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§ 13 MFG Hamburg - Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Amtliche Abkürzung
MFG Hamburg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
707-1

Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.