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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1959, Az.: II ZR 7/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1959
Aktenzeichen
II ZR 7/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht
LG Berlin - 30.10.1958

Fundstellen

  • BGHZ 30, 330 - 334
  • DB 1959, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Ruth M. geb. W., B., B.,

Prozessgegner

die A. L.-AG, vertreten durch ihren Vorstand: Dr. Gerd M., Vorsitzer, Dr. Ismar von B., Dr. Wolf M., Dr. Walter M., Gerhard B., B., J. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch bei einer Lebensversicherung, auf Grund deren der Versicherungsnehmer nach Art. 2 §1 AnVNG von der Angestelltenversicherungspflicht befreit worden ist, kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung der Hinterbliebenen für den Todesfall nachträglich abändern.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1958 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.200 DM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1908 geborene Ehemann der Klägerin, der als Angestellter bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, 88) wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von 9.000 DM nicht versicherungspflichtig war, auf Grund dieses Gesetzes aber versicherungspflichtig wurde, nahm am 25. Juli 1957 bei der Beklagten mit Wirkung ab 1. März 1957 eine Lebensversicherung über 18.277 DM, die "beim Ableben des Versicherten an seine (soweit vorhanden) Ehefrau und die gemäß Art. 1 §44 AnVNG waisenrentenberechtigten Kinder, spätestens am 1. März 1973, an den Versicherten" gezahlt werden sollten. Die Versicherungspolice trägt den Vermerk: "Versicherung zur Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht". Auf Grund dieser Versicherung wurde der Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag durch Beschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. August 1957 gemäß Art. 2 §1 AnVNG von der Angestelltenversicherungspflicht befreit. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1957 erklärte er gegenüber der Beklagten, daß für den Todesfall seine Ehefrau, die jetzige Klägerin, allein unwiderruflich begünstigt sein sollte. Die Beklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 1957 diese Bezugsrechtsänderung, machte ihn aber darauf aufmerksam, daß die Versicherung nach der Änderung des Bezugsrechts nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen für Befreiungsversicherungen entspreche. Am 12. Juli 1958 starb der Ehemann der Klägerin, die Beklagte zahlte dieser nur 1/3 der Versicherungssumme aus und behielt die restlichen 2/3 mit der Begründung zurück, daß diese den Kindern der Klägerin zustünden, weil die ursprüngliche, auch die Kinder begünstigende Bezugsberechtigt durch den Befreiungsbeschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Wirkung einer unwiderruflichen Begünstigung erlangt habe und auch nach dem mit dem AnVNG verfolgten Zweck der Sicherung des Alters und der Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers nachträglich nicht mehr habe abgeändert werden können. Die Klägerin hält hingegen die Bezugsrechtsänderung vom 11. Oktober 1957 für rechtswirksam und verlangt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 6.200 DM an sich.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte, die in die Übergehung der Berufungsinstanz eingewilligt hat, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

1.)

Das Landgericht geht davon aus, daß die dem Versicherungsnehmer in §166 VVG eingeräumte Befugnis, eine Bezugsberechtigung einseitig zu ändern, nur im Zweifel, also nur dann gilt, wenn dem Versicherungsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist. Es meint, daß sich hier eine solche abweichende Regelung aus dem mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verfolgten Zweck ergebe, durch den Vertrag eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht zu erreichen. Dieser Zweck sei auch mit dem auf die Versicherungspolice gesetzten Vermerk klar zum Ausdruck gebracht worden. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht, nämlich die Sicherstellung auch der Ehefrau und der nach Art. 1 §44 AnVNG waisenrentenberechtigten Kinder Vertragsgrundlage und die ihnen zunächst eingeräumte Bezugsberechtigung Vertragsinhalt geworden und habe nachträglich nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Eine vertragliche Änderung sei nicht erfolgt, weil die Beklagte ihr nicht zugestimmt habe.

4

Diese Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß hier dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten durch §15 Ziff. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ALB auch vertraglich das Recht eingeräumt war, die Begünstigung einseitig zu ändern. Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung bleibt hier also für "Zweifel" im Sinne von §166 VVG kein Raum. Der diesbezügliche Inhalt des Versicherungsvertrages kann auch nicht im Hinblick auf den mit seinem Abschluß verfolgten, in dem Policenvermerk zum Ausdruck gekommenen Zweck anders gedeutet werden; denn zur Erreichung dieses Zwecks, der allein darin bestand, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Angestelltenversicherungspflicht befreit wurde, war es gar nicht erforderlich, daß die Vertragsparteien die Begünstigungsbestimmung vertraglich als unwiderrufliche gestalteten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte machte nämlich auf Grund von Besprechungen mit dem Bundesarbeitsministerium die Erteilung der Befreiung - offensichtlich aus wohlerwogenen Gründen - gar nicht davon abhängig, daß die Begünstigung der Hinterbliebenen in dem Versicherungsvertrag unwiderruflich erfolgte, sondern begnügte sich mit der auch hier verwendeten Begünstigungsklausel, ohne Anstoß daran zu nehmen, daß eine solche Begünstigung nach §15 Ziff. 1 ALB vom Versicherungsnehmer jederzeit einseitig wieder abgeändert werden konnte. Deshalb kann auch der Befreiungsbeschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Begünstigung nicht die Wirkung einer unwiderruflichen gegeben haben.

5

2.)

Wenn überhaupt, so könnte der Begünstigung eine solche Wirkung vielmehr nur dann zuerkannt werden, wenn sich dies aus dem Sozialversicherungsrecht herleiten ließe. Auch das Sozialversicherungsrecht gibt aber hierfür keine Grundlage.

6

a)

Das AnVNG selbst bestimmt hierüber nichts. Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Übergangsvorschrift des Art. 2 §1 AnVNG nur die Voraussetzungen normieren wollte, unter denen eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht erfolgen konnte, und ob er die weitere Gestaltung der Befreiungsversicherung nach erfolgter Befreiung dem eigenen Verantwortungsbewußtsein des Versicherungsnehmers überlassen wollte, oder ob die Befreiungsversicherung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Sicherung für Alter und Hinterbliebene auch unverändert aufrechterhalten bleiben sollte; denn selbst wenn man dieser zuletzt genannten Auffassung folgen wollte, so könnte das in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung doch nur dazu führen, daß die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgesprochene Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht wieder fortfällt, wenn die Befreiungsversicherung nachträglich so abgeändert wird, daß sie den Mindestanforderungen einer Befreiungsversicherung nicht mehr genügt (Landessozialgericht Essen VersR 1959, 664). Hätte dagegen der Gesetzgeber die Befreiungsversicherung selbst auch für die Zukunft gleichsam zementieren, also die gerade einem Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung gegebenen vielfachen Möglichkeiten einer sogar einseitigen Abänderung oder Aufhebung des Versicherungsverhältnisses abschneiden wollen, so hätte es für einen so tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß dann nicht nur die Abänderung der Begünstigung, sondern auch der Rücktritt und die Kündigung, die Herabsetzung der Versicherungssumme, die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie, die Einstellung der Prämienzahlung, die Abtretung, Pfändung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs hätten untersagt werden müssen. Diese Eingriffe hätten nicht nur auf die Versicherungen beschränkt bleiben können, die nach dem Inkrafttreten des AnVNG gerade zu dem Zweck der Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht abgeschlossen wurden, sondern sie hätten auch auf die zahlreichen, zum Teil schon seit längerer Zeit laufenden Lebensversicherungen ausgedehnt werden müssen, die ebenfalls als Befreiungsversicherungen dienen konnten (vgl. Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten S. 430). Das AnVNG enthält aber weder ein allgemeines Verbot, Verträge über Befreiungsversicherungen abzuändern, noch auch nur eine Bestimmung, die dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nähme, die Begünstigung der Hinterbliebenen nachträglich abzuändern.

7

b)

Aus dem sonstigen Sozialversicherungsrecht kämen für eine (entsprechende) Anwendung höchstens die Bestimmungen über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk in Betracht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschriften einer sinngemäßen Anwendung auf die Befreiungsversicherungen des Art. 2 §1 AnVNG zugänglich sind, wie dies Jantz-Zweng (a.a.O. S. 433) hinsichtlich einzelner Bestimmungen für möglich halten; denn auch nach diesen Vorschriften (§§12 und 22 der 1. DVO zum Handwerkerversorgungsgesetz vom 13.7.1939 - RGBl I, 1255) ist eine nachträgliche Abänderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall, wie sie hier vom Ehemann der Klägerin vorgenommen worden ist, nicht nichtig, sondern hat nur zur Folge, daß dann die Verpflichtung zur Teilnahme an der Angestelltenversicherungspflicht wieder wirksam wird (BGHZ 13, 226 [231]).

8

Hiernach war der Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager