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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: V ZR 134/09

Berichtigung eines Beschlusses aufgrund einer versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.2010
Aktenzeichen
V ZR 134/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 09.07.2008 - AZ: 5 O 301/06
OLG Düsseldorf - 29.06.2009 - AZ: I-9 U 151/08
BGH - 28.01.2010 - AZ: V ZR 134/09
BGH - 18.03.2010 - AZ: V ZR 134/09
nachfolgend
BGH - 01.07.2010 - AZ: V ZR 134/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Gründe

1

Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

2

Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2009, IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG Rostock OLGR 2007, 116).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub