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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.09.2002, Az.: VI B 111/00

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trotz Antrag eines Beteiligten; Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beweisantrag; Konkludenter Antrag

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.09.2002
Aktenzeichen
VI B 111/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 12210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 72 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

2

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör. Das FG hätte nicht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

3

Nach § 94a Satz 2 FGO muss auch in den Fällen, in denen der Streitwert bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage 1 000 DM nicht übersteigt, auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m. w. N. ). Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33 [BFH 22.09.1999 - XI R 24/99]; ferner Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. , § 94a Anm. 6).

4

Im Streitfall hat die Klägerin die Vernehmung eines Zeugen beantragt. Mit diesem Antrag hat sie hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird hiervon der mit dem Beweisantrag verbundene (konkludente) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berührt (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33 [BFH 22.09.1999 - XI R 24/99]).

5

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe von Gründen.