Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1977, Az.: 4 AZR 778/75
Fristlose Kündigung; Anmahnung; Angestellter der öffentlichen Verwaltung; Wichtiger Grund; Kündigungsberechtigter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.04.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 778/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 12.08.1975 - 5 Sa 506/75
Rechtsgrundlagen
- § 130 BGB
- § 626 BGB
- § 653 BGB
- § 53 BAT
- § 54 BAT
- § 55 BAT
- Art. 37 BayerGemO
- Art. 38 BayerGemO
- Art. 43 BayerGemO
- § 240 StGB
- § 263 StGB
Fundstellen
- AP Nr 1 zu § 54 BAT
- DB 1977, 1856 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei fristlosen Kündigungen, deren Wirksamkeit nach § 54 BAT zu beurteilen ist, sind die zu § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden.
2. Werden dienstliche Angelegenheiten mit der Anmahnung und Durchsetzung zweifelhafter privatrechtlicher Ansprüche durch einen Angestellten der öffentlichen Verwaltung verquickt, kann darin ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 54 BAT, 626 BGB liegen.
3. Gegenüber den Arbeitnehmern bayerischer Kommunen ist "Kündigungsberechtigter" im Sinne der §§ 54 Abs. 2 Satz 2 BAT, 626 Abs. 2 Satz 2 BGB der Gemeinderat oder an dessen Stelle der dafür gebildete Verwaltungsausschuß. Nur im Rahmen der dort geregelten Notzuständigkeit ist ausnahmsweise der Erste Bürgermeister dann "Kündigungsberechtigter", wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 BayerGemO erfüllt sind.