Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1993, Az.: 2 StR 24/93
Strafschärfende Berücksichtigung einer missbilligenden Einstellung gegenüber den Tatopfern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 15.07.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Gabor P. aus F./M., geboren am ... 1964 in N. S. (Ju.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. März 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Srafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchter Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage und Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Aussprüche über die Einzelstrafen. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich die bei der Zumessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung, "daß er völlig egoistisch und rücksichtslos seinen Willen durchsetzte, ohne die entgegenstehenden Belange der Frau auch nur ansatzweise zu respektieren" (UA S. 58). Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Senat schließt jedoch aus, daß sie sich auf die Bemessung der maßvollen Strafe ausgewirkt haben.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten, der die Taten bestritten hat, bei der Bemessung der Gesamtstrafe angelastet, "daß es dem Angeklagten an jeglicher Einsicht in das begangene Unrecht mangelt, er sich auch nicht scheute, durch seine Einlassung und seine Beweisanträge die Zeuginnen in den 'Schmutz zu ziehen'" (UA S. 58). Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Es ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe den für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen Umstand nicht erwogen, daß er möglicherweise nur deshalb keine Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat, um sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Verteidigung zu setzen. Das Fehlen von Schuldeinsicht durfte ihm daher nicht strafschärfend angelastet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 3, 4, 5).
Soweit die Strafkammer auf Beweisanträge abgehoben hat, durch die der Angeklagte die Opfer in den Schmutz gezogen habe, fehlt es an der Wiedergabe dieser Anträge, so daß der Senat nicht zu beurteilen vermag, ob der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist und damit eine zu mißbilligende Einstellung gegenüber den Tatopfern zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6 m.w.N.).
RiBGH Maier ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
Theune
Gollwitzer
Detter