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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1967, Az.: VI ZR 159/65

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Versicherung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1967
Aktenzeichen
VI ZR 159/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.07.1965

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 1. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten nach § 1542 RVO Schadenersatzansprüche des bei ihr versicherten Arbeiters Josef Wiegelmann aus dessen Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1959 geltend.

2

An diesem Tage befuhr der Beklagte Wilhelm L. gegen 15.10 Uhr mit einem VW-Pritschenwagen der beklagten Firma Anton U. die Landstraße I. Ordnung in Wiemeringhausen aus Richtung Winterberg kommend in Richtung Olsberg. Kurz hinter dem Ortseingang von Wiemeringhausen verläuft die 7,50 m breite Fahrbahn in einer ganz leichten Rechtskurve. In der Kurve war auf der rechten Straßenseite vor dem Haus Nr. 116 ein Lastkraftwagen derart aufgestellt, daß er mit seiner Rückseite an einen zum Be- und Entladen dienenden Eingang des Hauses, mit den größten Teil auf dem freien Platz vor den Haus sowie auf den Bürgersteig stand und mit den Vorderteil 1,07 m in die Fahrbahn hineinragte. Als sich der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st den querstehenden Lastkraftwagen näherte, sah er hinter diesen von rechts ein Motorrad (DKB 125 ccm) hervorkommen, das Josef W. lenkte und auf dem dessen Ehefrau als Beifahrerin saß. W. hatte an der Tankstelle, die auf der rechten Straßenseite neben den Haus Nr. 116 liegt, getankt und war auf die Straße gefahren, um seine Fahrt in Richtung Winterberg fortzusetzen. L. bremste den VW-Pritschenwagen scharf ab und stieß auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte mit den Motorrad zusammen. Dabei wurde W. schwer verletzt. Der Pritschenwagen hinterließ eine Bremsspur, die etwa in Hohe des Lastkraftwagens begann und 9,20 m lang war.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei noch etwa 30 bis 35 m entfernt gewesen, als sich W. mit seinen Motorrad schon auf der Mitte der Fahrbahn befunden habe. W. sei deshalb weitergefahren. Als er auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte geradeaus gefahren sei, seien die Fahrzeuge zusammengestoßen, weil der Beklagte den Wagen nach links gelenkt habe, anstatt auf seiner Fahrbahnhälfte zum bleiben und dicht vor den Lastkraftwagen vorbeizufahren. Die Klägerin ist daher der Ansicht, der Unfall sei allein vom Beklagten verschuldet worden und für W. ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.

4

Die Klägerin hat ihre Leistungen aus Anlaß des Unfalls auf 18.300,97 DM beziffert und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt.

5

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzureisen.

6

Nach ihrer Ansicht hat nur Wiegelmann den Unfall verschuldet, während der Beklagte Lück trotz aller Sorgfalt den Zusammenstoß nicht habe abwenden können (§ 7 Abs. 2 StVG). Die Beklagten haben behauptet: L. sei schon in gefahrdrohender Nahe gewesen, als er das Motorrad des W. erstmals habe sehen können. Er habe nicht wissen können, ob W. noch vor oder auf der Straßenmitte anhalten oder ob er weiterfahren werde. Deshalb habe L. nur noch bremsen können. Durch das scharfe Bremsen und sein ihm nicht bewußt gewordenes Bestreben, der von rechts kommenden Gefahr auszuweichen, sei er nach links geraten. Im Augenblick des Zusammenstoßes sei W. nicht geradeaus, sondern noch schräg zur Straßenachse gefahren.

7

Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten für ein Drittel des Schadens nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht. Es hat die Beklagten zur Zahlung von 2.073,15 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.451,28 DM abgewiesen und in Höhe von 10.332,74 DM den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Aufwendungen der Klägerin sich im Rahmen eines Drittels des Verdienstausfalls halten, der dem Arbeiter Josef W. - ohne den Forderungsübergang auf die Klägerin - von den Beklagten für die gleiche Zeit wegen der Folgen des Unfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzen gewesen wäre.

8

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht kommt ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten Lück ein Verschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen ist, so daß eine Haftung aus unerlaubter Handlung entfällt. Beide Gerichte nehmen an, daß die Beklagten nur nach dem Straßenverkehrsgesetz für den Schaden einzustehen haben und daß den Josef W. ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft, weil er bei dem Ausführen aus dem Grundstück seine Pflichten aus § 17 StVO grob verletzt hat. Sein Verschulden und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades haben nach der Ansicht des Berufungsgerichts so sehr zu dem Unfall beigetragen, daß demgegenüber der Unfallbeitrag der Beklagten und die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs bei der Abwägung nach § 17 StVG völlig zurücktritt.

11

II.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Geschwindigkeit von etwa 40 km/st, mit der sich L. dem vor dem Hause Nr. 116 stehenden Lastkraftwagen genähert hat, nicht zu hoch war. Daß der Wagen an der Innenseite des leichten Rechtsbogens quer zur Fahrbahn stand und 1,07 m in die Fahrbahn hineinragte, war bei der Straßenbreite von 7,50 m kein Grund, die Fahrgeschwindigkeit noch mehr herabzusetzen.

13

Der Gegenverkehr war entgegen der Revision nicht gefährdet. Auch wenn der Beklagte bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen mit seinem Fahrzeug etwas über die Fahrbahnmitte geriet, verblieb genügend Platz für die Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen. Damit, daß ein Kraftfahrer von rechts aus einem Grundstück herauskommen und seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, brauchte Lück nicht zu rechnen.

14

Allerdings war damit zu rechnen, daß Fußgänger gezwungen waren, die Fahrbahn zu betreten, um den quergestellten und damit ihren Weg versperrenden Lastwagen zu umgehen. Dem hat Lück aber durch den Abstand Rechnung getragen, den er zu dem haltenden Wagen einhielt. Im übrigen durfte er aber auch darauf vertrauen, daß Fußgänger in dieser Lage auf den Fahrverkehr achteten und Rücksicht auf ihn nahmen.

15

2.

Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß L. nicht schuldhaft gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Seitenabstand von etwa 1,57 m zu dem haltenden Lastkraftwagen eingehalten und ist dabei in dem Zeitpunkt, in dem er die Gefahr erkannte, etwa 0,64 m nach links über die Fahrbahnmitte gekommen, Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn man die Breite der Straße - 7,50 m - berücksichtigt und ferner beachtet, daß der Beklagte durch diese Fahrweise in der leichten Rechtskurve einen besseren Überblick über die rechte Straßenseite gewann. Entfällt aber hiernach ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO, so kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsfahrgebot dieser Bestimmung überhaupt dem Schutz eines Kraftfahrers dient, der von rechts aus einem Grundstück schräg über die Straße fährt.

16

3.

Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden daß er in dem Zeitpunkt, in den er das Motorrad auf etwa 26 m bemerken konnte, fahrlässig falsch reagiert habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein Verschulden daraus hergeleitet, daß L. unter starkem Bremsen mit seinem Fahrzeug nach links geraten ist. Er konnte nicht wissen, ob W., wenn dieser ihn sah, anhalten werde und mußte daher in erster Linie durch starkes Bremsen einen Zusammenstoß zu vermeiden suchen. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend die Erfahrungstatsache berücksichtigt, daß Kraftfahrer einem plötzlich von der Seite her auftauchenden Hindernis durch Ausweichen nach der anderen Seite zu begegnen versuchen, ohne das willensmäßig beeinflußen zu können. Wenn sich ein Kraftfahrer in einer solchen plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhalten hat, wie es sich bei nachträglicher Betrachtung als zweckmäßig erweist, so kann ihm das nicht als Verschulden angelastet werden.

17

4.

Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß W. nach dem Verlassen der Tankstellenausfahrt mit seinem Motorrad schräg nach linke über die Straße gefahren ist. Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichte und können keinen Erfolg haben. Zudem übersieht die Revision, daß für die Deliktshaftung, die sich bejaht wissen möchte, die Klägerin beweispflichtig ist und daß Zweifel, die insoweit verbleiben, zu ihren Lasten gehen. Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 823 BGB von der für die Beklagten günstigsten Lage ausgegangen ist.

18

5.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß W. sich in grober Weise verkehrswidrig verhalten hat. Da er aus einem Grundstück herausfuhr, mußte er sich nach § 17 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen war. Diesen Pflichten war nicht damit genügt, daß W. anhielt, bevor er beim Verlassen der Tankstelle mit seinem Motorrad auf die Straße fuhr. Unstreitig war seine Sicht nach links durch den querstehenden Lastkraftwagen behindert. Er mußte daher beim Überqueren der Straße mit besonderer Sorgfalt darauf achten, ob sich von dort ein Fahrzeug näherte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte W. den Wagen der Beklagten sehen können, als er etwa 2 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte. Er war verpflichtet, sofort anzuhalten, als das Fahrzeug der Beklagten zu erkennen war. Da er unstreitig über die Straßenmitte hinaus weitergefahren ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß er das Vorrecht des Beklagten Lück in grober Weise verletzt hat.

19

6.

Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis gebunden, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist.

20

Das hat zur Folge, daß die Revision zurückzuweisen ist und die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat (§ 97 ZPO).

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzehner
Dr. Nüßgens