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Art. 25 BayVersG - Keine aufschiebende Wirkung der Klage

Bibliographie

Titel
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Amtliche Abkürzung
BayVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2180-4-I

Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.