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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1976, Az.: V ZR 264/74

Antrag des Rechtsmittelbeklagten auf Erlass eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses; Postulationsfähigkeit vor dem Bundesgerichtshof; Erfordernis der Vertretung durch einen beim befassten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1976
Aktenzeichen
V ZR 264/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal

Fundstellen

  • DB 1977, 1943 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 625 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 302 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Manfred R., S., G.straße ...

Prozessgegner

1. Maschinenarbeiter Heinz K., S.-W., L. Straße ...

2. Hausfrau Johanne H., S.-W., L. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Daran, daß der Antrag des Rechtsmittelbeklagten auf Erlaß eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und 11), wird festgehalten.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Prof. Dr. Hagen und Linden
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Erlaß eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagten haben den Antrag durch einen beim Oberlandesgericht und nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt. Der Antrag ist deshalb nach § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verlust- und Kostenantrag nach Rechtsmittelrücknahme durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und Nr. 11). Der Senat hält hieran fest:

2

Ob die Verschiedenbehandlung einerseits der Rechtsmittelrücknahme und des Rechtsmittelverzichts in bayerischen Sachen (LM a.a.O.; BGHZ 14, 210; Senatsbeschluß vom 22. Mai 1974 - V ZR 93/74), andererseits des Verlust- und Kostenantrags (§§ 515 Abs. 3, 566 ZPO) überzeugend damit begründet werden kann, daß es dort um Bewirkungs- und hier um Erwirkungshandlungen geht, ist freilich zweifelhaft. Es mag offenbleiben, ob eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit wünschenswert wäre.

3

Das geltende Recht gestattet es jedenfalls nicht, bei Verlust- und Kostenanträgen vom Erfordernis der Vertretung durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt abzusehen; in diese Richtung weisende Bestrebungen sind nicht Gesetz geworden oder geblieben (vgl. die 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943, RGBl I 1 und dazu Mattern, Anwaltsblatt 1970, 301; ferner § 20 Nr. 10 des Regierungsentwurfs zum Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969, BT V/3134, in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegergesetzes und dazu Stenografische Berichte 5. Wahlperiode Band 68 S. 10382). In den von der genannten Verschiedenheit allein betroffenen bayerischen Sachen mag immerhin ein sachlicher Unterschied in folgendem gesehen werden: Wegen der vorgeschalteten Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird für den Revisionskläger häufig der Vorinstanzanwalt auch in der Revisionsinstanz schon tätig geworden sein, bevor das Verfahren an den Bundesgerichtshof gelangt (vgl. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 EGZPO i.d.F. vom 8. Juli 1975, BGBl I 1863); für den Revisionsbeklagten besteht zu solcher Anwaltsbetrauung in der Regel kaum Anlaß.

Hill
Mattern