Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1974, Az.: 3 AZR 3/73
Ausschlußfristen; Versäumnisurteil; Einspruch des Beklagten; Klageeinreichung; Fristwahrung; Zustellung; Tarifliche Ausschlußfrist; Mündliche Mahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 3/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 20.09.1972 - 4 Sa 705/72
- LAG München 20.09.1972 - 4 Sa 706/72
Rechtsgrundlagen
- § 261b Abs. 3 ZPO
- § 330 ZPO
- § 331 ZPO
- § 342 ZPO
- § 343 ZPO
- § 345 ZPO
- § 496 Abs. 3 ZPO
- § 188 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 4 TVG
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern vom 17. Mai 1967
- § 22 Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern vom 17. Mai 1967
Fundstellen
- BAGE 25, 475 - 482
- DB 1974, 1072 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 1244 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS) "hier: erneute Schlüssigkeitsprüfung auch bei Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin"
Amtlicher Leitsatz
1. Ist gegen einen Beklagten auf eine unschlüssige Klage ein Versäumnisurteil ergangen, so ist auf ordnungsmäßigen Einspruch des Beklagten hin unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Beklagte in dem zur Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin erneut säumig ist.
2. Soweit § 261 b Abs. 3 und § 496 Abs. 3 ZPO der Klageeinreichung die Wirkung der Fristwahrung dann zukommen lassen, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, begünstigen diese Regelungen nur denjenigen, der auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen ist, um Fristen zu wahren. Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist mündliche Mahnung oder einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird daher die Ausschlußfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf demnächst dem Schuldner zugestellt wird.