Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1988, Az.: VIII ZR 145/87
Gebrauchtwagenkauf; Zugesicherte Eigenschaft; Vollmachtsüberschreitung; TÜV-Zusicherung; KFZ-Händler; Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1988
- Aktenzeichen
- VIII ZR 145/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 103, 275 - 283
- DB 1988, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbH-Report 1988, R 42-R 44 (Kurzinformation)
- GmbHR 1988, R42-R44 (Kurzinformation)
- JZ 1988, 920-923
- MDR 1988, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1378-1380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 943 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 439-442
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Zusicherung "TÜV neu" des Kfz-Händlers bei dem von ihm vermittelten Kauf eines gebrauchten PKW gegenüber dem Verkäufer wegen Vollmachtsüberschreitung des Fahrzeughändlers unwirksam, so haftet dieser dem Käufer nach § 179 BGB i. V. mit §§ 459 II, 463 BGB für den daraus entstandenen Schaden.
2. Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bei dem von ihm vermittelten Verkauf eines gebrauchten PKW mit der Abrede "TÜV neu ...", das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II, der PKW werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.
Anläßlich eines Neuwagenverkaufs hatte es der Beklagte, ein Renault-Vertragshändler, übernommen, einen gebrauchten Pkw Range Rover V 8 für die Käuferin zum Weiterverkauf zu vermitteln. Nach Besichtigung im Betrieb des Beklagten unterzeichneten am 30. Mai 1983 der Kläger und für den Beklagten dessen Angestellter H. eine schriftliche »Bestellung« für dieses Fahrzeug, in der die Voreigentümerin Dr. S. als Verkäufer aufgeführt ist. Im vorgedruckten, vom Beklagten bereitgestellten Formulartext ist die Rubrik »Fahrzeug gebraucht und unter Ausschluß jeder Gewährleistung« angekreuzt. Darunter ist handschriftlich hinzugesetzt: »TÜV neu 85«. Am 2. Juni 1983 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Zuvor hatte die DEKRA die Prüfbescheinigung für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne Beanstandung erteilt. Einschließlich Zulassungskosten von 121,35 DM hatte der Kläger für den Pkw 6 121,35 DM zu zahlen.
Während der Überführungsfahrt zu seinem Wohnort bemerkte der Kläger, daß die Lenkung und der Motor des Wagens nicht einwandfrei waren. Er führte ihn deshalb am 9. Juni 1983 dem Technischen Überwachungsverein vor, der mehrere Mängel - u. a. an der Lenkung - feststellte, aufgrund deren das Fahrzeug bereits bei Übergabe verkehrsunsicher war. Die Kosten zur Beseitigung der Mängel bezifferte ein bei einem anderen Fahrzeughändler eingeholter Kostenvoranschlag auf 3 246,15 DM.
Mit Schreiben vom 10. und Fristsetzung zum 14. Juni 1983 verlangte der Kläger von der Voreigentümerin und dem Beklagten das Einverständnis zur Wandelung des Kaufvertrages. Am 21. Juni 1983 reichte er unter Streitverkündung an den Beklagten Klage gegen die Voreigentümerin auf Zahlung von 6 378,43 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs ein; diesem Rechtsstreit ist der jetzige Beklagte auf seiten der Voreigentümerin beigetreten. Die Klage wurde in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB nicht zu, weil jede Mängelgewährleistung vertraglich ausgeschlossen gewesen sei; für eine möglicherweise in dem handschriftlichen Zusatz »TÜV neu 85« liegende Eigenschaftszusicherung hafte die Voreigentümerin nicht; insoweit habe der Streithelfer - der jetzige Beklagte - die ihm erteilte Vollmacht überschritten.
Mit seiner jetzigen Klage hat der Kläger den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter und fachkundigen Vermittler auf Schadensersatzzahlung von 6 378,43 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe gegen den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 463, 179 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund der Streitverkündung in dem mit der Voreigentümerin geführten Vorprozeß stehe entsprechend dem dort ergangenen Urteil auch im Verhältnis der jetzigen Prozeßparteien fest, daß der Beklagte die Abrede »TÜV neu 85« ohne Vollmacht in den Vertragstext eingefügt und die Voreigentümerin sie nicht genehmigt habe. Im Rahmen seiner Haftung auf Erfüllung aus § 179 Abs. 1 BGB habe der Beklagte wie eine Vertragspartei für eine vollmachtlos zugesicherte Eigenschaft einzustehen, und zwar einschließlich etwaiger aus deren Fehlen herzuleitender Gewährleistungsansprüche. Die Erklärung »TÜV neu 85« stelle eine derartige Eigenschaftszusicherung dar. Der Beklagte als Kfz-Händler mit eigener Werkstatt habe darin zu erkennen gegeben, daß er für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs selbst einstehen wolle. In einem solchen Fall vertraue der Käufer entsprechend seinem erkennbaren Interesse darauf, daß nicht nur die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt werde, sondern das Fahrzeug auch dem dafür geforderten Zustand entspreche. Die Ersatzpflicht des Beklagten gründe sich auf § 463 BGB und nicht auf werkvertragliche Vorschriften, nach denen der Kläger dem Beklagten möglicherweise Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Denn die Parteien hätten sich nicht darauf geeinigt, daß noch bestimmte Arbeiten hätten ausgeführt werden sollen, sondern lediglich darauf, daß bei Übergabe des Fahrzeugs die zugesicherte Eigenschaft vorliegen müsse. Der Höhe nach erfasse der Schadensersatzanspruch außer dem gezahlten Kaufpreis von 6 000 DM auch die unstreitig aufgewendeten Kosten für die Fahrzeugzulassung von 121,35 DM und die für Untersuchung und Schadensermittlung von 257,08 DM, ferner auch die mit der Klage geforderten Zinsen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
II. Der Beklagte haftet dem Kläger in der von diesem geltend gemachten Höhe auf Schadensersatz, weil er bei Abschluß des Vertrages vom 30. Mai 1983 mit der Klausel »TÜV neu 85« ohne Vollmacht eine Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat und der Zustand des Pkw bei Übergabe am 2. Juni 1983 dieser Zusicherung nicht entsprach.
1. Die mangelnde Vollmacht des Beklagten steht aufgrund der Bindungswirkung des im Vorprozeß gegen die Verkäuferin ergangenen rechtskräftigen Urteils fest. Bereits mit Klageerhebung hatte der Kläger dem jetzigen Beklagten gemäß § 72 ZPO den Streit verkündet. Den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung muß sich daher auch der Beklagte im Verhältnis zum Kläger entgegenhalten lassen, ohne daß es darauf ankommt, daß er nicht dem Streitverkünder, sondern dessen Gegner als Streithelfer beigetreten war (§ 74 Abs. 2, 3, § 68 ZPO; vgl. dazu BGHZ 85, 252, 255).
Die Bindungswirkung umfaßt nicht nur die im Urteilstenor eines Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge oder eine darin getroffene Feststellung, sondern auch die den Ausspruch tragenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in den Entscheidungsgründen (BGH aaO). Die Klageabweisung im Vorprozeß war ausschließlich darauf gestützt, daß dem Beklagten die Vollmacht für die Vereinbarung »TÜV neu 85« gefehlt habe.
2. Da die Voreigentümerin eine Genehmigung verweigert hat, war die vollmachtlos getroffene Vereinbarung unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Daraus konnte für den Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter entstehen (§ 179 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 459 Abs. 2, 462 BGB). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die mangelnde Geltung der einzelnen Vereinbarung die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hatte (§ 139 BGB). Denn § 179 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Vertrag infolge Vollmachtsüberschreitung nur teilweise unwirksam ist (Thiele in MünchKomm 2. Aufl. § 179 Rdn. 15 und § 177 Rdn. 10 m. w. Nachw.). Feststellungen darüber, daß der Beklagte den Mangel seiner Vollmacht nicht gekannt hatte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Beklagte haftet daher nicht nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 179 Abs. 2 BGB), sondern des Erfüllungsinteresses (§ 179 Abs. 1 BGB).
3. Dem Kläger sind danach die Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihm daraus erwachsen sind, daß der Vertrag nicht mit seinem vollen Inhalt gegenüber der Voreigentümerin wirksam geworden ist und der Beklagte daher von der Verkäuferin weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Da ihm der Pkw übergeben und auf seinen Namen zugelassen worden ist, ist ihm ein Schaden nur entstanden, wenn die erbrachte Leistung nicht dem Vertragsinhalt entsprach. Begründete die Abrede »TÜV neu 85« - wie der Beklagte meint - nur die Verpflichtung, die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu veranlassen und die Prüfbescheinigung zu beschaffen, so hätte er - vorbehaltlich anderer, vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellter Einwendungen aufgrund verschwiegener Mängel - die ihm zugesagte Leistung erhalten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sachverständige der DEKRA am 2. Juni 1983 die Prüfbescheinigung ohne Beanstandungen ausgestellt und die Prüfplakette erteilt hatte. Ein auf die Vollmachtsüberschreitung zurückzuführender Schaden wäre in diesem Falle nicht entstanden.
Lag dagegen in der Abrede »TÜV neu 85« zugleich eine Zusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB), das Fahrzeug werde bei Übergabe den in § 29 StVZO gestellten Anforderungen tatsächlich entsprechen, so hat der Kläger am 2. Juni 1983 die ihm zugesagte Leistung nicht erhalten; bei Anwendung kaufrechtlicher Gewährleistungsbestimmungen hätte ihm infolgedessen gegenüber einem Vertragspartner gemäß § 463 BGB ein Schadensersatzanspruch zugestanden.
4. a) Die als handschriftlicher Zusatz in den Vertrag eingesetzte Abrede »TÜV neu 85« bedeutete unstreitig, der verkaufte Pkw solle vor der Fahrzeugübergabe noch einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen werden. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die Erklärung nicht etwa eine bereits durchgeführte Überprüfung betraf. Eine derartige Vertragsklausel kann das Revisionsgericht entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Revisionserwiderung selbst auslegen. Zwar handelt es sich nicht um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten oder des Verkäufers. Die Abrede stellt aber in dieser oder einer ähnlichen, sinnentsprechenden Formulierung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar, die im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 87, 302, 306).
b) Eine ausdrückliche Zusicherung enthält die Klausel nicht. Bei interessengerechter Auslegung ist ihr aber die stillschweigende Zusicherung zu entnehmen, daß sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die hier verwendete (oder eine ähnliche, sinnentsprechende) Klausel unterschiedlich ausgelegt. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1980, 2200 Nr. 13) hat ihr nur die Verpflichtung entnommen, für die Durchführung der Hauptuntersuchung zu sorgen. Gleicher Ansicht sind Reinking/Eggert (Der Autokauf 2. Aufl. Rdn. 869 ff.) und für die Klausel »TÜV abgenommen« Soergel/Huber (BGB 11. Aufl. § 459 Rdn. 180). Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1980, 2200 Nr. 14) hat demgegenüber die gleichlautende Klausel als (allerdings werkvertragliche) Zusicherung der Verkehrssicherheit gedeutet. Zum gleichen Ergebnis ist das Oberlandesgericht Köln bezüglich der Klausel »durch Meisterhand geprüft und TÜV abgenommen« gekommen (NJW 1972, 162). Zustimmend zu dieser Entscheidung weisen Reinicke/Tiedtke (Kaufrecht 3. Aufl. S. 92/93) darauf hin, daß der Käufer nur bei einer solchen Auslegung in seinen berechtigten Interessen geschützt werden könne. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ist bisher nicht ergangen.
bb) Für die Auslegung der Zusage ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte (Senatsurteil vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81 = NJW 1983, 217 = WM 1982, 1382 unter I 2 b m. w. Nachw.). Dabei sind im Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere Marktverhältnisse an die Annahme einer Zusicherung generell keine hohen Anforderungen zu stellen (Reinicke/Tiedtke aaO S. 92 m. w. Nachw.).
Der Käufer, der im Betrieb eines Kraftfahrzeughändlers mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, bis zum Zeitpunkt der Übergabe werde die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO von seiten des Verkäufers durchgeführt, erwartet er nicht nur deren formale Erledigung, sondern ein ihren Vorschriften tatsächlich entsprechendes Fahrzeug. Diese Erwartung richtet sich nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit Ausnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (BGH Urteil vom 11 Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458), sondern an den Verkäufer, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser selbst Kraftfahrzeughändler ist oder sich nur eines solchen zur Vermittlung des Verkaufes bedient. Da grundsätzlich damit zu rechnen ist, daß bei der amtlichen Prüfung Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen, festgestellt werden, geht die Erwartung des Käufers in einem solchen Fall dahin, der für die Veranlassung der Hauptuntersuchung verantwortliche bisherige Halter bzw. Verkäufer, der nach § 31 Abs. 2 StVZO ohnehin für die Verkehrssicherheit zu sorgen hatte, werde die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme schaffen. Von dieser seinen auch für den Vertragspartner erkennbaren Interessen entsprechenden Erwartung her ist die Erklärung »TÜV neu 85« als Zusicherung eines bei Übergabe verkehrssicheren, vorschriftsmäßigen (§ 29 Abs. 2 a StVZO) Fahrzeuges zu verstehen, auch wenn die Mängelgewährleistung im übrigen ausgeschlossen ist.
Der Einwand der Revision, dies könne nicht gelten, weil nicht der Fahrzeughändler, sondern die nicht fachkundige Voreigentümerin Verkäuferin gewesen sei, greift nicht durch. Die berechtigte Erwartung des Käufers hängt nicht davon ab, wer formell sein Vertragspartner ist. Vielmehr darf er davon ausgehen, daß ein Fachmann mit Werkstatt in den Verkaufsvorgang eingeschaltet ist. Das rechtfertigt die Erwartung ordnungsgemäßer Prüfvorbereitung auch gegenüber einem Nichtfachmann als Verkäufer. Ob dasselbe zu gelten hätte, wenn kein Fahrzeughändler als Vermittler auftritt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Auch der Hinweis der Revision, nach § 29 Abs. 2 a StVZO bescheinige die Prüfplakette nur, daß das Fahrzeug als vorschriftsmäßig »befunden« worden sei, gibt zu einer anderen Auslegung keinen Anlaß. Wie bereits ausgeführt, ist das formale Ergebnis der Hauptuntersuchung nur ein Gesichtspunkt für den Käufer. Von mindestens gleicher Bedeutung ist für ihn der tatsächliche Zustand des Kraftfahrzeuges.
Unberechtigt ist schließlich die Rüge der Revision, die hier vorgenommene Auslegung berücksichtige nicht hinreichend die sonstigen im Kraftfahrzeughandel üblichen Vereinbarungen und die Interessenlage der Vertragspartner. Allerdings trifft es zu, daß anders formulierte Klauseln wie »generalüberholt« oder »werkstattgeprüft« (vgl. dazu BGHZ 87, 302 ff.) die Bereitschaft des Verkäufers oder Kraftfahrzeughändlers zu eigener Verantwortlichkeit eindeutiger erkennen lassen. Das schließt aber nicht aus, die hier verwendete Formulierung unter Berücksichtigung der typischen Verhältnisse im Gebrauchtwagenhandel ebenfalls als Zusicherung eines »vorschriftsmäßigen« Fahrzeugzustandes zu verstehen. Berechtigte Interessen des Verkäufers stehen dem nicht entgegen. Auch er muß damit rechnen, daß etwaige Mängel in der Hauptuntersuchung erkannt und beanstandet werden. Da er in diesem Fall für die Beseitigung der Mängel verantwortlich wäre, wird er nicht übermäßig belastet, wenn die Zusage »TÜV neu« zugleich als Haftungsübernahme für den ordnungsgemäßen Zustand verstanden wird. Entgegen der Ansicht der Revision wird es einem Verkäufer auch nicht unmöglich gemacht, einen Gebrauchtwagen ohne eigene Haftungsübernahme mit dem Hinweis zu verkaufen, der Wagen sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vom TÜV abgenommen worden. Dieser gebräuchliche Hinweis auf eine in der Vergangenheit liegende Hauptuntersuchung hat erkennbar für den Käufer nur den Sinn, den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem er zur erneuten Überprüfung nicht gezwungen ist. Diese Sachlage unterscheidet sich grundsätzlich von dem hier vorliegenden Fall, daß nach ausdrücklicher Vereinbarung die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs erst nachgewiesen werden soll.
c) Mit der Zusage, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu übergeben, enthielt der Kaufvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB. Eine solche Zusicherung kann auch darin liegen, daß eine zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht vorliegende, im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache aber vorhandene Eigenschaft zugesichert wird (BGH Urteil vom 21. Mai 1976 - V ZR 183/74 = WM 1976, 978 unter I 2 m. w. Nachw.). Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich dabei nicht um eine werkvertragliche Zusicherung. Dazu hätte sich die Vereinbarung auf die Herstellung eines »Werkes« (§ 631 BGB) richten müssen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es dazu nicht der Einigung auf die Ausführung bestimmter Arbeitsvorgänge bedurft hätte. Die Vertragspartner hätten aber von der Vorstellung ausgehen müssen, daß ein bestimmter Zustand des Wagens noch durch eine Tätigkeit des Beklagten bzw. der Verkäuferin verändert werden müsse. Daran fehlte es. Mangels jeder Erörterung zwischen dem Kläger und dem Beklagten über etwaige Fehler oder Mängel zur Zeit des Vertragsabschlusses war Inhalt der Abrede »TÜV neu 85« nur die Vereinbarung eines bei Übergabe vorhandenen Zustandes. Eine derartige Abrede ist ausschließlich nach § 459 BGB und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Mit dem im Senatsurteil vom 6. Oktober 1971 (VIII ZR 14/70 = NJW 1972, 46 = WM 1971, 1437) entschiedenen Fall ist der vorliegende nicht zu vergleichen, weil dort Einigkeit der Vertragsparteien darüber bestand, daß bestimmt bezeichnete Mängel beseitigt werden sollten (vgl. hierzu auch Reinking/Eggert aaO Rdn. 892).
5. Da die zugesicherte Eigenschaft im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger fehlte, war der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Beklagte somit nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Höhe hat das Berufungsgericht ohne Einwendungen der Revision auf 6 378,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juni 1983 errechnet.