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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1974, Az.: 3 AZR 3/73

Ausschlußfristen; Versäumnisurteil; Einspruch des Beklagten; Klageeinreichung; Fristwahrung; Zustellung; Tarifliche Ausschlußfrist; Mündliche Mahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1974
Aktenzeichen
3 AZR 3/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 20.09.1972 - 4 Sa 705/72
LAG München 20.09.1972 - 4 Sa 706/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 475 - 482
  • DB 1974, 1072 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS) "hier: erneute Schlüssigkeitsprüfung auch bei Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin"

Amtlicher Leitsatz

1. Ist gegen einen Beklagten auf eine unschlüssige Klage ein Versäumnisurteil ergangen, so ist auf ordnungsmäßigen Einspruch des Beklagten hin unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Beklagte in dem zur Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin erneut säumig ist.

2. Soweit § 261 b Abs. 3 und § 496 Abs. 3 ZPO der Klageeinreichung die Wirkung der Fristwahrung dann zukommen lassen, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, begünstigen diese Regelungen nur denjenigen, der auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen ist, um Fristen zu wahren. Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist mündliche Mahnung oder einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird daher die Ausschlußfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf demnächst dem Schuldner zugestellt wird.