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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1992, Az.: BVerwG 5 C 57.88

Sozialhilfe; Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers; Drittverpflichteter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 57.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.05.1987 - AZ: 4 OS VG A 201/85
OVG Niedersachsen - 25.05.1988 - AZ: 4 OVG A 126/87

Fundstellen

  • DVBl 1992, 1497 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 673 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 305 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1992, 1092-1093 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3313-3314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 68 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, ist im Rahmen der Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen anderen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht Bedacht zu nehmen. Als Ausnahme kommt in Betracht, daß andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Mutter des Klägers ist infolge einer cerebralen Leistungsminderung so hilflos, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedarf. Sie bewohnte in den Jahren 1984 und 1985 ein ihr gehörendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung; einen Teil der Einliegerwohnung hatte sie vermietet.

2

Mit Bescheid vom 25. Januar 1985 bewilligte die Beklagte der Mutter des Klägers für die Zeit ab 17. Dezember 1984 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 235 DM. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger schriftlich mit, daß sie seiner Mutter Hilfe zur Pflege gewähre. In einem Vermerk vom 2. Juni 1985 hielt sie fest, daß eine Überleitung der Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegen den Kläger ermessensgerecht sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte sie dem Kläger mit, die Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, daß er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 235 DM leisten könne.

3

Mit Bescheid vom 3. Juni 1985 zeigte die Beklagte dem Kläger schriftlich an, daß der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch seiner Mutter gegen ihn gemäß § 90 BSHG bis zunächst 30. Juni 1985 auf die Beklagte bis zur Höhe der Hilfeleistung übergehe.

4

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er hat u.a. beanstandet, daß die Beklagte keinerlei Ausführungen dazu gemacht habe, inwieweit das vorhandene eigene Vermögen seiner Mutter eingesetzt werden könne. Tatsächlich sei der Unterhaltsbedarf seiner Mutter falsch berechnet worden. Es sei nämlich vergessen worden, ihrem Einkommen den Nutzungswert ihres Hauses hinzuzurechnen. Soweit seine Mutter Kosten für drei Pflegerinnen in Anspruch nehme, sei die Höhe dieser Kosten weder nachgewiesen noch gerechtfertigt. Die Pflege könne ohne weiteres wie bisher von den beiden Schwestern des Klägers durchgeführt werden. Seine Mutter habe auch keinen Anspruch darauf, im eigenen Hause durch zwei Pflegerinnen gepflegt zu werden. Nach ihrem gesundheitlichen Zustand sei vielmehr eine Heimpflege erforderlich. Die Kosten hierfür könne sie selbst decken, da in diesem Fall ihr Haus vermietet werden könne und die dadurch erzielten Einnahmen ihr Einkommen erhöhten. Deshalb bestehe kein Unterhaltsbedarf.

5

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, es sei nicht zu prüfen, ob die Hilfegewährung rechtmäßig gewesen sei. Denn die Voraussetzungen für die Hilfegewährung stimmten wesensmäßig mit denjenigen überein, von denen das Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs abhänge.

6

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und insbesondere erneut vorgetragen, seiner Mutter hätte wegen des ihr gehörenden Hauses keine Hilfe zur Pflege bewilligt werden dürfen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, daß die Verwertbarkeit dieses Hauses überprüft und pflichtgemäß abgewogen worden sei. Tatsächlich stehe das Haus in unangemessenem Verhältnis zu den Bedürfnissen seiner Mutter und deren Lebenshaltung.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Überleitung hänge grundsätzlich nicht davon ab, daß der Hilfeempfänger die Hilfe rechtmäßig erhalte. Denn der Drittschuldner habe daran kein rechtlich geschütztes Interesse.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hänge die Rechtmäßigkeit der Überleitung davon ab, daß rechtmäßig Sozialhilfe geleistet worden sei. Denn eine unberechtigte Leistung der Beklagten könne nicht zu seinen Lasten gehen. Er müsse sich nicht nur gegen den übergeleiteten zivilrechtlichen Anspruch wehren, sondern habe auch gegen die rechtsfehlerhafte Überleitung gerichtlichen Schutz angestrebt. Durch die Überleitung habe er hier eine deutliche Schlechterstellung erfahren. Wollte man dies anders sehen, müßte man ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Überleitung absprechen.

9

Aufgrund des Regelungszusammenhanges der §§ 90, 91 BSHG sei von dem Normalfall auszugehen, daß die Hilfeleistung rechtmäßig sein müsse. Sinn und Zweck dieser Vorschriften könnten es nicht sein, behördliche Fehlleistungen durch eine Überleitung zu Lasten des Drittschuldners zu korrigieren. Schließlich würde die fehlende Möglichkeit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung zu untragbaren finanziellen Belastungen der Allgemeinheit führen.

10

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

12

Zwar ist die Klage entgegen den vom Kläger selbst geäußerten Zweifeln zulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz schon wegen der dabei zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu beachtenden Vorschriften des § 91 Abs. 1 und 3 BSHG auch Regelungsfunktion gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat und deshalb von diesem im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 29, 229 <230 f.>).

13

Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch ohne Verletzung von Bundesrecht als unbegründet angesehen. Seine Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG befugt gewesen, die angefochtene Überleitungsanzeige zu erlassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14

§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen zu bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Vorliegend ist der Mutter des Klägers für die Zeit vom 17. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 1985 von der Beklagten Hilfe zur Pflege gewährt worden. Für diese Zeit hatte die Hilfeempfängerin gemäß § 1601 BGB möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand und - wenn ja - welchen Umfang er hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich (BVerwGE 34, 219 <220 f.>; seither ständige Rechtsprechung). Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 <315 f.>; 56, 300 <302>; 87, 217 <225>). Davon kann jedoch - wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat - im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

15

Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Überleitungsanzeige nicht davon abhängig gemacht, daß der Mutter des Klägers das Pflegegeld rechtmäßig gewährt wurde. Eine solche Auslegung wird vom Wortlaut des Gesetzes getragen, der von der Tatsache der Hilfegewährung als solcher ausgeht, also nicht davon, daß die Hilfe zu Recht gewährt worden sein muß (vgl. BVerwGE 29, 229 <223>; 42, 190 <202>). Allerdings würde der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch eine Auslegung dahin gestatten, daß es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung u.a. auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe ankommt, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien die Notwendigkeit hierfür ergäbe (vgl. BVerwGE 42, 198 <202>). Dies ist jedoch bei der vorliegenden Fallgestaltung zu verneinen.

16

Entgegen der Auffassung der Revision zwingt der Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht dazu, die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe abhängig zu machen. Zwar befassen sich die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Kostenersatz (§§ 92 ff. BSHG) allein mit dem Fall, daß Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist. Ist Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden, so enthalten die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen (vgl. BVerwGE 78, 165 <169>). § 90 BSHG ermöglicht jedoch keine solche Rückabwicklung, sondern die Inanspruchnahme Dritter, so daß mit seiner Anwendung bei rechtswidriger Sozialhilfegewährung keine Durchbrechung jener abschließenden Regelung verbunden wäre. Durchgreifende Bedenken dagegen, daß der Träger der Sozialhilfe von dem Unterhaltspflichtigen Zahlung verlangen könnte, obwohl auch der Unterhaltsberechtigte selbst zur Erstattung der Sozialhilfe verpflichtet wäre, beständen nur dann, wenn beide Ansprüche kumulativ durchgesetzt werden könnten. Im Falle der Erstattung aber entfiele der Rechtsgrund für die Überleitung; der Hilfeempfänger könnte die Rückübertragung der übergeleiteten Forderung geltend machen, in deren Folge der Drittschuldner nicht mehr an den Sozialhilfeträger leisten müßte. Und im Falle der Zahlung auf den übergeleiteten Anspruch könnte der Hilfeempfänger dem Erstattungsanspruch als Einrede entgegenhalten, daß der Sozialhilfeträger die Leistungen bereits (über den Drittschuldner) zurückerhalten hat.

17

Auch die Entstehungsgeschichte des § 90 BSHG gibt keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe abhängig zu machen. Denn das Bundessozialhilfegesetz knüpfte mit seiner Regelung über die Überleitung nicht an eine feststehende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an. Vielmehr war unter der Geltung der Verordnung über die Fürsorgepflicht umstritten, ob die Überleitung voraussetze, daß Hilfe zu Recht geleistet worden ist (BVerwGE 42, 198 <202> mit weiteren Nachweisen).

18

Sinn und Zweck des § 90 BSHG ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe. Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 42, 198 <202 f.>; Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 63.88 - <Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 18>). Das Bedürfnis danach besteht im allgemeinen aber schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob zu Recht oder zu Unrecht (vgl. BVerwGE 42, 198 <202 f.>). Denn das in § 2 BSHG festgelegte Nachrangprinzip ist eines der Grundprinzipien des Sozialhilferechts; seine Geltung gegenüber Drittverpflichteten bleibt auch dann unberührt, wenn der Sozialhilfeträger in anderer Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt. Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE, 42, 198 <203>; 55, 23 <28 f.>; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).

19

Aus dieser Sicht wäre auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, im Rahmen der Überleitung nur dann Bedacht zu nehmen, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein. Denn durch den mit der Überleitung einhergehenden Gläubigerwechsel als solchen werden schutzwürdige Belange des Drittverpflichteten nicht ohne weiteres berührt. Soweit § 90 Abs. 1 Satz 3 und § 91 BSHG dem Drittverpflichteten besonderen Schutz angedeihen lassen, bleibt dieser auch dann erhalten, wenn die Überleitung wegen solcher Hilfeleistungen erfolgt, die zu Unrecht als Sozialhilfe gewährt worden sind (BVerwGE 42, 198 <203>).

20

Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung geltend gemacht, der Unterhaltsbedarf seiner Mutter sei fehlerhaft ermittelt worden, weil sie ihr Haus zur Erzielung von Einnahmen hätte einsetzen oder verwerten und damit die Aufwendungen für ihre Pflege vollständig selbst hätte decken können. Der Unterhaltsbedarf, den dieser Einwand betrifft, ist jedoch eine Voraussetzung, von der auch der übergeleitete Unterhaltsanspruch gegen den Kläger abhängt. Darüber entscheiden die Zivilgerichte, so daß die entsprechender, schutzwerten Belange des Klägers durch die im Unterhaltsrechtsstreit zu erhebende Einrede mangelnder Bedürftigkeit des Hilfeempfängers gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ausreichend gewahrt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - <Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 15>). Daran ändert auch nichts die gesetzliche Vermutung des § 1610 a BGB. Denn der Kläger macht nicht geltend, daß die Kosten der häuslichen Pflege seiner Mutter geringer gewesen seien als die Höhe des Pflegegeldes, sondern behauptet, daß seine Mutter ihre Pflege durch Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens selbst hätte finanzieren können. Dieses Vorbringen wird von § 1610 a BGB nicht berührt.

21

Daß das Berufungsgericht die Schutzvorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BSHG zu Lasten des Klägers fehlerhaft angewandt oder bei der Prüfung des der Beklagten durch § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffneten Ermessens Bundesrecht verletzt haben könnte, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zur Wahrung von Belangen der Allgemeinheit ist der Kläger nicht berufen.

22

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 760 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Wert entspricht etwa der Hälfte des Wertes der Leistungen in dem Zeitraum, für den die Überleitung ausgesprochen wurde (vgl. NVwZ 1991, S. 1156 <1159>).

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn