Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1960, Az.: 5 AZR 261/60
Möglichkeit einer Prozeßfortsetzung; Vorliegen der Prozeßfortsetzungsbedingungen; Fristgerechte Rechtsmitteleinlegung; Amtsprüfung; Zulässigkeit der Revision; Beweiserhebung von Amts wegen; Empfangsbekenntnis; Beweiskraft; Gegenbeweis; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Berufungsfrist; Zulässigkeit einer Revision; Zwischenurteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.10.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 261/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 19.02.1960 - 4 Sa 504/59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1960, 1460
Amtlicher Leitsatz
1. Derjenige, der die Möglichkeit einer Prozeßfortsetzung in der höheren Instanz in Anspruch nehmen will, muß das Vorliegen der Prozeßfortsetzungsbedingungen, wozu auch die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung gehört, beweisen. Tut er das nicht, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
2. Die in ZPO § 554a vorgeschriebene Amtsprüfung der Zulässigkeit der Revision ist nicht identisch mit einer Beweiserhebung von Amts wegen.
3. Ein Empfangsbekenntnis i.S. des ZPO § 212a begründet den vollen Beweis auch für die Richtigkeit des darin angegebenen Empfangsdatums. Gegenbeweis ist zulässig.
4. In der Revisionsinstanz ist auch eine in der Berufungsinstanz gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf ihre Berechtigung von Amts wegen zu überprüfen.
5. Über die Zulässigkeit einer Revision kann durch Zwischenurteil entschieden werden.