Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1961, Az.: 2 StR 267/61
Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Deliktsvollendung; Abschluss der "Tat" im Fall einer aktiven Bestechung mit dem Gewähren des letzten Vorteils; Unterlassene Rückforderung eines Darlehens bzw. unterbliebene Geltendmachung von Zinsen als (weiteres) Gewähren eines Vorteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 03.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 207 - 210
- DB 1961, 1420 (Kurzinformation)
- JR 1962, 65
- MDR 1962, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2025-2026 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Aktive Bestechung
Amtlicher Leitsatz
Besteht im Falle der aktiven Bestechung der Vorteil, den der Täter dem Beamten gewährt, in einem unbefristeten Darlehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens ohne Rücksicht darauf, wie lange er dem Empfänger das Darlehen beläßt, es sei denn, es würde vor Eintritt der Verjährung eine neue Unrechtsvereinbarung bezüglich des Darlehens getroffen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 19. Juli 1961
in der Sitzung vom 23. August 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Dr. Menges, Kirchhof als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. Februar 1961 wird das Verfahren im Falle der Darlehensgewährung eingestellt.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem Falle erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist Mitinhaber der Firma M. & N., die die Bundespost bereits vor dem Kriege und auch danach mit Anschlußschnüren belieferte. Er hat den Leiter der für das Beschaffungswesen zuständigen Abteilung III des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Bundespost, A., im Januar 1953 auf dessen schriftliche Bitte ein Darlehen von 7.000,- DM gewährt. Über den Zeitpunkt der Rückzahlung und über eine Verzinsung wurde dabei nicht gesprochen. Bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, also bis zum 3. Februar 1961 hat A. keine Zinsen gezahlt und auch das Darlehen nicht zurückerstattet; der Angeklagte hat weder Zinsen noch Rückzahlung gefordert. Ferner ließ der Angeklagte durch eine Weinkellerei zu Weihnachten 1957 und 1958 Anderegg als Weihnachtsgeschenk je zehn Flaschen Wein im Werte von jeweils 68.,- DM schicken. Der Eröffnungsbeschluß hat ihm deshalb drei selbständige Verbrechen der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn in allen drei Fällen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch lediglich im Falle der Darlehensgewährung mit der Aufklärungs- und mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Strafverfolgung.
Die erste richterliche Handlung wegen der Darlehensgewährung ist gegen den Angeklagten am 13. Oktober 1959 vorgenommen worden. Sofern mit der Hingabe des Darlehens die dem Angeklagten zur Last gelegte aktive Bestechung im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen war, ist die Strafverfolgung an diesem Tage bereits verjährt gewesen. Das Landgericht hat der Frage keine Beachtung geschenkte.
Die Staatsanwaltschaft meint, da A. bis dahin, ja bis zum Tage der Hauptverhandlung, im Einverständnis mit dem Angeklagten im Genuß des möglicherweise zinslos gewährten Darlehens geblieben sei, sei die Straftat nicht verjährt. Sie bezieht sich für ihre Ansicht auf die Entscheidung RGSt 64, 296.
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung ihr Ende gefunden hat, bei vollendeten Delikten also in der Regel, sobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Diese Vollendung der Straftat bezeichnet jedoch nicht unter allen Umständen den Zeitpunkt des Endes ihrer Begehung. Das ist nur unter der Voraussetzung der Falls daß die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der tatbestandlichen Vollendung des Deliktes ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405). Setzt der Täter seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit durch weitere, auf demselben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so kann der Lauf der Verjährung erst nach Abschluß der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen. Deshalb ist die Tat bei der aktiven Bestechung erst mit dem Gewähren das letzten Vorteils abgeschlossen. Für den Fall der Bestechlichkeit ist das in den Urteilen RGSt 64, 296 und BGHSt 11, 347 [BGH 22.05.1958 - 1 StR 551/57] ausgesprochen. Beide Urteile betreffen Fälle, in denen auf Grund einer einmal getroffenen Unrechtsvereinbarung der angeklagte Beamte längere Zeit hindurch laufend Vorteile angenommen hatte, im Falle RGSt 64, 296 den Erlaß des Pachtzinses für einen Acker während mehrerer Jahre, im Falle BGHSt 11, 347 [BGH 22.05.1958 - 1 StR 551/57] die Annahme eines Anteiles am jährlichen Gewinn aus der Vertretertätigkeit des Vorteilgebers. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte dem Abteilungsleiter Anderegg mit der Hingabe des Darlehens einen Vorteil gewährt. Damit war - Bestechungsvorsatz vorausgesetzt - das Vergehen des § 333 StGB vollendet. Es fragt sich, ob darin, daß er Jahre hindurch das Darlehen nicht zurückforderte und auch keine Zinsen verlangte, weiteres Gewähren eines Vorteils im Sinne des § 333 StGB liegt. Die Staatsanwaltschaft scheint das anzunehmen. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Mit der Hingabe des Darlehens hatte der Angeklagte dem Empfänger A. denjenigen Vorteil verschafft, den er ihm zufließen lassen wollte, nämlich ein unbefristetes Darlehen. A. konnte nunmehr über die dargeliehene Summe verfugen und war nur verpflichtet, sie zurückzuzahlen, sobald der Angeklagte sie zurückforderte. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern Anderegg das Darlehen beließ, hat er ihm keinen zusätzlichen Vorteil gewährt. Die strafbare Handlung des Gewährens eines Vorteils war demnach mit der Hingabe des Darlehens vollständig abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an begann die Verjährungsfrist zu laufen.
Wollte man in der Belassung des unbefristeten Darlehens bis zur Rückzahlung oder Rückforderung ein fortdauerndes Vorteilgewähren im Sinne des § 333 StGB sehen, so würde dies zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß im Falle der sofortigen Schenkung des Betrages die Bestechungstat nach Ablauf von fünf Jahren verjährt wäre, nicht aber im Falle der Darleihung, obwohl bei sofortiger Schenkung der gewährte Vorteil und damit der Unrechtsgehalt größer ist als im Falle bloßer Darlehensgewährung. Häufig wird in Bestechungsfällen der Schenkung nur der Anschein eines Darlehens gegeben. Kommt der Richter zu der Überzeugung, der Betrag sei geschenkt, so müßte er wegen Verjährung einstellen. Sieht er dagegen das Schutzvorbringen als erwiesen an, so müßte er Verjährung verneinen und, wenn der Tatbestand erfüllt ist, verurteilen.
Mit der Hingabe des Darlehens war demnach, Bestechungsvorsatz vorausgesetzt, die Straftat des § 333 StGB begangen. Anders zu beurteilen wäre es allerdings, wenn innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit beispielsweise der Angeklagte das Darlehen zurückgefordert, aber auf Bitten A. erneut gestundet hätte, um ihn zu weiterer pflichtwidriger Bevorzugung bei der Vergebung von Aufträgen zu bestimmen. Dann läge mit der neuen Unrechtsvereinbarung eine weitere Betätigung des Bestechungsvorsatzes vor, der zur Hingabe des Darlehens geführt hatte.
Das Verfahren ist somit wegen Verjährung einzustellen, soweit es die Gewährung des Darlehens betrifft.
Das Landgericht spricht im Urteil aus, daß das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten erwiesen noch ergeben habe, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe. Es hat deshalb abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Nach BGHSt 13, 75 ist der Angeklagte nunmehr einem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten gleichzustellen. Die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen sind deshalb der Staatskasse aufzuerlegen, sofern die Erstattung nicht nach § 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen ist. Der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände zugrunde zu legen, die das Gericht bis zur Einstellungsentscheidung ermittelt hat. Würden die bisherigen Feststellungen die Schuld des Angeklagten ergeben, so wäre damit eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit gegeben. Die Zubilligung des Erstattungsanspruchs läge im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen Feststellungen jedoch nicht die Schuld des Angeklagten, sondern nur einen begründeten Tatverdacht. Ohne festgestellten Bestechungsvorsatz schließt die Darlehensgewährung keine Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich. Also ist der Erstattungsanspruch gegeben.
Busch
Scharpenseel
Menges
Kirchhof