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§ 104 LHG M-V - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Universitätsmedizin untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.