Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1990, Az.: 5 StR 304/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 30.01.1990
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. August 1990 - zu 2. einstimmig - beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 1990 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten H. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand:
Die Revision des Angeklagten C. ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die schriftlichen Urteilsgründe waren dem Angeklagten am 5. April 1990 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Montag, dem 7. Mai 1990 ab (§ 345 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO). Die Revision ist jedoch erst danach mit Schreiben vom 14. Mai 1990 begründet worden.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der Antrag ist schon unzulässig, weil er nicht der in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmten Form entspricht; denn der Angeklagte hat die Tatsachen, aus denen er herleiten will, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen, nicht glaubhaft gemacht. Sein die Aushändigung des Benachrichtigungszettels und die 'Wohnadresse N. 80 b, ... H.,' betreffendes Vorbringen hat er lediglich seinem Verteidiger 'berichtet'. Dessen - ohne weiteres glaubhafte - anwaltliche Versicherung betrifft mithin keine Versäumnisgründe, die er selbst wahrgenommen hat (vgl. Maul in KK, StPO, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 11 zu § 45). Die schlichte Erklärung des Antragstellers, um die es sich damit handelt, reicht regelmäßig - und auch hier - nicht als Mittel der Glaubhaftmachung aus (a.a.O., Rdnr. 12). Darauf, ob 'der Angeklagte nicht mit einer Zustellung des Urteils bei sich rechnen mußte, sondern darauf vertrauen durfte, daß das Urteil seinem Verteidiger zugestellt werde', kommt es nicht an. Er behauptet nämlich selbst nicht, daß er davon ausgegangen ist, das Urteil werde seinem Pflichtverteidiger zugestellt werden. Daß er diesen beauftragt habe, das Rechtsmittel zu begründen, ist darüber hinaus ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch die Tatsache, daß er den Pflichtverteidiger nach Urteilsverkündung beauftragt habe, 'das Revisionsverfahren durchzuführen', hat er lediglich seinem jetzigen Verteidiger 'geschildert'."
Dem stimmt der Senat zu.