Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1981, Az.: 4 StR 714/80
Reichweite der Pflicht des Gerichts zu umfassender Sachverhaltsaufklärung; Verzicht des Angeklagten und Staatsanwalts auf die Vernehmung des Zeugen als Beseitigung der Pflicht zur Beweisaufnahme von Amts wegen bezüglich aller entscheidungsrelevanter Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 714/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 10.09.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1981, 361
- StV 1981, 164-165
Verfahrensgegenstand
Falsche uneidliche Aussage
Prozessgegner
Willi Sch., geboren am ... 1941 in M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1972 bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den damaligen Angeklagten und jetzigen Zeugen Sche. geb. P. (der zu jener Zeit noch P. hieß) wegen Hehlerei diesen als Abnehmer von ihm gestohlener Sachen bezeichnet. Er hat jedoch bereits im Jahre 1974 als Beschuldigter in dem Strafverfahren wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls dieser Sachen erklärt, seine damalige Aussage sei falsch gewesen, Sche. sei nicht der Abnehmer dieser Sachen, und hat dies im Jahre 1979 bei seinen richterlichen Vernehmungen als Zeuge in dem von Sehe. betriebenen Wiederaufnahmeverfahren wiederholt.
2.
Bei diesem - vom Angeklagten eingeräumten - Sachverhalt steht zwar fest, daß er entweder im Jahre 1972 (im Strafverfahren gegen Sche. damals P.) oder im Jahre 1979 (im Wiederaufnahmeverfahren) als Zeuge falsch ausgesagt hat. Das Landgericht hat aber, ohne weitere Beweiserhebung, darüber hinaus festgestellt, daß die Aussage des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung im Jahre 1972 der Wahrheit entsprochen habe, seine späteren Aussagen in dem Wiederaufnahmeverfahren dagegen falsch gewesen seien. Es gründet diese Feststellung allein darauf, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung im Jahre 1972 "umfassend den Diebstahl ... gestanden und in Einzelheiten das Verkaufsgespräch mit P. geschildert ..." hat, "kurze Zeit zuvor ebenfalls entwendete ähnliche Gegenstände an P. verkauft hat", sich nunmehr "weigert zu sagen, wem er das Diebesgut verkauft haben will", und "hinsichtlich des Beweggrundes für die angeblich unrichtige Belastung" von Sche. unterschiedliche Angaben gemacht hat.
Das beanstandet die Revision mit Recht. Ihre - zulässig erhobene - Aufklärungsrüge, mit der sie geltend macht, das Landgericht hätte den Zeugen Sche. geb. P. vernehmen müssen, ist begründet.
a)
Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diesel-Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die Umstände, die ihm bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114). Das Gericht darf auch dann, wenn es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bereits eine Überzeugung von dem zu beurteilenden Sachverhalt gewonnen hat, solche weiteren Beweismittel nicht ungenutzt lassen. Es muß sie vielmehr ausschöpfen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem Sachverhalt in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79 - und vom 18. November 1980 - 1 StR 526/80, jeweils m.w.Nachw.).
b)
Diese Aufklärungspflicht hat das Landgericht verletzt. Der Zeuge Sche. ist, wie den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen entnommen werden kann, der einzige Tatzeuge, der den wahren Sachverhalt kennt. Er kann somit sichere Bekundungen darüber machen, welche der genannten, einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten falsch war. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, daß seine Vernehmung zu einer anderen Beurteilung dieser Frage geführt hätte. Das Landgericht durfte deshalb seine Überzeugungsbildung nicht allein auf die dargelegten, nach seiner Ansicht für eine Falschaussage des Angeklagten im Jahre 1979 sprechenden Umstände gründen. Es mußte sich vielmehr zur Vernehmung dieses Zeugen gedrängt sehen.
c)
Daran ändert nichts, daß Angeklagter und Staatsanwalt auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet haben, denn der Verzicht beseitigt nicht die Pflicht des Gerichts, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl., § 245 StPO Rdn. 49 m.w.Nachw.). Im übrigen können die Verzichtserklärungen auch auf der Annahme beruht haben, das Landgericht werde - der Einlassung des Angeklagten entsprechend - dessen Aussage im Jahre 1972 als die falsche ansehen.
3.
Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es den Zeugen vernommen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß sich der Angeklagte durch seine Zeugenaussage im Jahre 1972 der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, sein strafbares Verhalten also in einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt zu sehen ist. Das hätte, insbesondere angesichts des Umstands, daß er sich schon im Jahre 1974 der Falschaussage bezichtigt hat, sowie des seither vergangenen langen Zeitraums (vgl. BGHSt 24, 239, 242/243), auch zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch führen können.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
4.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Falls sich in der Beweisaufnahme nicht feststellen läßt welche der genannten, sich widersprechenden Aussagen falsch war, kann der Angeklagte gleichwohl - aufgrund wahldeutiger Feststellungen - wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden (vgl. BGHSt 2, 351 ff; BGH NJW 1957, 1886; BGH, urteil vom 21. Mai 1951 - 3 StR 219/51 - mitgeteilt bei Dalling in MDR 1951, 464). (Die Unterbrechung der Verjährung, soweit eine falsche Aussage im Jahre 1972 in Betracht kommt, ergibt sich aus den Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 31. Juli 1974 - Bl. 25 d.A. - und vom 19. Juli 1979 - Bl. 60 d.A..)
b)
Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden, sind in den Urteilsgründen im einzelnen mitzuteilen. Das ist schon deshalb erforderlich, weil anderenfalls das Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der Nachprüfung hat, ob diese Strafen noch zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 1 BZRG).
Spiegel
Knoblich
Engelhardt
xcvGoydke