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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1998, Az.: BVerwG 3 B 1.98

Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO )

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 1.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 08.10.1997 - AZ: OVG 1 R 365/96

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rüge, der angefochtene Beschluß beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil nicht ersichtlich sei, daß hinsichtlich des eingeschlagenen Beschlußverfahrens im Berufungsgericht Einstimmigkeit geherrscht habe, geht fehl. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 130 a Satz 1 VwGO verlangt Einstimmigkeit nur hinsichtlich der Entscheidung, daß die Berufung unbegründet ist (vgl. Eyermann-Happ, VwGO, 10. Aufl. § 130 a Rn. 11; Kopp, VwGO, 10. Aufl. § 130 a Rn. 6; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 130 a Rn. 5; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. § 130 a Rn. 1). Liegt diese Voraussetzung vor, so kann die weitere Entscheidung, daß eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei, im Interesse der vom Gesetz erstrebten Verfahrensbeschleunigung auch mit Mehrheit getroffen werden.

3

Soweit die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der gestützt ist, ist sie unzulässig, weil sie dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Nach der genannten Bestimmung muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Das bedeutet, daß eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet werden muß, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und die für die Wahrung der Rechtseinheit oder die Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung ist.

4

All dies muß in der Beschwerdebegründung erörtert werden. Das ist vorliegend nicht geschehen. Im wesentlichen beschränkt sie sich auf Ausführungen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung, ohne über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfragen aufzuzeigen.

5

Auch der Vortrag, die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 4 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Die Beschwerde bezeichnet nicht einmal die Vorschrift des Apothekengesetzes, in der die Verordnungsermächtigung enthalten ist. Erst recht setzt sie sich nicht mit den dort konkret getroffenen Regelungen auseinander. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der beschließende Senat in seinem Urteil vom 29. September 1994 - BVerwG 3 C 1.93 - BVerwGE 96, S. 372, 374 [BVerwG 29.09.1994 - 3 C 1/93] die Ordnungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung als unproblematisch angesehen hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf