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§ 69 BbgHG - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe und andere in diesem Gesetz, in der Grundordnung oder anderen Satzungen der Hochschule geregelten Gremien (Gremien) tagen hochschulöffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht öffentlicher Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.