Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1978, Az.: VII ZR 246/77
Leistung als eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens; Der Leistende im Sinne des Bereicherungsrechts; Der objektive Inhalt einer Auftragsbestätigung; Der Leistende einer Lieferung; Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb im Rahmen des Bereicherungsrechts; Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 246/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 04.10.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kapitän Edgar B., O. Straße ..., Br.
Prozessgegner
Firma K. & Co, Baubedarf, Zweigniederlassung Br., Am H. ..., Br.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Jörg Alexander He. und Christian Peter He.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 4. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte am 5. Januar 1976 den damals unter der Geschäftsbezeichnung "S.-Bau" auftretenden Siegfried R., das Dach seines Privathauses neu einzudecken. Noch vor Baubeginn erteilte R. am 25. Juni 1976 eine Rechnung über die in Auftrag gegebenen Arbeiten in Höhe von 11.964,80 DM. Am gleichen Tag ließ er sich vom Beklagten mit der Begründung, er benötige das Geld zur Beschaffung von Baumaterialien, 6.000 DM geben. Nach verschiedenen Aufforderungen des Beklagten, die Arbeiten endlich auszuführen, teilte ihm R. mit Schreiben vom 24. August 1976 mit, daß das Material noch in der laufenden Woche angeliefert werde. Die Arbeiten würden allerdings nicht von ihm, sondern von einem Herrn L. durchgeführt werden, an den auch der Restbetrag auszuzahlen sei.
Am 27. August 1976 bestellte R. bei der Klägerin telefonisch 169,4 qm Thermodach-Elemente (im folgenden: Dachteile). Er handelte dabei unter dem Namen des Beklagten, ohne von diesem dazu bevollmächtigt zu sein. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag zum Preise von 17,75 DM je qm zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 30. August 1976 lieferte die Klägerin die Dachteile auf die Baustelle. Den Lieferschein unterzeichnete der Beklagte. Anschließend baute L. die Dachteile in das Haus des Beklagten ein. Unter dem 17. September 1976 übersandte die Klägerin die Rechnung über die Dachteile in Höhe von 3.337,60 DM an den Beklagten. Dieser verweigerte die Zahlung. Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung der 3.337,60 DM nebst Zinsen, Mehrwertsteuer und Mahnauslagen. Das Landgericht hat der Klage - unter geringfügigen Abstrichen bei den Nebenposten - im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch der Klägerin, bejaht aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Gegen das letztere wendet sich die Revision. Sie bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Lieferung der Dachteile ist eine Leistung der Klägerin im Sinne des § 812 BGB. Das wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die Klägerin wollte mit der Lieferung einen vermeintlichen Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten erfüllen. Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).
2.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht hält die Revision aber die Lieferung der Dachteile für eine Leistung R. und nicht für eine Leistung der Klägerin an den Beklagten. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f). Von diesem Ausgangspunkt her erachtet das Berufungsgericht die Lieferung der Dachteile zu Recht als Leistung der Klägerin an den Beklagten.
Der objektive Inhalt der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 27. August 1976 läßt auch aus der Sicht des Beklagten keinen Zweifel daran, daß die Klägerin ihn als ihren Vertragspartner ansah und ihm die Ware liefern wollte. Darüber mußte sich der Beklagte klar sein. Das Bestätigungsschreiben enthält nämlich nicht nur keinen Hinweis auf eine Bestellung R., sondern bringt auch sonst - z.B. durch seine Fassung als Original, die Anführung der Lieferungsbedingungen, die Benennung des Sachbearbeiters, die Mitteilung der Lieferbedingungen - klar zum Ausdruck, daß es der Bestätigung einer (von der Klägerin irrtümlich angenommenen) Bestellung des Beklagten dienen sollte. Bei dieser Sachlage aber kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe das Schreiben der Klägerin dahin mißverstanden, daß es nur die Bestätigung einer Bestellung R. sei. Er muß sich vielmehr an dem objektiven Erklärungswert dieses Schreibens festhalten lassen.
3.
Das Berufungsgericht lehnt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff BGB, § 366 HGB) auf den hier gegebenen Fall ab. Seine dafür gegebene Begründung, diese Vorschriften schützten nur gegen die Herausgabe der erworbenen Sache, aber nicht gegen den Bereicherungsausgleich, geht allerdings fehl. Hat ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden, so hat er sich mit Rechtsgrund vollzogen. Der Rechtsgrund liegt dann nämlich in den Vorschriften über den Gutglaubensschutz. Die Frage ist aber, ob diese Vorschriften in einem Fall wie dem hier vorliegenden überhaupt eingreifen. Dagegen spricht, daß es sich hier um eine Leistung der Klägerin an den Beklagten handelt, also ein Erwerb vom Berechtigten in Betracht kommt, während der Gutglaubensschutz Tatbestände des Erwerbers vom Nichtberechtigten regelt. (Zum Meinungsstand vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 37. Aufl., Anm. 1 d cc zu § 951 m.w.N.; Huber NJW 1968, 1905, 1909; JuS, 1970, 342 ff und - kritisch - Jakobs, JuS, 1973, 152 ff, jeweils m.w.N.). Die Frage braucht letztlich hier nicht entschieden zu werden, sondern kann (ebenso wie in BGHZ 40, 272, 279; 56, 228, 242) offen bleiben. Denn eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte gutgläubig R. für den Eigentümer der Bauteile (§ 932 BGB) oder für den darüber Verfügungsberechtigten (§ 366 HGB) gehalten hätte. Diese vom Berufungsgericht offen gelassene Frage kann der Senat aufgrund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen abschließend selbst beantworten. Sie ist zu verneinen.
Die gesamten Umstände des Falles hätten nämlich dem Beklagten die Überzeugung aufdrängen müssen, daß nicht R., sondern die Klägerin Eigentümerin der (bzw. Verfügungsberechtigte über die) Dachteile war. Es hätte nahe gelegen, daß sich der Beklagte nach Erhalt der Auftragsbestätigung bei dem - im Bestätigungsschreiben mit Telefonanschluß benannten - Sachbearbeiter der Klägerin erkundigt hätte, was es denn mit seiner (des Beklagten) angeblichen Bestellung auf sich habe. Wenn er sich statt dessen im Glauben gewiegt haben sollte, bei der Auftragsbestätigung handele es sich lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung über einen von Rehfeld im eigenen Namen erteilten Auftrag, so wäre das auf eine grobe Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen. Gegen eine derartige Annahme sprach nämlich nicht nur, daß der Name R. in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt wurde, sondern auch die Tatsache, daß die dem Beklagten im Original zugegangene Auftragsbestätigung ausdrücklich den Namen des Sachbearbeiters, die Geschäftsbedingungen, die Zahlungsbedingungen und weitere Einzelheiten der Vertragsabwicklung enthielt. Wenn sich der Beklagte all dem verschloß, weil er R. Ankündigung vertraute, er (der Beklagte) werde von dem durch R. vorgenommenen Materialeinkauf verständigt werden, so begründet das gegen ihn den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das gilt umso mehr, als das bisherige Verhalten R. durchaus zur Vorsicht mahnte. Daß ein Handwerker fast ein halbes Jahr nach Vertragsschluß dem Besteller eine pro forma-Rechnung über den gesamten Auftrag präsentiert, obwohl er bis dahin mit seiner Leistung noch nicht einmal begonnen hat, ist ungewöhnlich und läßt erkennen, daß es mit diesem Unternehmer nicht zum Besten steht. Ebenso befremdlich mußte es auf den Beklagten wirken, daß sich Rehfeld noch am Tag der Rechnungsübergabe (am 25. Juni 1976) 6.000 DM, also über die Hälfte der Rechnungssumme, zur Beschaffung des Materials aushändigen ließ. Daß ein derartiges Verhalten nicht für die Kreditwürdigkeit R. sprach, liegt auf der Hand. Berücksichtigt man schließlich noch, daß R. auch in den folgenden zwei Monaten weiterhin völlig untätig blieb, insbesondere auch mit dem empfangenen Geld kein Material einkaufte, sondern statt dessen dem Beklagten mit Schreiben vom 24. August 1976 mitteilte, nicht er, sondern ein Dritter - L. - werde die Arbeiten ausführen, kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte ungewöhnlich vertrauensselig war, wenn er sich immer noch blindlings auf die Versprechungen R. verließ und sich deshalb dem klaren Inhalt der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 27. August 1976 verschloß. Den Beklagten trifft bei dieser Sachlage der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB).
4.
Nach alledem muß der Beklagte der Klägerin gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert des ohne Rechtsgrund Erlangten herausgeben. Das Berufungsgericht bemißt diesen Wert nach dem - unstreitig - angemessenen Betrag der Rechnung der Klägerin. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht. Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener