Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1959, Az.: BVerwG VII C 140.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 140.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landesverwaltungsgericht Hannover
- OVG Niedersachsen
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz
- § 46 Abs. 2 MRVO Nr. 165
Fundstellen
- DVBl 1959, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw. Rspr. 12, 247
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das für die Revisionsinstanz beantragte Armenrecht verweigert.
Gründe
Der jetzt über 60jährige Kläger hat im Jahre 1937 an der Technischen Hochschule Berlin den Grad eines Dr.-Ing. habil. erworben. Die Lehrbefugnis wurde ihm nicht erteilt. Am 1. Juni 1946 erhielt er einen Lehrauftrag für Elektrophysik an der Universität Hamburg und wurde kurz darauf unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum wissenschaftlichen Assistenten im Institut für angewandte Physik der Universität Hamburg ernannt. Lehrauftrag und Beamtenverhältnis wurden zum 30. September 1947 widerrufen, worüber eine Reihe von Prozessen vor den Hamburger Verwaltungsgerichten stattfand.
Für das Wintersemester 1949/50 erhielt der Kläger einen Lehrauftrag an der Technischen Hochschule Hannover. Infolge Erkrankung nahm er jedoch erst gegen Ende des Semesters seine Lehrtätigkeit auf. Nach Ablauf des Lehrauftrages wurde dieser nicht erneuert.
Im März 1950 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung der Lehrbefugnis für Hochfrequenztechnik und. Elektrophysik. Durch Beschluß vom 15. Juni 1950 lehnte die Beklagte seinen Antrag ab. Sie bemängelte nicht seine wissenschaftlichen Qualitäten, sondern begründete die Ablehnung mit in seiner Person und seinem Verhalten liegenden Gründen. Später hob die Beklagte den Beschluß vom 15. Juni 1950 aus formellen Gründen wieder auf, weil er ohne die nach § 5 der Habilitationsordnung von 1884 erforderliche Zustimmung des Ministers ergangen war, und teilte dies dem Kläger am 13. August 1951 mit, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, daß sich an der grundsätzlichen Einstellung der Fakultät nichts geändert habe und ihm die Zurücknahme seines Antrages empfohlen werde. Der Kläger nahm jedoch seinen Antrag nicht zurück. Mit Zustimmung des Ministers lehnte die Beklagte daraufhin durch erneuten Beschluß vom 9. Oktober 1952 die Aufnahme des Klägers in die Fakultät abermals ab, ohne die Gründe hierfür dem Kläger im einzelnen mitzuteilen. In dem Schreiben vom 10. Oktober 1952, mit dem dieser Beschluß dem Kläger übermittelt wurde, wird lediglich erwähnt, daß die Zustimmung des Ministers nunmehr erteilt sei und daß Gutachten von außenstehenden Stellen die Entscheidung der Fakultät nicht beeinflußt hätten. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Auch der Einspruchsbescheid enthält keine nähere Begründung.
Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungs- und Vornahmeklage beim Landesverwaltungsgericht Hannover, das unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufhob, daß nach der von ihm für maßgeblich gehaltenen Reichshabilitationsordnung vom 13. Dezember 1934 (MBlWEV 1935 S. 12) für die Erteilung der Lehrbefugnis und deren Ablehnung nicht die beklagte Fakultät, sondern der Minister zuständig sei.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat durch Urteil vom 25. Oktober 1954 ohne Zulassung der Revision die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Auf die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 3. April 1957 die Revision zugelassen, soweit sie sich auf die Klage gegen die Fakultät bezieht, nicht dagegen für die vom Kläger gleichzeitig erhobene Klage gegen den Kultusminister wegen der von diesem der Fakultät erteilten Genehmigung, den Kläger aus persönlichen Gründen abzulehnen. Insoweit ist die Klageabweisung nunmehr rechtskräftig.
Der Kläger hat rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu entscheiden.
Zur Begründung der Revision hat sich der Kläger auf die Ausführungen in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Dezember 1954 bezogen. Dort hat er vorgetragen, die angefochtenen Bescheide müßten schon deshalb aufgehoben werden, weil sie nicht mit Gründen versehen seien. Sie seien auch von der Sache her rechtswidrig; denn nach dem sich aus den Art. 2, 3, 12 und 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - ergebenden Grundsatz der freien Habilitation habe er ein subjektivöffentliches Recht auf Zulassung zur Habilitation und Erteilung der Lehrbefugnis. Für eine Ablehnung aus persönlichen Gründen habe die Beklagte nur einen sehr eingeschränkten Ermessensspielraum.
Schließlich rügt der Kläger noch die Verletzung des § 70 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -, weil das angefochtene Urteil auf den in den Akten des Ministers und auch in den Akten der Beklagten befindlichen Bericht des Professors Schönfeld vom 14. April 1951 und auch noch auf andere Verwaltungsvorgänge Bezug nehme, die weder vorgetragen noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien.
Der Kläger hat die Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Armenanwalts für das Revisionsverfahren beantragt. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Zu der grundsätzlichen Frage, um deren Klärungsbedürftigkeit willen der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zugelassen hat, nämlich der Frage, ob die Verweigerung der Zulassung als Privatdozent mit den Grundrechten der freien Entfaltung der Persönlichkeit, der freien Berufswahl und der Freiheit der Lehre in Einklang steht, hat sich der für dieses Rechtsgebiet nunmehr zuständige VII. Senat bereits in demBeschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII C 133.57 - befaßt, in dem er dem Kläger das Armenrecht für die Revisionsinstanz in seiner Klage gegen die Technische Universität Berlin, Fakultät für Elektrotechnik, auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Gebiet der Elektrophysik und Höchstfrequenztechnik verweigerte. Nach diesem Beschluß, auf dessen dem Kläger bekannten Inhalt im einzelnen hier verwiesen werden kann, gewährt das Grundgesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Fakultät einer Hochschule als Privatdozent. Der Senat geht dabei im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) davon aus, daß der Beruf des Privatdozenten zwar unter den Anwendungsbereich des Art. 12 GG fällt, vertritt jedoch die Rechtsauffassung, daß daraus nicht die Folgerung gezogen werden könne, es stehe den Bewerbern um eine Privatdozentur bei Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen hierfür ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Venia legendi zu; denn diese setzt die Aufnahme in die Fakultät als deren Mitglied voraus, die Fakultät ist aber zur Aufnahme eines Bewerbers durch das Grundgesetz ebensowenig gezwungen wie ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, jeden Bewerber einzustellen, der die fachlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Stelle erfüllt. Die Aufnahme des Berufs als Privatdozent setzt zwar einerseits die durch das Grundgesetz garantierte freie Wahl dieses Berufs voraus, andererseits aber auch die gleichfalls freie Entschließung einer Fakultät, denjenigen, der sich für diesen Beruf entschlossen hat, im Rahmen der Fakultät aufzunehmen. Die Versagung der Aufnahme kann sich daher nicht als durch das Grundgesetz verbotene Behinderung der Berufswahl auswirken; denn sie ist eine Entscheidung, die unabhängig von der Berufswahl des Bewerbers nach freiem, pflichtmäßigem Ermessen der Fakultät unter Berücksichtigung ihrer Interessen und der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben getroffen werden muß. Das Ermessen der Fakultät wird dabei nicht von Gesichtspunkten bestimmt, die sich aus dem Schutz der individuellen Freiheiten des Bewerbers durch das Grundgesetz ergeben, sondern allein durch die allgemeinen Grenzen, die jeder Ermessensentscheidung gesetzt sind, d.h. sie darf nicht willkürlich sein, und die ihr zugrunde gelegten Tatsachen müssen der richterlichen Nachprüfung standhalten. Daß diese Grenzen des Ermessens bei der angefochtenen Entscheidung innegehalten worden sind, hat das Berufungsgericht in einer für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Weise festgestellt; denn die Entscheidung beruht insoweit nur auf tatsächlichen Feststellungen ohne Anwendung von Bundesrecht. Nach § 56 BVerwGG kann das Urteil des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht aber nur insoweit nachgeprüft werden, als es auf der Anwendung von Bundesrecht beruht.
Die Revision könnte daher nur zum Erfolge führen, wenn die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils Anlaß geben würden. Aber auch das ist nicht der Fall.
Der Kläger rügt, daß der Einspruchsbescheid nicht näher begründet worden sei. Das trifft zu, und es ist damit die Vorschrift des § 46 Abs. 2 MRVO 165 verletzt worden, daß der Einspruchsbescheid zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen sei. Über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschrift enthält das Gesetz nichts. Nach der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der entgegen einer gesetzlichen Vorschrift nicht begründete Verwaltungsakt nicht fehlerhaft, sondern der Mangel der Begründung hat nur prozeßrechtliche Bedeutung. Da er den Kläger unter Umständen daran hindert, rechtzeitig gegen die tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugehen, die dem ihn belastenden Verwaltungsakt zugrunde liegen, hat er zur Folge, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. Klinger, Anm. B zu § 46 MRVO 165; van Husen, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den süddeutschen Ländern S. 67; van de Sandt, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone 1949 S. 106; ebenso Idel, Anmerkung zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i.Br. vom 5. Dezember 1955 [NJW 1957, 36]), während in dem Urteil selbst die Meinung vertreten wird, daß im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Betroffene durch die fehlende Begründung in der Wertung der Tatsachen- und Rechtslage und damit in der Geltendmachung seiner Rechte behindert ist. Eine Übersicht über die zu der Frage vertretenen Auffassungen enthält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 1958 (DVBl. 1958 S. 835). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 32, [44]) hält Ausnahmen vom Begründungszwang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar, da der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen werde, einen Anspruch darauf habe, die Gründe hierfür zu erfahren, betrachtet es aber als ausreichend, wenn die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Gründe bekanntgegeben hat und der Betroffene dazu hat Stellung nehmen können. Auch im vorliegenden Falle sind die Gründe, aus denen dem Kläger die Aufnahme als Privatdozent versagt worden ist, von der Behörde spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgegeben worden, wenn man nicht, wie das Berufungsgericht, davon ausgehen will, daß sie dem Kläger bereits bei Erlaß des Einspruchsbescheides bekannt oder jedenfalls doch erkennbar waren. Der Kläger war deshalb durch die mangelnde Begründung des Einspruchsbescheides in der Geltendmachung seiner Rechte nicht behindert, so daß auch kein Anlaß besteht, den Bescheid lediglich wegen dieses Mangels aufzuheben.
Auch die weitere Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 70 der MRVO 165 verletzt, weil in dem angefochtenen Urteil an verschiedenen Stellen ein Bericht des damaligen Dekans Professor S. an den Niedersächsischen Kultusminister vom 14. April 1951 angezogen worden sei, obwohl ihm die Einsicht in die Beiakten verweigert und der Inhalt des Berichts weder vorgetragen noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, ist nicht begründet. Selbst wenn dem Kläger der Bericht nicht bekanntgeworden oder sein Inhalt im einzelnen in der Sitzung nicht vorgetragen worden sein sollte, so ist doch das, was das Berufungsgericht aus ihm verwertet hat, von der Beklagten im Laufe des Prozesses auch schriftlich vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat dem Bericht entnommen, daß der Kläger von der beklagten Fakultät abgelehnt worden ist, weil Fakultätsmitglieder von ihm einen ungünstigen persönlichen Eindruck gewonnen hatten, insbesondere weil der Kläger mit dem für sein Fachgebiet zuständigen Ordinarius Differenzen wegen der Abstimmung seiner Vorlesungen hatte und weil er in Gesprächen mit Fakultätsmitgliedern seine eigenen Fähigkeiten überheblich darstellte. Alles das hat die Beklagte aber auch in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 1953 vorgetragen. Wenn das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, die beklagte Fakultät werde den Kläger auch in einem neuen, allen Vorschriften der Habilitationsordnung genügenden Verfahren abermals ablehnen, dem fraglichen Bericht weiterhin entnommen hat, der fachlich zuständige Ordinarius habe den ablehnenden Bericht unterzeichnet und die übrigen Fakultätsmitglieder hätten bereits Opposition gemacht, weil der Fall des Klägers in Fakultätssitzungen noch erneut zur Sprache gekommen sei, so war auch das dem Sinne nach bereits in dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 1954 enthalten, wo ausgeführt ist, die Hochschule habe oft genug geäußert, daß sie den Kläger auf Grund seiner Persönlichkeit für völlig ungeeignet halte. Daß die Fakultät auch weiterhin an dieser Auffassung festhielt, erfuhr der Kläger auch noch in der Berufungsverhandlung, wo sie ausdrücklich jede Vergleichsmöglichkeit verneinte.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 70 der MRVO 165 ist aber allein die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Es soll verhindert werden, daß das Gericht für seine Urteilsfindung Tatsachen heranzieht, zu denen der Kläger sich nicht äußern kann (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 6, 12 und 7, [341]). Hier war dem Kläger aber der vom Berufungsgericht verwertete Inhalt des Berichts bereits aus dem sich mit ihm deckenden schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten bekannt. Er konnte sich dazu äußern und hat dies in seinen Schriftsätzen auch getan, so daß von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.
Da mithin auch die beiden Verfahrensrügen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen können, verspricht die mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keinen Erfolg, und es war zu beschließen wie geschehen.
Dr. Boerckel