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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1974, Az.: 2 AZR 92/73

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtung; Außerordentliche Kündigung; Anfechtung des Arbeitsverhältnisses; Verkehrswesentliche Eigenschaft; Krankheit; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1974
Aktenzeichen
2 AZR 92/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 24.11.1972 - 9 Sa 287/72

Fundstellen

  • DB 1974, 729 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 1531-1532 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitsvertrag auch durch Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB beendet werden kann. Das Recht zur Anfechtung wird nicht deshalb durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt, weil der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis noch nicht verloren haben darf. Die außerordentliche Kündigung kann neben der Anfechtung wahlweise zulässig sein, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung so stark nachwirkt, daß deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

2. Als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB kommen auch Krankheiten oder Leiden eines Arbeitnehmers in Betracht. Wegen gesundheitlicher Mängel kann die Anfechtung begründet sein, wenn dem Arbeitnehmer wegen eines nicht nur kurzfristigen Leidens die notwendige Fähigkeit fehlt oder erheblich beeinträchtigt ist, die vertraglich übernommene Arbeit auszuführen. Ob das im Einzelfall zutrifft, unterliegt der Beurteilung durch das Gericht der Tatsacheninstanz, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob alle maßgebenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt und bei der Feststellung des Tatbestands keine Verfahrensverstöße unterlaufen sind.