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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1976, Az.: 3 StR 62/76

Vorliegen einer Hehlerei in Form der Absatzhilfe; Ausreichende Begründung für ein Ablehnungsgesuch; Erforderliche Gelegenheit zum letzten Wort des Angeklagten bei nochmaligen Eintritt in die Beweisaufnahme; Voraussetzung der "Absatzhilfe"; Entstehungsgeschichte der "Absatzhilfe"; Vom Erfolg gelöster Unterstützungstatbestand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
3 StR 62/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 30.07.1975

Fundstellen

  • BGHSt 26, 358 - 363
  • MDR 1976, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1900-1901 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Schrotthändler Siegfried D. aus E., dort geboren am ... 1939.

2. Kaufmann Wolfgang Heinrich G. aus E., dort geboren am ... 1949.

Amtlicher Leitsatz

Vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzenhelfens liegt auch dann vor, wenn es nicht zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus E., für den Angeklagten D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Hehlerei in Form der Absatzhilfe und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen, mit denen beide Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerden

3

1.

Der Angeklagte D.

4

a)

Die Rüge, daß die Strafkammer das gegen den Sachverständigen Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben. Zwar ist über die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (BGH JR 1957, 68). Dennoch unterliegt die Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angegeben werden, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift in der Lage ist, die Nachprüfung, ob Verfahrensfehler vorliegen oder nicht, durchzuführen. Das ist hier nicht der Fall. Beide Verteidiger haben in ihren Rechtfertigungsschriften weder den vollen Inhalt des Ablehnungsantrags noch des Verwerfungsbeschlusses wiedergegeben. Insbesondere ist das über den Ablehnungsbeschluß Mitgeteilte im Verhältnis zu dessen Gesamtinhalt so dürftig, daß kein für eine Nachprüfung ausreichendes Bild über die nach Ansicht der Strafkammer entscheidenden Ablehnungserwägungen vermittelt wird.

5

b)

Es trifft zwar zu, daß dem Beschwerdeführer D., nachdem zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO an den Angeklagten G. nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten worden war, nicht erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben wurde. Darauf kann bei der hier gegebenen Sachlage das Urteil jedoch nicht beruhen. Der rechtliche Hinweis richtete sich lediglich an den Mitangeklagten und betraf allein die Frage des rechtlichen Zusammentreffens der ihm zur Last gelegten Taten. Daß statt des in der Anklage angenommenen Diebstahls Hehlerei oder Beihilfe dazu in Betracht kam, war bereits Gegenstand eines Hinweises am ersten Verhandlungstag (Bd. 2 Bl. 41 d.A.). In diesem Fall erscheint es ausgeschlossen, daß der durch den Hinweis überhaupt nicht betroffene Angeklagte noch etwas zu seiner Verteidigung hätte vortragen können, wenn ihm noch einmal das letzte Wort erteilt worden wäre (vgl. BGHSt 22, 278, 281).

6

c)

Seine weitere Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

7

2.

Der Angeklagte G.

8

Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

9

II.

Sachbeschwerde

10

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe beider Angeklagter gegen das Urteil verhelfen den Revisionen nicht zum Erfolg. Sie wären nur dann begründet, wenn die vom Landgericht festgestellte Tat des Angeklagten D., zu welcher der Angeklagte G. Beihilfe geleistet hat, im Hinblick darauf, daß es nicht zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist, lediglich als versuchte Hehlerei i.S. der Neufassung des § 259 StGB zu werten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

11

Die auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu der früheren Fassung des § 259 StGB als "Absatzhilfe" bezeichnete Begehungsform des Hehlereitatbestandes, die hier allein in Betracht kommt, wurde im Gesetzestext als Mitwirken zum Absatz bei anderen umschrieben. Nach der weitaus überwiegenden Meinung, insbesondere nach der Rechtsprechung setzte die Bestrafung nach dieser Vorschrift wegen vollendeter Tat nicht voraus, daß die bemakelte Sache wirklich abgesetzt wurde. Es genügte vielmehr jede Handlung, die geeignet war, dem Vortäter bei seinen Bemühungen zum Absatz zu helfen, vorausgesetzt, daß sie im Einvernehmen mit ihm vorgenommen wurde (vgl. Dreher, StGB, 34. Aufl. § 259 Anm. 3 B c; Ruß in LK, 9. Aufl. § 259 Rdn. 21 mit weiteren Nachweisen; RGSt 5, 241 f. 56, 191 f; BGH NJW 1955, 350, 351; BGHSt 22, 206, 207).

12

Die Neufassung der Vorschrift hat das Mitwirken zum Absatz durch die Begehungsformen "absetzt oder absetzen hilft" ersetzt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob damit eine Änderung der Rechtslage dahin eingetreten ist, daß nunmehr wegen vollendeter Tat nur noch bestraft werden kann, wenn es zum Absatz gekommen ist.

13

Jedenfalls bei der Begehungsweise des "Absetzenhelfens" ist ein vollzogener Absatz nicht erforderlich (vgl. Dreher, StGB, 36. Aufl. § 259 Rdn. 19; Meyer MDR 1975, 721, 722; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spittaler, 6. Aufl. Anm. 32 zu § 398 AO). Das ergibt sich aus folgendem:

14

a)

Der Wortlaut des § 259 n.F. StGB gibt nichts dafür her. Er stellt es ersichtlich auf die Tätigkeit ab und nicht auf den Erfolg. Das "Absetzenhelfen" kann durchaus als Hilfe während der Absatzbemühungen des Vortäters verstanden werden. Diese können sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die dazu geleistete Hilfe kann - für sich gesehen - abgeschlossen sein, noch bevor der eigentliche Absatz erfolgt ist. Daß die Auslegung, nach der das Helfen - mit oder ohne Absatzerfolg - als vollendete Hehlerei strafbar sein soll, sprachlich zwanglos möglich ist, wird auch daraus deutlich, daß Schrifttum und Rechtsprechung bislang die der alten Fassung zugrunde liegenden Begehungsform "zum Absatz mitwirken" als "Absatzhilfe" bezeichneten, und zwar unterschiedslos, gleich ob für die vollendete Tat ein erfolgreicher Absatz für erforderlich gehalten wurde oder nicht (BGHSt 9, 137, 139; BGH NJW 1955, 350, 351; Dreher, StGB, 34. Aufl. § 259 Anm. 3 B c; Ruß in LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 20; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. S. 357; Schönke/Schröder, StGB, 17. Aufl. § 259 Rdn. 41; Stree GA 1961, S. 33, 34).

15

b)

Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt nichts dafür erkennen, daß der Absatzhelfer nur bei gelungenem Absatz wegen vollendeter Tat zu bestrafen sein soll. In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Drucks. 7/550 des Deutschen Bundestages, S. 252, 253) wird ausgeführt, daß das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter verhindert werden solle und daß mit der vom geltenden Recht abweichenden Umschreibung der Ausführungshandlungen "absetzt" und "absetzen hilft" nur unbedeutende sachliche Änderungen verbunden seien, die lediglich der Klarstellung dienten, daß Hehler auch derjenige sei, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetze. Aus der Formulierung, es sei von untergeordneter Bedeutung, daß der Entwurf als Tathandlung neben dem Hilfeleisten auch das Absetzen selbst aufführe, sowie aus dem Hinweis, daß die Änderungen "die Ergebnisse der Rechtsprechung bestätigen", ergibt sich verläßlich, daß der Gesetzgeber, der die neue Fassung entsprechend dem Entwurf in Geltung gesetzt hat, es - nicht zuletzt aus kriminalpolitischen Erwägungen - bei dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung belassen wollte. Daraus folgt, daß das "Absetzenhelfen" des § 259 StGB n.F. der Absatzhilfe und damit dem "Mitwirken zum Absatz" des § 259 StGB a.F. entspricht. Daß eine Mindermeinung (Frank, StGB 18. Aufl. § 259 Anm. IV 3; Stree GA 1961, 33, 41-44 sowie Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 259 Rdn. 40) auch bei der Absatzhilfe der alten Fassung den gelungenen Absatz für erforderlich hielt, steht diesem Schluß nicht entgegen. Hätte der Gesetzgeber nämlich mit der Neufassung der Vorschrift den gefestigten Standpunkt der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung zur Frage der Absatzhilfe verlassen wollen, so wäre er angesichts dieser Streitfrage in der Begründung darauf eingegangen und hätte eine Änderung in diesem Punkt nicht als von untergeordneter Bedeutung bezeichnet. Unter diesen Umständen sind die Grundsätze, die Rechtsprechung und Lehre zur Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz entwickelt haben, auch für die Auslegung der neuen Fassung, soweit das Absetzenhelfen in Betracht kommt, heranzuziehen (vgl. Fezer, NJW 1975, 1982; Meyer MDR a.a.O.; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259, Rdn.19).

16

c)

Ebensowenig ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Begehungsweisen "Absetzen" und "Absetzenhelfen" etwas anderes. Hierzu führt das Oberlandesgericht Köln (NJW 1975, 987, 988 - zustimmend Küper, JuS 1975, 633, 636, Blei, JA 1975, 450, 728, Stree in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 38 und Lackner, StGB 10. Aufl. § 259 Anm. 4 b -) aus, das Wort "absetzt" verlange mehr als eine auf Absatz gerichtete Tätigkeit, nämlich den Absatz, und wenn das so sei, müsse das auch bei der anderen Alternative "oder absetzen hilft" gelten; der Gesetzestext könne kaum so verstanden werden, daß die Beihilfetätigkeit strenger als die eigentliche Tätertätigkeit bestraft werden solle.

17

Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie beruht, wie Meyer in MDR 1975, 721, 722 zutreffend ausführt, ersichtlich darauf, daß sie eine im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommende Akzessorietät zwischen den beiden Alternativen "Absetzen" und "Absetzemhelfen" annimmt. Wer absetzen hilft, ist im Sinne dieser Vorschrift aber keineswegs der Gehilfe dessen, der absetzt. Der Absatzhelfer unterstützt vielmehr den Vortäter. Der Vortäter ist, wie der Neufassung des § 259 StGB zu entnehmen ist, ein anderer als derjenige, der absetzt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 252; Blei, JA 1974, 528; Lackner, StGB 10. Aufl. § 259 Anm. 7; Hübner in Anm. zu BGH NJW 1975, 2109, 2110). Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter, also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, sondern für den Absetzer tätig, so liegt in dieser Mitwirkung nur eine Beihilfe zur Hehlereihandlung des Absetzers. Nach alledem bezieht sich die Absatzhilfe des § 259 StGB n.F. auf die Absatzbemühungen des unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nicht strafbaren Vortäters. Sie ist damit tatbestandlich verselbständigte Unterstützung und deshalb ebenso täterschaftliches Handeln wie das Absetzen. Das entzieht der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln den Boden. Sowohl das Absetzen als auch die Absatzhilfe stellen Unterstützungshandlungen beim Bemühen des Vortäters dar, die bemakelte Sache weiterzuschieben. Zwischen ihnen besteht kein Stufenverhältnis, sie stehen vielmehr gleichgeordnet nebeneinander. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie sich daraus ergibt, daß er beide Begehungsweisen in der Strafdrohung gleich behandelt.

18

Vom Erfolg gelöste Unterstützungstatbestände wie das Absetzenhelfen finden sich im Strafgesetzbuch mehrfach. So wird eine Person wegen vollendeter Begünstigung bestraft, wenn es ihr trotz ihrer Hilfeleistung nicht gelingt, dem Täter die Vorteile seiner Tat zu sichern (§ 257 StGB). Das gleiche gilt, wenn durch das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit sexuellen Handlungen Vorschub geleistet werden soll (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Auch hier kann wegen vollendeter Tat verurteilt werden, obwohl es zu der geförderten Handlung nicht gekommen ist. Ebenso konnte derjenige, der einer Frau Abtreibungsmittel zur Verfügung stellte (§ 218 Abs. 4 StGB a.F.), auch dann wegen vollendeter Tat bestraft werden, wenn die Frau die Abtreibung nicht vornahm.

19

Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Billigkeit und der Vorstellung von der gerechten Strafe. Es gibt Formen des Absetzenhelfens, die in ihrem Schuldumfang und in ihrer Gefährlichkeit den Tatbeitrag eines Absetzers erheblich übertreffen können. In diesem Zusammenhang sei an das Umschlagen von Motor- und Karosserie-Nummern bei gestohlenen Fahrzeugen, an die Fälschung von Fahrzeugpapieren und an die Zerlegung und das Umschleifen gestohlener Schmuckstücke erinnert. Dem Gesetzgeber kam es ersichtlich darauf an, schon das bloße Helfen in gleichem Maße wie das Absetzen unter Strafe zu stellen, um auf diese Weise der erhöhten Gefahr des Weiterschiebens bemakelter Sachen wirksam zu begegnen.

20

Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht die Auffassung des 2. Strafsenats (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entgegen, wonach vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens durch einen Verkaufskommissionär nur dann vorliegt, wenn es tatsächlich zum Absatz gekommen ist. Dem Urteil, das vom Sinngehalt des Wortes "absetzt" ausgeht und im Wege der Auslegung zu der vom Gesetzgeber - auch nach Ansicht dieses Senats - nicht beabsichtigten Einschränkung der neuen Hehlereivorschrift gelangt, ist jedenfalls zu entnehmen, daß der Senat für den Tatbestand des Absetzenhelfens einen gelungenen Absatz nicht für erforderlich hält. Ob seiner Ansicht hinsichtlich des Absetzens zugestimmt werden kann, bedarf hier nicht der Entscheidung. Es soll nicht verkannt werden, daß eine scheinbar ungleiche Behandlung von Absetzer und Absatzhelfer eintreten kann, doch wäre das hinzunehmen und zudem vermeidbar, wenn man den Begriff des Absetzens auf die Fälle beschränkt, in denen der Absetzer tatsächlich "völlig selbständig" (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 253) handelt.

21

Da nach alledem die Wertung des Tatbeitrags des Angeklagten D. als vollendete Hehlerei nicht zu beanstanden ist und auch die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, muß es bei ihrer Verurteilung verbleiben.

Schmidt
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg