Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1993, Az.: 2 StR 31/93
Besondere Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtpunkte bei Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 31/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 14.10.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Heinz-Jürgen R. aus Ro., geboren am ... 1956 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17. Februar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt aus: "Bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen waren im vorliegenden Fall neben spezialpräventiven auch generalpräventive Gesichtspunkte. Gerade im Bereich von Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern ist die Dunkelziffer der nicht aufgeklärten bzw. angezeigten Fälle immens hoch und eine Verurteilung kann und muß eine abschreckende Wirkung entfalten" (UA S. 23).
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß die für die Heranziehung des Strafzwecks der Spezialprävention erforderlichen besonderen Gründe (vgl. BGH StV 1981, 342, 343) nicht dargelegt sind, tragen die Strafzumessungserwägungen nicht die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte. Es ist zwar nicht zu besorgen, daß der Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten wurde. Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6). Solche Feststellungen enthalten die Urteilsgründe aber nicht. Der Hinweis auf die Dunkelziffer im Bereich der Sexualdelikte gegen Kinder genügt dem nicht, weil gerade offen bleibt, wie hoch die Dunkelziffer ist sowie ob und in welchem Maße diese Delikte zugenommen haben. Die Erwägungen des Landgerichts können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Gefahr der Nachahmung begründet sei und dieser entgegengewirkt werden sollte.
Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Maier
Gollwitzer
Detter
Bode