Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1966, Az.: VII ZB 8/66
Beginn der einmonatigen Berufungsfrist; Lauf der Rechtsmittelfrist bei Zustellung eines späteren Berichtigungsbeschlusses hinsichtlich des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- VII ZB 8/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 25.05.1966
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., 14. Zivilsenat in Kassel, vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Durch das am 27. Oktober 1965 verkündete Urteil des Landgerichts ist der Beklagte verurteilt worden, 21.866,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 7/8 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Tenor dieses Urteils berichtigte das Landgericht gemäß § 319 ZPO durch Beschluß vom 21. Dezember 1965 dahin, daß der Beklagte verurteilt wurde, 22.640,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 10/11 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieser Beschluß ist (zusammen mit dem Urteil vom 27.10.1965) dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Amts wegen am 18. März 1966 zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil vom 27. Oktober 1965 und den Berichtigungsbeschluß vom 21. Dezember 1965 dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 15. April 1966 im Parteibetrieb zugestellt.
Durch Schriftsatz vom 3. Mai 1966 - eingegangen beim Berufungsgericht am 4. Mai 1966 - hat der Beklagte gegen das berichtigte Urteil vom 27. Oktober 1965 Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte die Berufungsfrist nicht gewahrt habe.
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist nicht begründet.
Nach § 516 ZPO beginnt die einmonatige Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung zu laufen. Hiernach war die Berufung verspätet, da sie später als 6 Monate nach der Verkündung des Urteils eingelegt wurde.
Der Ansicht des Beklagten, hier habe die Berufungsfrist erst mit der im Parteibetrieb am 15. April 1966 vorgenommenen Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begonnen, kann nicht beigetreten werden.
Grundsätzlich wirkt ein solcher Berichtigungsbeschluß auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück. Die berichtigte Fassung des Urteils gilt als die ursprünglich verkündete. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird somit durch die Berichtigung nicht beeinflußt (RGZ 110, 427, 429; 116, 13 f; BGHZ 17, 149).
Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. So beginnt nach BGHZ 17, 149 die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn erst aus der Berichtigung des Urteilstenors hervorgeht, daß eine Partei durch das Urteil beschwert ist. Gleiches gilt auch dort, wo erst nach der berichtigten Fassung ein Rechtsmittel möglich ist (vgl. RAG ArbRechtSamml. 39, 193). Es mag auch sonst Fälle geben, in denen es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses deshalb ankommt, weil erst die berichtigte Fassung der Partei Anlaß zu einem Rechtsmittel gibt. Dazu mag auch noch der Fall gehören, daß die Beschwer der Partei nach der neuen Fassung erheblich größer ist. Handelt es sich dagegen nur um verhältnismäßig geringe Abweichungen, so wird eine verständige Partei, wenn ihr die ursprünglich verkündete Fassung des Urteils keinen Anlaß zur Anfechtung gab, auch in der sie nur unerheblich mehr belastenden berichtigten Fassung keinen Grund finden, das gesamte Urteil anzugreifen. Aus dieser Erwägung kann in der Regel einer Partei, die, vom ursprünglichen Urteil aus gesehen, die Rechtsmittelfrist versäumt hat, nicht wegen einer durch Urteilsberichtigung zustandegekommenen geringen zusätzlichen Beschwer der Rechtsmittelweg noch eröffnet werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Partei gegen die Berichtigung selbst nichts vorzubringen hat, sondern sich gegen die Verurteilung im ganzen wendet.
So liegt der Fall hier. Daß die Verurteilung des Beklagten gemäß der Neufassung nur unwesentlich von der ursprünglichen abweicht, legt das Berufungsgericht zutreffend dar. Wie es ausführt, macht die Erhöhung nur etwa 1/29 der berichtigten Urteilssumme und der Kosten aus. Daß gerade die Berichtigung im vorliegenden Fall den Beklagten zur Berufung veranlaßt hätte, hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage mit Recht verneint. Es weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Berichtigungsbeschluß am 18. März 1966 von Amts wegen zugestellt worden ist und der Beklagte von da an noch fast 6 Wochen Zeit (bis zum 27. April 1966) zur Überlegung und Entscheidung hatte, ob er Berufung einlegen wollte. Es hebt weiter hervor, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründung den Entscheidungsgründen des Landgerichts ohne Rücksicht auf die nachträglich berichtigten Rechenfehler in allen Einzelpunkten entgegentritt. Diese Umstände ergeben, daß die verspätete Einlegung der Berufung nichts mit der Berichtigung des Urteils zu tun hat, sondern auf säumigem Verhalten des Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten beruht. Eines Schutzes bedarf der Beklagte unter diesen Umständen anders als in dem in BGHZ 17, 149 entschiedenen Fall nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke