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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1991, Az.: BVerwG 7 B 102.90

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Anfechtungsklage Drittbetroffener; Maßgebliche Sach- und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 102.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 29.05.1990 - AZ: 6 K 82.328
VGH Bayern - 29.05.1990 - AZ: 22 B 87.01469

Fundstellen

  • BayVBl 1991, 375
  • DVBl 1991, 406 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1991, 276-277
  • NVwZ-RR 1991, 236 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 153
  • UPR 1991, 235
  • WuR 1991, 159

Amtlicher Leitsatz

Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger greifen als Nachbarn eine der Beigeladenen 1981 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer pharmazeutischen Fabrik an. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos, weil von der gemäß der angefochtenen Genehmigung errichteten und betriebenen Fabrik keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Lärm, Luftverunreinigungen oder Gerüche ausgingen, die geeignet seien, für die Kläger Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, "auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechts- und Sachstandes bei Überprüfung von Bescheiden im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage abzustellen ist", bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es entspricht, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt und belegt hat, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei einer Anfechtungsklage, um die es hier geht, für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids) maßgebend ist, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214). Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich nicht, daß bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt im Sinne etwa des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - (Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2). Sie wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf zu haben meint, daß die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund immissionsschutzrechtlicher Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf angewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen.

4

Klärungsbedürftig ist entgegen der Meinung der Beschwerde auch nicht die Frage, "wann die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bzw. des Berufungsgerichts gefordert ist". Der Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist in einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch soweit darin auf Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen wird, ergeben nichts dafür, daß der Fall Anlaß gäbe, in einem Revisionsverfahren dazu Weiteres rechtsgrundsätzlich zu klären. Das gilt insbesondere zur Frage, ob und inwieweit das Gericht (weitere) Sachverständigengutachten einzuholen hat (vgl. BVerwGE 71, 38 <45>; Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Die Kläger werten tatsächliche Umstände anders als Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, und sie halten (vor allem im Hinblick auf ihre Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage) tatsächliche Umstände für entscheidungserheblich, die Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof für nicht entscheidungserheblich gehalten haben. Das Gericht braucht nur solche Umstände aufzuklären, die nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Aus diesem Grund kann auch die insofern geltend gemachte Verfahrensrüge keinen Erfolg haben. Abgesehen davon haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Protokolls nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage keinen Beweisantrag gestellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164). Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob die Beschwerde überhaupt den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Verfahrensnmangels genügt (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 <217>).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. NVWZ 1989, 1041 <1045>).

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow