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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1987, Az.: 2 ARs 254/87

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1987
Aktenzeichen
2 ARs 254/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.08.1987 - AZ: Ausl. 88/86 (17)

Verfahrensgegenstand

türkischer Staatsangehöriger Esref B. aus W.

Prozessführer

Esref B. aus W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Esref B. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der türkische Staatsangehörige Esref B. befand sich auf Grund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Gummersbach vom 4. November 1986 und der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 1986, 13. Januar und 12. März 1987 in der Zeit vom 4. November 1986 bis zum 6. Mai 1987 in der Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaft. Mit Beschluß vom 3. August 1987 hat das Oberlandesgericht Köln die Haftbeschlüsse aufgehoben. Gleichzeitig hat es dem Verfolgten die Erstattung seiner durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen und eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt.

2

Die Entscheidung über die Auslagen und die Entschädigung greift der Verfolgte mit der sofortigen Beschwerde an.

3

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

4

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG sind die Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren unanfechtbar.

5

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels läßt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 StrEG begründen, wonach gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig ist. § 8 Abs. 3 StrEG beseitigt die Ausschlußwirkung von § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG nicht, der eine Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Auslieferungsverfahren generell versagt, gleichgültig, ob es sich um Haupt- oder Nebenentscheidungen handelt. Wenn in § 8 Abs. 3 StrEG die sofortige Beschwerde "auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung" für zulässig erklärt wird, so soll damit lediglich die im Vergleich zu § 464 Abs. 3 StPO erweiterte Anfechtungsmöglichkeit verdeutlicht werden. Die Vorschrift stellt klar, daß eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht nicht schon deshalb unanfechtbar ist, weil gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. Generelle Rechtsmittelbeschränkungen anderer Art, zu denen auch die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG zählt, werden von § 8 Abs. 3 StrEG nicht berührt.

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