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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.07.1955, Az.: 1 ABR 31/54

Arbeitnehmer; Beteiligung am Beschlußverfahren; Mitglied der Belegschaft; Betriebsverfassung; Betriebsratsmitglied; Antragsberechtigung; Beteiligungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1955
Aktenzeichen
1 ABR 31/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 19.11.1954 - 2 BTa 2/54

Fundstellen

  • BAGE 2, 97 - 101
  • AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG
  • DB 1955, 803 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der einzelne Arbeitnehmer eines Betriebes ist nur dann am Beschlußverfahren beteiligt, wenn es sich um seine Stellung als Mitglied der Belegschaft, d.h. innerhalb der Betriebsverfassung handelt. Entsprechendes gilt für das einzelne Betriebsratsmitglied.

2. Die Fähigkeit, innerhalb eines Beschlußverfahrens als Beteiligter aufzutreten, ist Grundvoraussetzung für die Antragsberechtigung.

3. Antragsberechtigt ist immer nur, wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar betroffen wird.

4. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist nur dann antragsberechtigt, wenn es in dieser seiner Funktion durch die Entscheidung betroffen wird.

5. Anträge, die von Personen gestellt werden, denen die Beteiligungsfähigkeit und Antragsberechtigung fehlen, sind unzulässig.

6. Die Möglichkeit, die ArbG zur summarischen Entscheidung über die Anwendbarkeit des BetrVG 1952 § 81 auf einen Betrieb anzurufen, besteht jedenfalls nach dem ArbGG nicht mehr.