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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2023, Az.: 5 StR 341/23

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.2023
Aktenzeichen
5 StR 341/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR341.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.02.2023 - AZ: 602 Ks 17/22 6610 Js 55/22

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (so BGH, Urteile vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 - 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 StR 382/20, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21 Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner