Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.01.2005, Az.: 2 BvR 657/99
Verfassungsmäßigkeit der Forderung der Mitteilung von Tatsachen, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt ; Anforderungen an die Revisionsbegründung im Strafprozess; Verwerfung der Rüge als unzulässig wegen unterbliebener Mitteilung der Tatsache und des Inhalts der Ladung; Rechtmäßigkeit der bevorzugten Behandlung von Staatsanwaltschaftsrevisionen durch den Generalbundesanwalt; Benennung des in der Ladung angegebenen Beweisthemas als ein für die Rekonstruktion des Inhalts der Zeugenvernehmung wesentliches Indiz; Zulässigkeit der Behandlung gegenläufiger Revisionen von Angeklagten und Staatsanwaltschaft; Stellung eines Terminantrags bei Staatsanwaltrevisionen durch den Generalbundesanwalt; Umfang der Rechtsschutzgarantie auf Grundlage des Rechtsstaatsprinzips; Vortrag konkreter Tatsachen zu sämtlichen nahe liegenden Möglichkeiten der Einführung einer Urkunde in die Hauptverhandlung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.01.2005
- Aktenzeichen
- 2 BvR 657/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 14306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 10.02.1999 - AZ: 3 StR 460/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 112, 185 - 216
- NJ 2005, III Heft 7 (Pressemitteilung)
- NJW 2005, 1999-2004 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 2005, 522-524 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 2005, 303 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 -, - 2 BvR 656/99 -,
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 -, - 2 BvR 657/99 -,
und gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 -,
b) das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 - Ks 15 Js 11802/96 - 7 - 13/96 -, - 2 BvR 683/99 -
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
- 2.
Hingegen überspannt das Revisionsgericht die Zulässigkeitsanforderungen, wenn es die Mitteilung von Tatsachen fordert, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie etwa mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - hat
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 25. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. EEr wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3. verworfen.
- 3.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zu 1. und zu 2. die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren in vollem Umfang, dem Beschwerdeführer zu 3. zur Hälfte zu erstatten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 25.01.2005 - AZ: 2 BvR 656/99Weiteres Verbundverfahren:
BVerfG - 25.01.2005 - AZ: 2 BvR 683/99