Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: 1 AZR 335/71
Schadenersatzanspruch; Ungefähr-Berechnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 335/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 22.06.1971 - 2 Sa 505/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 9 Abs. 1 BRTV-Bau muß in der Regel die erhobene Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnen.
2. Der Begriff "in der Regel" in Ziffer 1 besagt, daß nicht in jedem Fall in der schriftlichen Geltendmachung der Schaden seiner Höhe nach beziffert sein muß. Eine Bezifferung des Schadens erübrigt sich zum mindesten dann, wenn der Schuldner über die ungefähre Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung unterrichtet ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar von dieser dem Schuldner bekannten Schadenshöhe ausgeht.
3. In diesem Fall widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Schuldner den Ersatz des Schadens wegen der fehlenden Bezifferung der Forderung ablehnt.
4. Eine mehr oder weniger leichte Ungefähr-Berechnung des Schadens kann von dem Gläubiger nach Treu und Glauben verlangt werden.