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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.06.1982, Az.: 7 AZR 32/80

Revision; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.06.1982
Aktenzeichen
7 AZR 32/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 18.06.1979 - 14a Ca 894/78
LAG Stuttgart 14.11.1979 - 3 Sa 97/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 112
  • JR 1983, 396
  • NJW 1983, 360 (amtl. Leitsatz) "beschränkte Revisionszulassung bei mehreren Kündigungsgründen"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Revisionszulassung kann in einem Kündigungsrechtsstreit auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe (z. B. § 12 SchwbG i. V. mit § 134 BGB) beschränkt werden.

2. Legt der schwerbehinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Regelfrist von einem Monat einen die Schwerbehinderteneigenschaft verneinenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vor, ohne auf einen zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch hinzuweisen, so liegt hierin keine wirksame Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes nach §§ 12 ff. SchwbG (Fortführung von BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG sowie BAG vom 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79