Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1955, Az.: V BLw 3/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1955
Aktenzeichen
V BLw 3/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 12908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nürnberg
OLG Nürnberg - 30.06.1954

Fundstelle

  • MDR 1955, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verlängerung eines Pachtverhältnisses

Prozessführer

der Eheleute Robert und Christa K. in E. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in N.,

Prozessgegner

die Stadt N., vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt N.,

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Beschwerdegericht in einem Pachtschutzverfahren zu Unrecht das Bestehen eines Landpachtvertrages und damit die Voraussetzungen für ein Pachtschutzverfahren verneint habe.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg als Beschwerdegerichts in Landwirtschaftssachen vom 30. Juni 1954 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 bis 300 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragsteller betreiben seit dem Jahre 1950 in einem früheren Bierkeller der ... brauerei in ... eine Champignonzucht. Dieser Keller hat einen Zugang vom Stadtgraben her, den die Antragsteller im Einverständnis mit der Antragsgegnerin benutzen. Die Antragsteller lagern im Stadtgraben in der Nähe des Kellereingangs auch den für die Champignonzucht notwendigen Komposthaufen. Außerdem haben sie dort einen Schuppen als Mistbereitungsstätte errichtet. Im Jahre 1951 baten die Antragsteller um Überlassung des von der früheren Pächterin aufgegebenen, bisher gärtnerisch genutzten Grabenteiles in Größe von 3066 qm. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, den Antragstellern dieses Grundstück bis zum 31. Oktober 1954 zur Nutzung zu überlassen. Als Gegenleistung sollten die Antragsteller die Schutträumung auf diesem Gelände übernehmen, während für die Restfläche jährlich 133,02 DM zu zahlen waren. Die Antragsteller haben den von der Antragsgegnerin bereits unterzeichneten Vertragsentwurf nicht unterschrieben, jedoch nach Aufforderung zur Pachtzahlung im August 1953 130 DM und weitere 18,11 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1953 hat die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis gekündigt und Räumung des Stadtgrabens bis zum 31. Dezember 1953 verlangt. Die Antragsteller haben daraufhin beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Vertragsverhältnis bis einschließlich 1960 zu verlängern.

2

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Pachtschutzantrag als unzulässig, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstreben.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß zwischen den Parteien zwar ein Vertragsverhältnis bestehe, daß es sich jedoch nicht um einen Landpachtvertrag im Sinne des § 1 LPG handele und deshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Pachtschutzantrages gemäß § 8 LPG nicht gegeben seien. Die Antragsteller glauben, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG herleiten zu können, weil das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes und damit die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern eingeschlagenen Rechtsweges verneint habe. Diese Auffassung ist jedoch irrig. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - abgesehen von der Unzulässigkeit der Beschwerde und den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LwVG - die Rechtsbeschwerde statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Die auf Grund des § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere ausschließliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, so daß ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sondern die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betrifft (vgl. BGHZ 12, 254 [257] = RechtdLandw 1954, 132). § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG läßt die Rechtsbeschwerde nicht schon dann zu, wenn es sich lediglich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht handelt; denn das Gesetz erfordert für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht etwa die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "einem ordentlichen Gericht", sondern die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "den ordentlichen Gerichten". Dies bedeutet, daß es sich um die Frage handeln muß, ob die Anrufung des ordentlichen Gerichts überhaupt oder etwa deswegen unstatthaft ist, weil die zu entscheidende Frage zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte gehört (vgl. Barnstedt LwVG § 24 Anm. 8). Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt nach seinem § 1 Nr. 1 im Verfahren nach dem Landpachtgesetz, dessen Vorschriften nur Landpachtverträge unterliegen (§ 1 Abs. 1 LPG). Über einen Pachtschutzantrag gemäß § 8 LPG hat das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden. Es hat dabei zu prüfen, ob ein Landpachtvertrag im Sinne des § 1 LPG vorliegt. Soweit das Bestehen eines Pachtvertrages streitig ist, betrifft die Entscheidung hierüber lediglich eine Vortrage für die Sachentscheidung und führt nur dann zu einer rechtskräftigen, auch das Prozeßgericht bindenden Feststellung, wenn das Landwirtschaftsgericht auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten gemäß § 13 Abs. 1 LwVG hierüber an Stelle des Prozeßgerichts entschieden hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Bestehen eines Pachtvertrages ist unter den Parteien nicht streitig. Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren auch nicht etwa um die Frage, ob die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts gegeben ist. Ein Streit hierüber würde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht begründen können (vgl. Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm. 19; Barnstedt a.a.O.; zu der dem § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 LVR vgl.: Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1. März 1950 RechtdLandw 1950, 265; ferner BGHZ 4, 352 [53/54]; Barnstedt-Meyer LVR § 2 Anm. 4). Streitig ist vielmehr lediglich, ob das Vertragsverhältnis der Parteien einen Landpachtvertrag gemäß § 1 LPG darstellt. Zur Entscheidung hierüber ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des von den Antragstellern eingeleiteten Pachtschutzverfahrens verneint, handelt es sich nicht um die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, sondern um einen Angriff gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß kein Landpachtvertrag bestehe und deshalb die Voraussetzungen für ein Pachtschutzverfahren nicht gegeben seien. Diese Auffassung unterliegt einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind (vgl. dazu auch Lange-Wulff LwVG § 24 Bem. II 3 b, die zwar die Landwirtschaftsgerichte als Sondergerichte bezeichnen, im übrigen aber ebenfalls der Auffassung sind, daß, falls entgegen ihrer Ansicht die Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte anzusehen seien, bei einem Streit darüber, ob es sich um eine Landwirtschaftssache handele, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG hergeleitet werden könne).

5

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock