Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1984, Az.: BVerwG 8 B 89.83
Frage der Verpflichtung der Gemeinde, für die an sie zu richtende Zahlung der Gewerbesteuer das Lastschriftverfahren einzuführen; Frage der Verpflichtung der Gemeinde, die ihr seitens des Steuerpflichtigen im Einzelfall erteilte Einzugsermächtigung entgegenzunehmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 89.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 29.01.1982 - AZ: 20 K 3329/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1983 - AZ: 3 A 1211/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1984, 568-569
- BwGZ 1985, 315
- BwVPr 1984, 230-231
- HFR 1985, 89
- KStZ 1984, 174-175
- NJW 1984, 2114-2115 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 652 (amtl. Leitsatz)
- ZKF 1984, 194
- ZKF 1985, 110-111
Amtlicher Leitsatz
Die Gemeinde ist als Steuergläubigerin grundsätzlich nicht verpflichtet, für die an sie zu richtenden Steuerzahlungen das Lastschriftverfahren einzuführen oder bei Nichtbestehen eines Lastschriftverfahrens die Einzugsermächtigung einzelner Steuerpflichtiger entgegenzunehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Möglichkeit der Klärung der Fragen, ob die Gemeinde verpflichtet ist, für die an sie zu richtende Zahlung der Gewerbesteuer das Lastschriftverfahren einzuführen oder die ihr seitens des Steuerpflichtigen im Einzelfall erteilte Einzugsermächtigung entgegenzunehmen. Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen sind.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine solche Pflicht der Gemeinde nicht aus der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO für die Realsteuern entsprechend geltenden Vorschrift des § 224 AO folgt. § 224 AO regelt für Zahlungen von Abgaben, die an die Gemeinde zu richten sind, in seinem Absatz 1 nur den Leistungsort ("zuständige Kasse") und in seinem Absatz 2 - in teilweiser Abweichung von den Regeln des Zivilrechts - nur den Zeitpunkt der Zahlung. Nach Absatz 2 gilt eine wirksam geleistete Zahlung als entrichtet
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,
- 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gemeinde und bei Einzahlung mit Zahlschein, Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Gemeinde gutgeschrieben wird,
- 3.
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
§ 224 Abs. 2 AO hat den Zweck, durch die Regelung bestimmter (fingierter) Zahlungszeitpunkte die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu erleichtern (vgl. Tipke/Kruse, § 224 AO Tz. 6). Nicht dagegen regelt er die Zahlungsweise und insbesondere nicht eine Pflicht der Gemeinde, für die Zahlungsweise von Steuern das Lastschriftverfahren einzuführen oder Einzugsermächtigungen von Steuerpflichtigen entgegenzunehmen. Daran ändert nichts, daß nach § 224 Abs. 4 AO die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden kann.
Für die von der Klägerin behauptete Pflicht der Gemeinde ist auch im übrigen nichts ersichtlich.
Das Lastschriftverfahren (in der Form des Abbuchungsverfahrens oder des Einzugsermächtigungsverfahrens) bedarf zu seiner Begründung der vertraglichen Übereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76 - BGHZ 69, 361 [366]; Palandt/Heinrichs, § 270 BGB Anm. 1 b). Da im Fall der Barzahlung die Übertragung des Eigentums am Geld und im Fall unbarer Zahlung die Übertragung der Forderung nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen ist, ist die Zahlung der Steuer zwar ein wesentlich nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund (Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis) und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Erlöschen des Anspruchs) erfolgt (vgl. Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte, S. 121; Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 224 AO Anm. 2; FG Kassel, Urteil vom 5. Dezember 1961 - I 925/61 - EFG 1962, 353). Das schließt indessen nicht die Annahme aus, daß die das Lastschriftverfahren begründenden Rechtsbeziehungen nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, weil die Gemeinde hier als Trägerin öffentlicher Verwaltung tätig wird.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Gemeinde weder verpflichtet ist, für die Zahlung von (Gewerbe)Steuern das Lastschriftverfahren einzuführen noch bei Nichtbestehen des Lastschriftverfahrens für eine Steuerart die Einzugsermächtigung einzelner Steuerpflichtiger entgegenzunehmen (Kontrahierungszwang). Die Entscheidung über die Einführung des Lastschriftverfahrens liegt im organisationsrechtlichen Ermessen der Gemeinde. Dieses Ermessen ist nicht in Richtung auf eine entsprechende Pflicht deshalb verdichtet, weil das Lastschriftverfahren, wie die Klägerin geltend macht, sowohl für die Gemeinde selbst als auch für die Steuerpflichtigen zu einer Minderung an Verwaltungsaufwand und Kosten führe. Es kann grundsätzlich auch nicht als Willkür angesehen werden, wenn die Gemeinde das Lastschriftverfahren nicht einführt oder bei Nichtbestehen eines Lastschriftverfahrens die Einzugsermächtigung einzelner Steuerpflichtiger nicht entgegennimmt. Denn das Lastschriftverfahren hat zur Folge, daß die Gemeinde als Steuergläubigerin für die rechtzeitige Einziehung (Abbuchung) verantwortlich wird und das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 270 BGB Anm. 1 u). Der Schuldner hat nämlich bei vereinbartem Lastschriftverfahren mit der Erteilung der Einzugsermächtigung das für die Zahlung seinerseits Erforderliche getan, wenn die Steuer bei Fälligkeit von seinem Konto abgebucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 a.a.O. S. 366). Allerdings könnte der Gleichheitssatz dann verletzt sein, wenn die Gemeinde bei derselben Steuerart mit einigen Steuerpflichtigen das Lastschriftverfahren vereinbart und dieses Verfahren anderen Steuerpflichtigen ohne rechtfertigenden Grund versagt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht vor.
Auf den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten zu 2 vom 7. Juli 1983 kann die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht gestützt werden, weil dieser Schriftsatz erst am 11. Juli 1983 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Berufungsgericht eingegangen ist (§ 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO). Es kann deshalb offenbleiben, daß dieser Beschwerdevortrag auch deshalb unbeachtlich wäre, weil eine Vertretung der Klägerin durch den Prozeßbevollmächtigten zu 2, einen Steuerberater und Rechtsbeistand, durch § 67 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist. Soweit der als Prozeßbevollmächtigter aus dem Verfahren nachträglich ausgeschiedene Rechtsanwalt ... in seinem Beschwerdeschriftsatz vom ... auf das vorinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187). Soweit in diesem Schriftsatz auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten ... verwiesen wird, ist das Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz ... nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus