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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1977, Az.: 4 AZR 778/75

Fristlose Kündigung; Anmahnung; Angestellter der öffentlichen Verwaltung; Wichtiger Grund; Kündigungsberechtigter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1977
Aktenzeichen
4 AZR 778/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 12.08.1975 - 5 Sa 506/75

Fundstellen

  • AP Nr 1 zu § 54 BAT
  • DB 1977, 1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei fristlosen Kündigungen, deren Wirksamkeit nach § 54 BAT zu beurteilen ist, sind die zu § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden.

2. Werden dienstliche Angelegenheiten mit der Anmahnung und Durchsetzung zweifelhafter privatrechtlicher Ansprüche durch einen Angestellten der öffentlichen Verwaltung verquickt, kann darin ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 54 BAT, 626 BGB liegen.

3. Gegenüber den Arbeitnehmern bayerischer Kommunen ist "Kündigungsberechtigter" im Sinne der §§ 54 Abs. 2 Satz 2 BAT, 626 Abs. 2 Satz 2 BGB der Gemeinderat oder an dessen Stelle der dafür gebildete Verwaltungsausschuß. Nur im Rahmen der dort geregelten Notzuständigkeit ist ausnahmsweise der Erste Bürgermeister dann "Kündigungsberechtigter", wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 BayerGemO erfüllt sind.