Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1994, Az.: RiZ (R) 4/94
Dienstaufsicht; Diensttelefon; Richter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1994
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 4/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 323-324 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 731-733 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Maßnahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen können, sein Diensttelefon zur Erledigung seiner Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, können die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
Tatbestand:
Der Antragsteller, Richter am Amtsgericht Lahr, wendet sich gegen die Billigung und Duldung der dortigen neuen Telefonanlage mit automatischer Gesprächsdatenerfassung durch den dienstaufsichtführenden Präsidenten des Landgerichts.
Im Jahre 1988 wurden die Fernsprechanlagen des Amtsgerichts und anderer Behörden in Lahr mit Billigung u.a. des Präsidenten des Landgerichts Offenburg durch eine gemeinsame neue Telekommunikationsanlage ersetzt. Zu dieser Anlage, an die auch das Telefon im Dienstzimmer des Antragstellers angeschlossen ist, gehört eine Einrichtung zur automatischen Gebührenerfassung von Selbstwählferngesprächen. Gespeichert werden bei jedem Telefongespräch die Nebenstellennummer, die gewählte Rufnummer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs, die angefallenen Gebühreneinheiten, die Gesamtgebühr sowie eine Kennzeichnung als Dienst- oder Privatgespräch. Mit der neuen Fernsprechanlage können ferner ankommende Gespräche vom Vermittlungsplatz aus mit einem Tonsignal auf gerade geführte Gespräche "aufgeschaltet" werden. Ob die Anlage außerdem so geschaltet ist, daß sogenannte Dreiergespräche mit mehreren Telefonteilnehmern gleichzeitig geführt werden können, ist streitig.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 und 19. Januar 1989 an das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Baden-Württemberg widersprach der Antragsteller dem Einbau der neuen Telefonanlage und forderte Abhilfe. Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies den "Widerspruch" mit Bescheid vom 19. April 1989 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 16. Mai 1989 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen "Klage" gemäß § 26 Abs. 3 DRiG hat der Antragsteller beantragt,
die Billigung und die Duldung der neuen Telefonanlage im Amtsgericht Lahr durch den Präsidenten des Landgerichts Offenburg und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 1989 aufzuheben und festzustellen, daß es unzulässig ist, die neue Telefonanlage des Amtsgerichts Lahr zu billigen und zu dulden, welche die technischen Möglichkeiten bietet, dienstlich angewählte fremde Fernsprechnummern, Datum, Uhrzeit, Dauer dieser Gespräche automatisch zu registrieren und zu speichern, die Gespräche abzuhören und gegen seinen Willen auf Dreiergespräche umzuschalten,
hilfsweise,
das Verfahren an das Verwaltungsgericht Freiburg zur Entscheidung zu verweisen, soweit das Dienstgericht für Richter sich für unzuständig halten sollte.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Ausstattung seines Dienstzimmers gegen seinen Willen mit einem Telefon, das die vorbezeichneten technischen Möglichkeiten biete, sei unzulässig. Die automatische Überwachung und Aufzeichnung des gesamten dienstlichen Telefonverkehrs, für die ein Bedürfnis nicht bestehe, sei unverhältnismäßig und geeignet, sich auf die richterliche Amtstätigkeit und auf die Rechtsprechung auszuwirken. Die richterliche Unabhängigkeit werde deshalb beeinträchtigt. Für den Fall, daß eine Registrierung der von ihm angewählten Rufnummern unterbleibe, sei er bereit, alle durch Telefongespräche von seinem Dienstapparat aus verursachten Gebühren zu erstatten.
Das Dienstgericht für Richter hat den Prüfungs- und den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag durch Urteil vom 25. Juli 1989 zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof für Richter in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1993 ausgeführt: Die automatische Erfassung und Speicherung bestimmter personenbezogener Daten dienstlicher Ferngespräche diene der Mißbrauchskontrolle bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. Dieser seien auch Richter unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit werde dadurch weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Dem Antragsteller stehe es frei, ob und wen er in welcher Rechtssache anrufe und wie lange er mit einem Verfahrensbeteiligten im weitesten Sinne telefoniere. Daß nach der Dienstanschlußvorschrift des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 4. Februar 1986 (Die Justiz 1986, 70) von Richtern nicht wie von anderen Bediensteten eine Begründung langer Telefongespräche gefordert, sondern nur die Angabe des angerufenen Teilnehmers und der Rechtssache verlangt werde, trage der richterlichen Unabhängigkeit hinreichend Rechnung. Eine Ab- oder Mithörmöglichkeit gegen den Willen des Antragstellers biete die Fernsprechanlage nicht; durch ein besonderes Tonsignal angekündigte "aufgeschaltete" Gespräche könne er beenden, die etwa bestehende Möglichkeit, Dreiergespräche zu führen, brauche er nicht zu nutzen.
Mit der zugelassenen, von ihm selbst begründeten.Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er macht geltend: Die automatische Telefonüberwachung stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in den von Einflüssen und Eingriffsmöglichkeiten der Exekutive freien und geschützten Bereich richterlicher Amtstätigkeit dar. Den Machthabern gehe es insoweit nicht um die Einsparung von Geld, sondern um Überwachung und Einschüchterung der Richter. Das zeige die Nichtannahme seines Angebots, die von ihm durch Dienstgespräche verursachten Telefonkosten zu tragen.
Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen..
Entscheidungsgründe
I. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Entgegen der dem Antragsteller erteilten Rechtsmittelbelehrung genügt die von ihm selbst unterzeichnete Revisionsbegründung den Anforderungen der §§ 79 Abs. 2 LRiG Baden-Württemberg, 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit § 139 VwGO. Für die Revision im Prüfungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist § 67 Abs. 1 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden (BGHZ 90, 34, 36 [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83]; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1988 - RiZ (R) 5/88, DRiZ 1989, 422).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Der Dienstgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten zutreffend als eröffnet angesehen.
a) Zwar stellt der Einbau einer neuen Telefonanlage als solcher keine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 3 DRiG) des zuständigen Präsidenten des Landgerichts dar. Etwas anderes gilt aber für dessen Billigung einer Anlage, die bei jedem Telefongespräch, das der Antragsteller von seinem Dienstapparat aus führt, die Nebenstellennummer, die angewählte Rufnummer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs sowie die angefallene Gebühr automatisch speichert. Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, daß ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGHZ 93, 238, 241; 113, 36, 38 f.).
Ein solcher Bezug ist hier ersichtlich vorhanden. Der vom dienstaufsichtführenden Präsidenten des Landgerichts gebilligte Einbau und Betrieb einer Telefonanlage mit automatischer Gesprächsdatenerfassung dient auch der Kontrolle der Bediensteten einschließlich des Antragstellers. Kontrollen sind typische Maßnahmen der Dienstaufsicht. Gegen diese kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren nach §§ 63 Nr. 4 f., 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG Baden-Württemberg befindet (vgl. BGHZ 112, 189, 191) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 1/90].
b) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte beschränkt sich, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (§ 26 Abs. 3 DRiG). Die Vereinbarkeit der Kontrollmaßnahmen mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen nachzuprüfen, ist den - vom Antragsteller erfolglos angerufenen - Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48 ff.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90] = DRiZ 1991, 288, 290 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]; BVerwG NJW 1983, 2589 f. = DRiZ 1983, 412, 413; VGH Mannheim NJW 1991, 2721).
2. Die vom Antragsteller beanstandete Billigung und Duldung der neuen Telefonanlage mit automatischer Gesprächsdatenerfassung durch den dienstaufsichtführenden Präsidenten des Landgerichts verletzt die richterliche Unabhängigkeit nicht.
a) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. § 26 Abs. 1 DRiG geht vielmehr davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist. Ausfluß der Dienstaufsicht ist die Beobachtungsfunktion. Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgabe, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs, der Geschäftslage, aber auch der Arbeit der Richter zu informieren (vgl. BGHZ 112, 189, 193) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 1/90]. Diese Befugnis umfaßt auch das Recht, den Gebrauch von Telefonanlagen, technischen Geräten und anderen Arbeitsmitteln zu beobachten, etwa um einer mißbräuchlichen Benutzung für private Zwecke vorzubeugen und unnötige Kosten zu vermeiden.
Beschränkt sich die dienstaufsichtführende Stelle auf die bloße Beobachtung, so wird die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 1 Rdn. 62). Deren Verletzung kommt jedoch in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden sind, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluß auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung der Telefonanlage oder anderer Geräte und Hilfsmittel, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGHZ 42, 163, 169; 90, 41, 45; 93, 238, 243 m.w.Nachw.). Zu diesen gehören etwa Terminsbestimmungen, die Einholung von Auskünften, die Förderung von Vergleichsverhandlungen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung von Verhandlungsterminen (vgl. Kissel, aaO. Rdn. 63, 65, 67). Anordnungen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen können, sein Diensttelefon zur Erledigung dieser oder anderer Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, etwa weil die Erfüllung der Anweisungen unmöglich, schwierig oder auch nur besonders lästig ist, können die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
b) Gemessen daran liegt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers hier nicht vor.
aa) Die neue Telefonanlage des Amtsgerichts erfaßt nur die äußeren Daten von Telefongesprächen, insbesondere die Nebenstellennummern, die angewählten Rufnummern sowie Datum, Uhrzeit und Dauer der Gespräche. Eine inhaltliche Kontrolle durch Abhören oder automatische Aufzeichnung der Gespräche findet nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen nicht statt und ist mit Hilfe der installierten Anlage ohne eine Zusatzeinrichtung nicht möglich. Die automatische Gesprächsdatenerfassung als solche geht nicht über die bloße, allerdings lückenlose Beobachtung der Benutzung der Telefonanlage hinaus. Die freie Entscheidung des Antragstellers, ob und wen er in welcher Rechtssache anruft und wie lange er mit ihm telefoniert, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Daß der bloße Betrieb einer automatischen Gesprächsdatenerfassungsanlage, wie der Antragsteller meint, geeignet ist, Richter zu bedrücken und einzuschüchtern, und es der Justizverwaltung gerade darum geht, ist nicht ersichtlich. Die richterliche Tätigkeit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß einzelne Fernsprechteilnehmer in besonderen Ausnahmefällen eine automatische Erfassung auch nur der äußeren Daten eines Telefongesprächs vermeiden möchten und zu einem solchen Gespräch nur bereit sind oder sein könnten, wenn die Erfassung unterbleibt. Eine solche negative Einstellung gegenüber Gesprächsdatenerfassungsanlagen der in Rede stehenden Art ist in der Bevölkerung so wenig verbreitet, daß sie für die richterliche Praxis erfahrungsgemäß keine Rolle spielt. Der bloße Betrieb einer solchen Anlage begegnet deshalb unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers keinen Bedenken (vgl. Kissel, aaO. Rdn. 62).
bb) Der Antragsgegner beschränkt sich allerdings nicht auf die bloße Gesprächsdatenerfassung. Er verlangt vielmehr im Zusammenhang damit in Nr. II 3 der Dienstanschlußvorschrift vom 4. Februar 1986 (Die Justiz 1986, 70) bei Gesprächen mit mehr als 35 Gebühreneinheiten nachträglich eine schriftliche Benennung des angerufenen Teilnehmers sowie der Rechtssache. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann Richtern, die zur Erledigung ihrer Aufgaben sinnvollerweise auch längere Ferngespräche führen müssen, erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Ihnen wird der Teilnehmer eines bestimmten Gesprächs und damit auch die Rechtssache erfahrungsgemäß häufig schon nach kurzer Zeit nicht mehr in Erinnerung sein. Die Dienstanschlußvorschrift könnte deshalb, etwa bei kleinlicher Handhabung, die die wahrheitsgemäße Erklärung, bestimmte Telefongespräche nicht mehr in Erinnerung zu haben, nicht ohne weiteres akzeptiert, zusammen mit der Gesprächsdatenerfassung geeignet sein, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Das bedarf hier indes keiner Entscheidung. Eine Beeinträchtigung durch die Handhabung der Dienstanschlußvorschrift macht der Antragsteller nicht geltend. Ausgehend von seinem Vorbringen haben die Dienstanschlußvorschrift und die Gesprächsdatenerfassung für seine Amtstätigkeit vielmehr so gut wie keine praktische Bedeutung. Die monatlichen Kosten für Telefongespräche von seinem Diensttelefon aus beliefen sich danach auch schon vor der automatischen Gesprächsdatenerfassung nahezu stets auf weniger als 10 DM. Dienstliche Ferngespräche mit mehr als 35 Gebühreneinheiten, d.h. solche, die - ausgehend von 0,23 DM pro Gebühreneinheit - mehr als 8,05 DM verursachen, werden von ihm kaum geführt. Es ist deshalb kein sachlicher Grund ersichtlich, der den Antragsteller veranlassen könnte, das Diensttelefon nicht oder nicht mehr in dem für sachgerecht gehaltenen Umfang zur Erledigung seiner Aufgaben zu benutzen.
cc) Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch die automatische Gesprächsdatenerfassung in Verbindung mit der Dienstanschlußvorschrift des Antragsgegners ergibt sich, anders als der Antragsteller meint, auch nicht aus seinem Hinweis, die Telefongespräche einer Reihe anderer Bediensteter, u.a. der Bewährungshelfer, der Geistlichen und der Ärzte seien von der automatischen Gesprächsdatenerfassung ausgenommen. Die Freistellung ist im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 54, 67 ff.) für unzulässig erachtete automatische Rufnummernerfassung der Gesprächspartner eines angestellten Psychologen geschehen, um den genannten Bediensteten die Beachtung des § 203 StGB zu ermöglichen (vgl. VGH Mannheim NJW 1991, 2721, 2722). Für die hier zu prüfende Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers ist dieser Gesichtspunkt, wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bedeutungslos.
dd) Die etwa bestehende Möglichkeit, mit Hilfe der neuen Telefonanlage Dreiergespräche zu führen, beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers schon deshalb nicht, weil er von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen muß. Gegen seinen Willen ist das Führen von Dreiergesprächen oder von "aufgeschalteten" Gesprächen unter seiner Beteiligung sowie ein Mithören von Gesprächen durch Dritte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich.
III. Die Revision des Antragstellers war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsinstanz auf 6000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).