Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 5 R 56/25 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 56/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300625BB5R5625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 04.02.2025 - AZ: S 21 SF 349/24 AB
- LSG Nordrhein-Westfalen - 01.04.2025 - AZ: L 3 R 254/25 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 1.4.2025 hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 4.2.2025, mit dem sein Gesuch auf Ablehnung der Richterin am SG D wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 20.5.2025 gewandt und sofortige Beschwerde unter Ablehnung der an dem LSG-Beschluss beteiligten Richterinnen und Richter wegen Besorgnis der Befangenheit erhoben. Das Schreiben des Klägers hat das LSG an das BSG weitergeleitet, wo es am 25.6.2025 eingegangen ist.
II
Für das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem angefochtenen Beschluss des LSG beteiligten Richterinnen und Richter ist das BSG nicht zuständig. Hierüber entscheidet das Gericht, dem die Abgelehnten angehören (vgl § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers gegen den LSG-Beschluss ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt (§ 177 SGG). Hierauf hat bereits das LSG zutreffend hingewiesen. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.