Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.07.1955, Az.: 1 ABR 31/54
Arbeitnehmer; Beteiligung am Beschlußverfahren; Mitglied der Belegschaft; Betriebsverfassung; Betriebsratsmitglied; Antragsberechtigung; Beteiligungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1955
- Aktenzeichen
- 1 ABR 31/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 19.11.1954 - 2 BTa 2/54
Rechtsgrundlagen
- § 81 BetrVG 1952
- § 82 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 2, 97 - 101
- AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG
- DB 1955, 803 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1415 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der einzelne Arbeitnehmer eines Betriebes ist nur dann am Beschlußverfahren beteiligt, wenn es sich um seine Stellung als Mitglied der Belegschaft, d.h. innerhalb der Betriebsverfassung handelt. Entsprechendes gilt für das einzelne Betriebsratsmitglied.
2. Die Fähigkeit, innerhalb eines Beschlußverfahrens als Beteiligter aufzutreten, ist Grundvoraussetzung für die Antragsberechtigung.
3. Antragsberechtigt ist immer nur, wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar betroffen wird.
4. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist nur dann antragsberechtigt, wenn es in dieser seiner Funktion durch die Entscheidung betroffen wird.
5. Anträge, die von Personen gestellt werden, denen die Beteiligungsfähigkeit und Antragsberechtigung fehlen, sind unzulässig.
6. Die Möglichkeit, die ArbG zur summarischen Entscheidung über die Anwendbarkeit des BetrVG 1952 § 81 auf einen Betrieb anzurufen, besteht jedenfalls nach dem ArbGG nicht mehr.