Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: 2 AZR 216/71
NS-Vergangenheit; Dienststelle des Bundes; Unkündbarer Angestellter; Grund zur fristlosen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.03.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 216/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.04.1971 - 2 Sa 20/71
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 BAT
- § 55 BAT
- § 626 BGB
Fundstellen
- BAGE 24, 222 - 228
- MDR 1972, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die NS-Vergangenheit eines in einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden Dienststelle des Bundes unkündbar gewordenen Angestellten stellt auch dann für sich allein keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn diese Dienststelle aufgelöst wird und dadurch der Angestellte nur in einer Dienststelle verwendet werden kann, die auch nach außen als Dienststelle des Bundes ausgewiesen ist.