§ 31a LEnteigG - Genehmigungspflichtige Rechtsvorgänge
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang nach Absatz 1 die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) Sind Rechtsvorgänge nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend.