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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1996, Az.: II ZR 65/95

Vereinssatzung; Ausstrittserklärung; Schriftform; Übermittlung per Telefax; Vertretungsmacht; Vereinsvorstand; Außenverhältnis; Innenverhältnis; Zustimmungserfordernis; Vereinsorgane; Mitgliederversammlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1996
Aktenzeichen
II ZR 65/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStR 1996, 1334-1335 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1996, 556 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1996, 866-867 (Volltext mit red. LS) "Übermittlung per Telefax"

Amtlicher Leitsatz

1. Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.