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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: 2 AZR 216/71

NS-Vergangenheit; Dienststelle des Bundes; Unkündbarer Angestellter; Grund zur fristlosen Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
2 AZR 216/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.04.1971 - 2 Sa 20/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 222 - 228
  • MDR 1972, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die NS-Vergangenheit eines in einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden Dienststelle des Bundes unkündbar gewordenen Angestellten stellt auch dann für sich allein keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn diese Dienststelle aufgelöst wird und dadurch der Angestellte nur in einer Dienststelle verwendet werden kann, die auch nach außen als Dienststelle des Bundes ausgewiesen ist.