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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.12.1960, Az.: IV 220/59 U

Zuverlässige Dokumentation eines Verzichts seitens des zuständigen Finanzamtes als Voraussetzung einer Verwirkung bei der Nachforderung von Steuern

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.12.1960
Aktenzeichen
IV 220/59 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 72, 288 - 292
  • BStBl III 1961, 107
  • DB 1961, 664 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Verwirkung eines Steueranspruchs tritt nicht schon dadurch ein, daß die Steuerbehörde bei der Nachforderung der Steuer während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben ist. Vielmehr muß ein besonderes Verhalten oder Gebaren der Behörde hinzukommen, das als Verzicht auf den Anspruch gedeutet werden kann.

Zusammenfassung

Die Verwirkung eines Steueranspruchs tritt nicht schon dadurch ein, daß die Steuerbehörde bei der Nachforderung der Steuer während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben ist. Vielmehr muß ein besonderes Verhalten oder Gebaren der Behörde hinzukommen, das als Verzicht auf den Anspruch gedeutet werden kann.

Tatbestand

1

In seiner DM-Eröffnungsbilanz hatte der Bg. seine Vorräte an banderolierten Tabakwaren mit 22 909,99 DM angesetzt. Von dieser Bewertung ging das Finanzamt auch bei den ursprünglichen Veranlagungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer für II/1948 vom 5. Mai 1951 aus.

2

Am 18. März 1952 teilte das Finanzamt auf Grund eines Erlasses der Finanzbehörde der Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 1951 (BStBl 1952 II S. 8) dem Bg. mit, daß nach Abschn. 22 b der Verwaltungsanordnung betreffend steuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949 (DMBR) Tabakwaren zum 21. Juni 1948 nach § 20 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) höchstens mit dem Neuwert am 31. August 1949 zu bewerten seien. Unternehmer, die ihre Tabakwaren bisher nach Abschn. 24 DMBR mit dem letzten Verkaufserlös abzüglich der handelsüblichen Spanne oder nach anderen Bewertungsmaßstäben, d.h. unter Berücksichtigung der Tabaksteuer vor ihrer Senkung, bewertet hätten, müßten ihre DM-Eröffnungsbilanz insoweit ändern.

3

In seinem Antwortschreiben vom 30. April 1952 gab der Bg. nunmehr den Wert seines Tabakbestandes zum 21. Juni 1948 mit 18 499,37 DM an. Auf Grund dieses Schreibens erließ das Finanzamt am 23. August 1952 einen nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigten Einkommensteuer bescheid für II/1948, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den durch die Herabsetzung der Tabakwarenvorräte erzielten Buchgewinn erhöhte. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Auch die Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs zum 21. Juni 1948 wurde auf Antrag des Bg. aus dem gleichen Grunde gemäß § 94 AO durch Bescheid vom 21. Oktober 1953 geändert.

4

Den ursprünglichen Gewerbesteuer bescheid für II/1948 vom 5. Mai 1951 ersetzte das Finanzamt durch einen neuen Bescheid vom 9. November 1955, nachdem der Rechnungshof im Anschluß an eine Prüfung die Berichtigung verlangt hatte. Der Bescheid enthält den Vermerk "Berichtigung gemäß § 222 AO in Verbindung mit § 5 der Zweiten Gewerbesteuervereinfachungsverordnung". Nach erfolglosem Einspruch gegen den neuen Gewerbesteuerbescheid für II/1948 legte der Bg. Berufung ein, mit der er unter anderem geltend machte, daß Finanzamt habe mit der Berichtigung des ursprünglichen Gewerbesteuerbescheides vom 5. Mai 1951 im November 1955 gegen Treu und Glauben verstoßen.

5

Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht vertrat den Standpunkt, das Finanzamt hätte, nachdem es den Bg. zur Änderung der DM-Eröffnungsbilanz aufgefordert hatte, nach Eingang des Schreibens des Bg. vom 30. April 1952 nicht nur den Einkommensteuerbescheid, sondern auch den Gewerbesteuerbescheid für II/1948 auf Grund des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO ändern müssen, sobald die Arbeitslage dies zugelassen habe. Durch das jahrelange Versäumnis dieser Berichtigung habe das Finanzamt die Befugnis zur Vornahme der an sich zulässigen Berichtigungsveranlagung verwirkt.

6

Gegen die Annahme der Verwirkung des Rechtes auf Berichtigung des Gewerbesteuerbescheides für II/1948 durch das längere versehentliche Untätigsein richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts.

Entscheidungsgründe

7

Die Rb. ist begründet.

8

Gemäß § 223 AO sind Nachforderungen von Steuern, soweit nicht die Vorschriften des § 222 AO Platz greifen oder sonst etwas Abweichendes vorgeschrieben ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Das Recht und die Pflicht der Steuerbehörden zur Nachforderung von Steuern gemäß § 223 AO ist zwar bei den Steuern, bei denen die Verjährungsfrist mehr als 1 Jahr beträgt und für die besondere Bescheide zu erteilen sind, also auch für die hier streitige Gewerbesteuer, durch die Bestimmungen des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO wesentlich eingeschränkt. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Steuernachforderung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO vor, so kann das Recht und die Pflicht der Steuerbehörden unter Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen nachträglich Mehrforderungen zu stellen, nicht schon deshalb als verwirkt angesehen werden, weil die Steuerbehörde nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für eine Steuernachforderung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO während eines längeren Zeitraums untätig bleibt (so auch Urteile des Reichsfinanzhofs II A 345/34 vom 28. Juni 1935, RStBl 1935 S. 1009; VI A 162/37 vom 3. März 1937, RStBl 1937 S. 433). In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 3. März 1937 heißt es: "Der hiernach entstandene Steueranspruch des Reiches, der innerhalb der Verjährungsfrist rechtzeitig geltend gemacht worden ist, wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß zwischen der Entstehung der Steuerschuld und der Anforderung mehrere Jahre verstrichen sind ... Es gibt daher entgegen der Annahme der Rb. keine Verwirkung von rechtmäßig geschuldeten Steueransprüchen des Reichs wegen vorübergehender Unterlassung einer Steueranforderung durch das Finanzamt." Dieser Auffassung muß trotz grundsätzlicher Anerkennung der Möglichkeit der Verwirkung von Steueransprüchen zugestimmt werden. Die Nichtgeltendmachung von Steuernachforderungen während eines längeren Zeitraums kann nicht schon für sich allein zur Verwirkung führen; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (siehe Urteil des Reichsgerichts vom 4. Juni 1937 in Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 155 S. 151). Die Verwirkung setzt also neben der Tatsache des Zeitablaufes ein besonderes Verhalten, Tätigwerden oder Gebaren voraus, das im Sinne eines Verzichts gedeutet werden kann (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs II 221/56 U vom 11. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 208, und III 340/57 U vom 24. April 1959, BStBl 1959 III S. 301, Slg. Bd. 69 S. 100).

9

Im vorliegenden Fall wurde dem Finanzamt durch das Schreiben des Bg. vom 30. April 1952 bekannt, daß es bei den rechtskräftigen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerveranlagungen für II/1948 wegen eines unrichtigen, gegen die Bestimmung des § 20 DMBG verstoßenden Ansatzes der Warenvorräte in der DM-Eröffnungsbilanz eine zu niedrige Steuer festgesetzt hatte. Das Finanzamt war daher auf Grund dieser neuen Tatsache verpflichtet, den Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid für II/1948 gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO zu berichtigen und die entsprechenden Mehrsteuern nachzufordern. Da das Finanzamt die Berichtigung und Nachforderung der Einkommensteuer für II/1948 durch den Berichtigungsbescheid vom 23. August 1952 auch unverzüglich vornahm, mußte dem Bg. klar sein, daß der Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung die entsprechende Berichtigung der Gewerbesteuer Veranlagung zwangsläufig folgen mußte, solange das Finanzamt nicht das Gegenteil erklärte und die Verjährungsfrist für die Gewerbesteuer noch nicht abgelaufen war. Daß dem Bg. dieser Sachverhalt bekannt war, zeigt sein mit der Änderung des Ansatzes der Warenvorräte in der DM-Eröffnungsbilanz begründeter Antrag auf Änderung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 21. Juni 1948, den er im Oktober 1953 stellte. Aus diesem Grunde kann die bloße, offenbar nur durch ein Versehen erklärbare Verzögerung der entsprechenden Berichtigung des Gewerbesteuerbescheides für II/1948 bis zum November 1955 allein keinesfalls als ein Verhalten des Finanzamts gewertet werden, das den Tatbestand der Verwirkung des Nachforderungsrechts erfüllt. Das Finanzamt hat durch sein Gebaren auch sonst in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß es auf die Berichtigung und Nachforderung der Gewerbesteuer verzichten wolle. Infolgedessen greift gegenüber der verspäteten Geltendmachung der Gewerbesteuemachforderung der Einwand der Verwirkung nicht durch.

10

Die Vorentscheidung, die den Tatbestand der Verwirkung schon infolge der langen Verzögerung der Berichtigung des Gewerbesteuerbescheides für II/1948 als gegeben angesehen hat, muß daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben werden, und zwar mit der Maßgabe, daß die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist.