutz erfolgt ist (RGZ 165, 209; vgl. auch Krauße-Katluhn-Lindenmaier a.a.O.). Auch die von den Parteien erörterte Frage, ob die Klägerin gegen den Erteilungsbeschluß, obwohl sie nur durch dessen Gründe beschwert gewesen sei, mit Rechtsmitteln hätte angehen können, konnte daher auf sich beruhen.

33

2)

Damit ist allerdings die frage, ob die Benutzung der Merkmale des Anspruchs 3) eine Verletzung des Klagepatents bedeutet, noch nicht entschieden. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Den Ausführungen indessen, mit denen es versucht, den Erteilungsbeschluß dahin auszulegen, daß das Patentamt mit dem Anspruch 3) Schutz für einen beschränkten Kombinations gegenstand habe erteilen wollen, der sich aus den Merkmalen dieses Anspruchs sowie dem Gattungsbegriff und denjenigen Merkmalen des Anspruchs 1) zusammensetze, die auf die Bauhöhe unmittelbar einwirkten, kann nicht beigetreten werden. Die Erklärung des Erteilungsbeschlusses, der Unteranspruch 3) gelte nur im Rahmen des Hauptanspruchs, ein selbständiger Schutz könne nicht gewährt werden, ist eindeutig und einer Auslegung, wie sie das Berufungsgericht in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. versucht, nicht fähig. Sie legt den schutzfähigen Gegenstand des Anspruchs 3) dahin fest, daß als solcher nur eine Kupplung in Betracht komme, die die Merkmale des Anspruchs 3) aufweise und überdies im Schutzbereich des Anspruchs 1) liege. Die Annahme, das Patentamt habe daneben oder statt dessen einen anderen Kombinationsgegenstand schützen wollen, steht zu den Grundsätzen des Erteilungsverfahrens in Widerspruch und läßt insbesondere außer acht, daß das Patentamt einen solchen Gegenstand, wenn es ihm hätte Schutz erteilen wollen, auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe hätte prüfen und ihn in einem besonderen Anspruch hätte niederlegen müssen. Ist danach die Auffassung abzulehnen, daß das Patentamt dem vom Berufungsgericht umrissenen Kombinationsgegenstand habe Schutz erteilen wollen und Schutz erteilt habe, so braucht auf die - rechtlich nicht unbedenklichen - Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Schutzbereich dieses Gegenstandes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz derart erweitert, daß er die Ausführung A der Beklagten erfaßt, nicht eingegangen zu werden.

34

3)

Die Versagung selbständigen Schutzes für einen Unteranspruch hindert es jedoch nicht, daß die Merkmale des Unteranspruchs nicht Teil eines über den Gegenstand der Gesamterfindung hinausgehenden, eine mehrgliedrige Kombination bildenden allgemeinen Erfindungsgedankens sein könnten (RG MuW 1940, 214). Besteht der Gegenstand der Erfindung in einer Kombination bestimmter Merkmale, so kann nach anerkannten Rechtsgrundsätzen als allgemeiner Erfindungsgedanke auch eine Unterkombination einzelner Merkmale Schutz erlangen, sofern die Voraussetzungen für den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens gegeben sind. Dabei ist es unerheblich, ob das eine oder andere Kombinationsmerkmal in einem Unteranspruch enthalten ist. Hauptanspruch und Unteranspruch sind für die Frage, ob der in ihnen vergegenständlichten Kombination ein allgemeiner Erfindungsgedanke in Gestalt einer Unterkombination einzelner Merkmale zugrunde liegt, als Einheit zu betrachten. Die Versagung selbständigen Schutzes für die Merkmale des Unteranspruchs steht daher deren Einbeziehung in die Unterkombination ebensowenig entgegen wie die Versagung eines derartigen Schutzes für ein einzelnes Element einer Kombination.

35

Hieraus ergibt sich, daß im vorliegenden Falle, obwohl das Patentamt den selbständigen Schutz für Anspruch 3) des Klagepatents abgelehnt hat, geprüft werden kann und geprüft werden muß, ob die Merkmale des Anspruchs 3) zusammen mit Merkmalen des Anspruchs 1) eine Unterkombination bilden, die im Sinne eines allgemeinen Erfindungsgedankens schutzfähig ist und auch die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten umfaßt. Diese Frage ist indessen zu verneinen.

36

Anspruch 3) des Klagepatents setzt nach seinem Obersatz eine Anhängerkupplung nach Anspruch 1) (und dem hier nicht interessierenden Anspruch 2)) voraus, deren Maul mit der Kupplungsstange über ein Gelenk verbunden ist. Im kennzeichnenden Teil wird eine besondere Ausgestaltung dieses Gelenks vorgeschlagen, bei der das Maul und die Kupplungsstange Riffel- und Reibscheiben aufweisen, die durch nachspannbare Schraubenfedern in Eingriff miteinander gehalten werden. Das im Obersatz erwähnte Gelenk soll, wie aus dem Zusammenhang der Patentbeschreibung hervorgeht und auch vom Berufungsgericht angenommen wird -, ungeachtet der besonderen Ausgestaltung nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3) - die Verschwenkbarkeit des Kupplungsmaules in vertikaler Richtung ermöglichen. Seine Anordnung wird in der Patentbeschreibung als besonders wichtig bezeichnet, da bei der gedrängten Bauart der erfingungsgemäßen Kupplung aus Gründen der Raumersparnis keine Möglichkeit bestehe. Geländeunebenheiten durch Einschalten von Spiel zwischen der Zugöse und dem Maul auszugleichen. Es ist danach ein notwendiges Korrelat des bei der Kupplung des Klagepatents im Hinblick auf die erstrebte niedrige Bauhöhe vorausgesetzten "engen" Kupplungsmauls. Mit der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 beschriebenen besonderen Ausgestaltung des Gelenks wird bezweckt, daß sich das Kupplungsmaul über den gesamten durch das Gelenk ermöglichten Schwenkbereich mit beliebigen Neigungswinkeln feststellen läßt. Diese Möglichkeit wirkt sich beim Einkuppeln, vor allem in unebenem Gelände und besonders bei einer Kupplung mit engem Maul, vorteilhaft aus.

37

Die Anschlußrevision entnimmt dem Anspruch 3) in erster Linie als allgemeinen Erfindungsgedanken die Lehre, bei selbsttätigen Anhängerkupplungen mit engem Kupplungsmaul und daher niedriger Bauhöhe das Kupplungsmaul mit der Kupplungsstange über ein Gelenk zu verbinden, das die Verschwenkung des Maules in vertikaler Richtung gestattet. Es ist zuzugeben, daß diese Lehre eine echte Unterkombination eines Merkmals des Anspruchs 3) mit Merkmalen des Anspruchs 1) betrifft und daß daher, wie dargelegt, die Ablehnung des selbständigen Schutzes für den Anspruch 3) der Anerkennung ihrer Schutzfähigkeit nicht entgegenstehen würde. Die Lehre, mit der sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich befaßt hat, kann jedoch nicht als schutzfähig angesehen werden. Dabei kann es auf sich beruhen, ob sie durch das Klagepatent in dem Sinne hinreichend offenbart worden ist, daß sie eine völlig fertige Lehre zum technischen Handeln enthält. Der beanspruchte Schutz ist ihr in jedem Falle mangels Neuheit zu versagen. Sie wird in vollem Umfange durch die schweizerische Patentschrift 133 968 aus dem Jahre 1929 vorweggenommen, in der eine selbsttätige Anhängerkupplung mit einem engen Kupplungsmaul beschrieben und dargestellt wird, das rückwärts mit Befestigungslaschen versehen ist. Zweck und Ausgestaltung dieser Befestigungslaschen sind zwar in der Patentbeschreibung nicht näher erläutert worden. Die Darstellung, die sie in der Patentzeichnung gefunden haben, gibt aber dem Fachmann Aufschluß darüber, daß es sich bei ihnen um eine Gelenkverbindung zwischen Kupplungsmaul und Kupplungsstange (im Sinne des Klagepatents) handelt, die die vertikale Verschwenkbarkeit des Kupplungsmaules ermöglichen soll. Die Einwände, die die Klägerin demgegenüber vorgebracht hat, vermag der Senat umso weniger als berechtigt anzuerkennen, als der Fachmann durch die jedes Spiel ausschließende Enge des Kupplungsmaules auf die Notwendigkeit der vertikalen Verschwenkbarkeit des Maules zwingend hingewiesen wird und für ihn daher kein begründeter Anlaß gegeben ist, die in der Zeichnung dargestellten Befestigungslaschen nicht im Sinne einer Gelenkverbindung aufzufassen.

38

Mit der Auffassung, daß die in Rede stehende Gelenkverbindung - und zwar auch bei selbsttätigen Kupplungen mit engem Maul - im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents bekannt war, steht im übrigen im Einklang, daß das Patentamt im Erteilungsverfahren des Klagepatents von sich aus das ursprünglich im kennzeichnenden Teil des - späteren - Anspruchs 3) enthaltene Merkmal der Gelenkverbindung zwischen Kupplungsmaul und Kupplungsstange in dessen Oberbegriff übernommen und diese Abänderung die Zustimmung der Anmelderin gefunden hat (Bl. 49, 50 der Erteilungsakten). Sie findet schließlich auch eine Bestätigung darin, daß in den unter Ziff I erörterten Verhandlungen des Kupplungsausschusses von Anbeginn an die Forderung nach einem die vertikale Verschwendung des Kupplungsmaules ermöglichenden Gelenk zwischen Kupplungsmaul und Kupplungsstange als selbstverständliche Voraussetzung der zu schaffenden Einheitskupplung gefordert und zugleich Gewicht darauf gelegt worden ist, das Spiel zwischen Zugöse und Kupplungsmaul nach Möglichkeit auszuschalten.

39

Kann hiernach der allgemeine Erfindungsgedanke, den die Anschlußrevision dem Anspruch 3) in erster Linie entnimmt, mangels Neuheit nicht als schutzfähig anerkannt werden, so kann die Schutzfähigkeit auch nicht dadurch begründet werden, daß als weiteres Merkmal die besondere Ausgestaltung hinzugenommen wird, die die Gelenkverbindung in dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3) des Klagepatents gefunden hat. Der Gedanke, das Gelenk derart auszugestelten, daß sich das vertikal verschwenkbare Kupplungsmaul mit beliebigem Neigungswinkel feststellen lasse, um so das Einkuppeln zu erleichtern, lag so nahe, daß er nicht als erfinderisch bezeichnet werden kann. Das dazu benutzte technische Mittel, das nach der Beschreibung des Klagepatents in der gegebenenfalls durch Riffel- und Reibscheiben sowie Rasten zu erhöhenden Klemmwirkung der nachspannbaren achsialen Schraubenfedern besteht, gehört zum allgemeinen Rüstzeug der Technik.

40

Bei dieser Sachlage blieb zu prüfen, ob der weiter von der Anschlußrevision in Anspruch genommene, ebenfalls die beiden angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten umfassende Erfindungsgedanke als schutzfähig anerkannt werden kann, den die Anschlußrevision in der Lehre erblickt, eine selbsttätige Kupplung mit engem Kupplungsmaul und einem Horizontalgelenk nach Anspruch 3) des Klagepatents herzustellen, deren Bauhöhe auch durch sonstige Mittel, insbesondere dadurch niedrig gehalten wird, daß die zur Betätigung des in einer Hülse geführten Kupplungsbolzens notwendigen Organe im Inneren des Bolzenkopfes angreifen. Die Schutzfähigkeit dieses Erfindungsgedankens ist jedoch schon mangels hinreichender Offenbarung zu verneinen. Der Erfinder des Klagepatents hat sich in der Patentbeschreibung (S 1 Z 34-38) wegen der damit verbundenen Schwächung des Kupplungsbolzens ausdrücklich gegen die Anordnung abgesetzt, den Kupplungsbolzen mit einem tiefgreifenden Schlitz zu versehen, um so eine Angriffsmöglichkeit für den Stellhebel im Bereich der Führungshülse, also im Bolzenkopf bzw. im oberen Teil des Bolzens, zu schaffen. Er hat demgegenüber eine Anordnung vorgeschlagen, bei der der Angriff des Stellhebels außerhalb des Bolzenkopfes erfolgt und mithin jede Schwächung des Bolzens vermieden wird. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann unter diesen Umständen aus der Patentschrift die von der Anschlußrevision als geschützt beanspruchte Lehre sollte entnehmen können, die im Grunde die dort abgelehnte Anordnung wieder aufnimmt. Dies kann umso weniger angenommen werden, als das Klagepatent den Charakter eines Konstruktionspatentes hat, dessen Anspruch 1) dem Fachmann die Lehre gibt, gerade die dort beschriebenen einzelnen Konstruktionselemente gerade in dem dort beschriebenen funktionellen Zusammenwirken zu verwenden, wenn er die mehrfache technische Aufgabe des Klagepatents lösen wolle. Es liegt also sehr ferne, daß der Fachmann dem ungeachtet dem Anspruch 1) (im Zusammenhalt mit dem Anspruch 3) die Lehre entnehmen könnte, ganz andere Bauelemente zu verwenden und sie in einer ganz anderen Weise miteinander zu verknüpfen.

41

Dasselbe müßte schließlich auch dann gelten, wenn man zugunsten der Klägerin auf den allgemeinen Erfindungsgedanken zurückgreifen wollte, dem das Berufungsgericht auf dem rechtlich nicht gangbaren Wege über den von ihm als geschützt angesehenen und unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz erweiterten Kombinations gegenstand Schutz verliehen hat. Dieser Erfindungsgedanke, der allerdings nur die Ausführungsform A erfassen würde, kann etwa in der Lehre erblickt werden, eine Anhängerkupplung so zu konstruieren, daß sie den Gattungsbegriff des Anspruchs 1) und die Merkmale des Anspruchs 3) des Klagepatents erfüllt, ein enges Kupplungsmaul aufweist und darüber hinaus der Stellhebel am Bolzenkopf so angreift und der Bolzenkopf für den Eingriff der Kupplungsfeder so ausgestaltet ist, daß eine niedrige Bauhöhe der gesamten Kupplung erzielt wird. Eine solche Lehre wird aber ebenfalls dem Fachmann durch die Patentschrift nicht offenbart. Die Patentschrift schreibt ganz bestimmte Angriffspunkte für den Stellhebel und ebenso eine ganz bestimmte Ausgestaltung des Bolzenkopfes und der Kupplungsfeder vor. Damit soll nicht nur eine niedrige Bauhöhe der Kupplung erzielt werden. Die vorgeschlagenen Baumittel dienen vielmehr, wie die Patentbeschreibung ergibt, zugleich gewichtigen sonstigen Zwecken; sie stehen überdies untereinander in engem funktionellen Zusammenhang. Der Fachmann kann deshalb aus der Patentschrift nicht entnehmen, daß er statt dessen auch beliebige andere Angriffspunkte für den Stellhebel - etwa im Inneren des oberen Bolzenteiles - und eine andere Ausgestaltung des Bolzenkopfes und der Kupplungsfeder - etwa, wie bei der Ausführung A, an Stelle einer langen Kupplungsfeder eine kurze - wählen könne, sofern nur die Bauhöhe der Kupplung nicht vergrößert werde. Unter diesen Umständen ist aber dem Erfordernis der Offenbarung des Erfindungsgedankens auch hier nicht genügt.

42

IV.

Im Ergebnis greift hiernach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur die Ausführung B, sondern auch die Ausführung A in den Schutzbereich des Klagepatents nicht ein. Auch aus diesem Grunde konnte das angefochtene Urteil, soweit es die Beklagte hinsichtlich der Ausführung A zur Rechnungslegung verurteilt hat, keinen Bestand haben.

43

V.

Das angefochtene Urteil betrifft nur einen Teil des Rechtsstreits. Es befaßt sich lediglich mit dem Antrage auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, während der gleichzeitig erhobene Zahlungsanspruch, mit dem die Klägerin einen Teilbetrag des ihr durch die behauptete Patentverletzung entstandenen Schadens begehrt, noch im ersten Rechtszuge anhängig ist. Es war jedoch nicht geboten, den Rechtsstreit aus diesem Grunde an das Landgericht zurückzuverweisen. Da sich der Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung mit Rücksicht darauf in vollem Umfange als unbegründet erwiesen hat, daß die Beklagte in den Schutzbereich des Klagepatents nicht eingegriffen hat, ist dem mit der Klage weiter verfolgten Zahlungsanspruch die Grundlage entzogen. Es besteht keine Möglichkeit mehr, daß dieser Anspruch als begründet anerkannt werden könnte. Die Zurückverweisung an das Landgericht würde unter diesen Umständen nur formale Bedeutung haben und eine überflüssige Verzögerung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits bewirken. Der erkennende Senat mußte deshalb nicht nur den Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung abweisen, sondern konnte zugleich auch auf Abweisung des bezifferten Klageantrages erkennen (vgl. BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube).

44

Die Anschlußrevision war zurückzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 97 ZPO.

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